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Baufertigstellungsanzeige - wer, was, wann?

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  •  kennminedaus
22.1. - 28.4.2021
31 Antworten | 16 Autoren 31
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Hallo,
unser Haus in OÖ wurde von einem Generalunternehmer  fertiggestellt. Der Außenputz ist ein Totalschaden und muss vermutlich erneuert werden. 
Wir wollen aber kommendes Monat einziehen und für den Einzug benötigen wir ja eine Baufertigstellungszeige.
1. Muss ich als Bauherr die Fertigstellungszeige machen oder eigentlich der GU? Wie soll ich die Verantwortung für die bewilligungsmäßige und fachtechnische Ausführung des Bauvorhabens übernehmen, wenn dies ja der GU durchgeführt hat?
2. Braucht man zwingend für die Fertigstellungsanzeige ein Abnahmeprotokoll vom Elektriker und Installateur oder sonstige Unterlagen? Im Formular von der Gemeinde gibt es keinerlei Hinweise, dass solche Unterlagen benötigt werden.
§ 42 Oö. BauO 1994 § 42
"Beim Neu-, Zu- oder Umbau von Wohngebäuden – auch in verdichteter Flachbauweise – mit höchstens drei Wohnungen und Nebengebäuden ist die Fertigstellung des Bauvorhabens (§ 38 Abs. 2 und 4) vom Bauherrn der Baubehörde schriftlich anzuzeigen. Die Baufertigstellungsanzeige kann sich auch auf selbständig benützbare Gebäudeteile beschränken. Unabhängig von der Verantwortlichkeit und Haftung des Bauführers und allfälliger besonderer sachverständiger Personen (§ 40 Abs. 3 und 6) übernimmt der Bauherr mit der Baufertigstellungsanzeige der Baubehörde gegenüber die Verantwortung für die bewilligungsmäßige und fachtechnische Ausführung des Bauvorhabens einschließlich der Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen. (Anm: LGBl.Nr. 70/1998, 34/2013)"

  •  BAULEItEr
23.1.2021  (#1)
In Oberösterrich reicht anscheinend die Fertigstellungsanzeige des Bauherren aus, ist in anderen Bundesländern nicht so da benötigt man auch eine Bestättigung des Bauführers (ansonsten Überprüfung durch die Behörde).
Elektroattest und Rauchfangkehrerbefund (wenn Kamin vorhanden) würde ich gleich beilegen.
Kann sein dass die Gemeinde noch eine Dichtheitsprüfung für Kanal haben will.

 

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  •  rabaum
  •   Gold-Award
23.1.2021  (#2)

zitat..
kennminedaus schrieb: Fertigstellung des Bauvorhabens (§ 38 Abs. 2 und 4) vom Bauherrn der Baubehörde schriftlich anzuzeigen.

Steht ja sogar klar in deinem Zitat. 

Für die benötigten Beilagen bei der Gemeinde nachfragen. Das kann recht unterschiedlich ausfallen.


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  •  atma
  •   Gold-Award
23.1.2021  (#3)
Wir mussten auch noch eine Bestätigung vom Installateur über die Heizung inkl. Typenbezeichnung abgeben.

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  •  Vardi17
  •   Gold-Award
23.1.2021  (#4)
Frag am besten am Bauamt deiner Gemeinde nach, was du dafür brauchst, die sagen dir das ganz genau. 
Wir haben nur die Einmessunterlagen von der Abschlussvermessung einreichen müssen, Kaminbesitzer brauchen auch noch die Abnahme durch den Kaminkehrer. 


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  •  BauHund
24.1.2021  (#5)
Bei mir in der Stmk wird in der Gemeinde das gefordert:
 • Überprüfungsbefund gemäß § 38 Abs 2 Z 2 Stmk BauG über die vorschriftsmäßige Ausführung der Rauch- und Abgasfänge von Feuerstätten;
 • Überprüfungsbefund gemäß § 38 Abs 2 Z 3  Stmk BauG über die vorschriftsmäßigen Elektroinstallationen;
 • Bescheinigung gemäß § 38 Abs 2 Z 4  Stmk BauG über die ordnungsgemäße Ausführung der Feuerlösch- und Brandmeldeeinrichtungen (ausgenommen Handfeuerlöscher), Brandrauchabsauganlagen, mechanische Lüftungsanlagen und CO-Anlagen;
 • Dichtheitsbescheinigung gemäß § 38 Abs 2 Z 5 Stmk BauG hinsichtlich Hauskanalanlagen und Sammelgruben
Interessieren würde mich dennoch ob der GU das machen muss?
Wurde vertraglich was vereinbart?

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  •  MissT
  •   Gold-Award
24.1.2021  (#6)
Bei mir (NÖ) wurde in der Bewilligung des Einreichplans genau aufgelistet, was alles für die Fertigstellungsanzeige vorzulegen ist. 

Zuerst würde ich mich mal vertrauensvoll an das für Dich zuständige Bauamt wenden und die Sachlage schildern. Es sollte möglich sein, dass Du eine Teilfertigstellungsanzeige einreichst, mit der Du ohne rechtlichem Graubereich in das Haus einziehen kannst. Es geht hier, abgesehen vom Sicherheitsaspekt (Prüfberichte Elektrik, Installation, Absturzsicherungen etc.) auch darum, dass Du überhaupt einen Wohnsitz an dieser Adresse anmelden kannst und Dir die Gemeinde in weiterer Folge auch diverse Abgaben (Grundsteuer, Wasser, Kanal, Müll) vorschreiben kann.

Was Deinen GU betrifft: Ist sonst alles in Ordnung? Ist der Totalschaden am Außenputz unstrittig? Im Zuge des Einziehens wird es eine Übergabe geben: Pass auf, was Du unterschreibst - nicht, dass Du unbeabsichtigt etwas bestätigst oder akzeptierst, was nicht den Tatsachen entspricht.

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  •  Blabla
  •   Silber-Award
24.1.2021  (#7)
Normal steht es in der Baubewilligung. Aber frag einfach nach

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  •  chrismo
  •   Gold-Award
24.1.2021  (#8)

zitat..
MissT schrieb: Bei mir (NÖ) wurde in der Bewilligung des Einreichplans genau aufgelistet, was alles für die Fertigstellungsanzeige vorzulegen ist. 

War bei uns auch so.

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  •  kennminedaus
24.1.2021  (#9)
Vielen Dank für die Hinweise. In unserer Baubewilligung steht leider nur dass wir eine Fertigstellung anzeigen müssen, aber sonst keine weiteren Infos. Ich werde auf alle Fälle beim Bauamt nachfragen!


zitat..
BauHund schrieb: Interessieren würde mich dennoch ob der GU das machen muss?
Wurde vertraglich was vereinbart?

Anscheinend muss es der Bauherr machen, so wie es im Gesetzestext steht. Vertraglich wurde leider nichts vereinbart.


zitat..
MissT schrieb: Was Deinen GU betrifft: Ist sonst alles in Ordnung? Ist der Totalschaden am Außenputz unstrittig? Im Zuge des Einziehens wird es eine Übergabe geben: Pass auf, was Du unterschreibst - nicht, dass Du unbeabsichtigt etwas bestätigst oder akzeptierst, was nicht den Tatsachen entspricht.

Ja, genau darum geht es. Ich habe die Befürchtung, dass ich ja mit der Übergabe §42 "....die Verantwortung für die bewilligungsmäßige und fachtechnische Ausführung.." übernehme. Wie soll das funktionieren, da ja der GU für die fachtechnische Ausführung verantwortlich ist?
Ist aus eurer Sicht eine Übergabe unter Vorbehalt der offenen Arbeiten (Außenputz, Geländeplanierung, sonstige Mängel) möglich? Sämtliche offene Punkte würde ich schriftlich im Übergabeprotokoll detailliert inkl. Fotos dokumentieren und ich werde zusätzlich auf eine Fotodokumentation per E-Mail verweisen. Sämtliche Klauseln zur Bestätigung oder Akzeptanz, die von der Realität abweichen müssen wir da unbedingt rausbekommen, mal schauen ob uns das gelingt....
 
Offene Punkte sind:
 • Außenputz: Der Totalschaden am Außenputz ist zwar offensichtlich, aber so wie sich die Baufirma letztes Jahr verhalten hat, wird sich ohne Androhung oder Beauftragung eines Sachverständigen nichts bewegen.
 • Planierung und Fertigstellung der Drainage bei der Perimeterdämmung auf einer Hausseite
 
 
 


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  •  MissT
  •   Gold-Award
24.1.2021  (#10)
In NÖ muss für die Fertigstellungsanzeige der Bauleiter schriftlich bestätigen, dass einige wesentliche Punkte aus Einreichung/Bewilligung auch korrekt ausgeführt und umgesetzt wurden. Das wird bei Dir in OÖ wohl auch so sein, oder? Bauleiter wird Dein GU sein, oder?

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  •  BAULEItEr
24.1.2021  (#11)

zitat..
MissT schrieb: In NÖ muss für die Fertigstellungsanzeige der Bauleiter schriftlich bestätigen, dass einige wesentliche Punkte aus Einreichung/Bewilligung auch korrekt ausgeführt und umgesetzt wurden.

Echt jetzt?
Meinst wohl den Bauführer und nicht Bauleiter oder?

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  •  MissT
  •   Gold-Award
24.1.2021  (#12)
Richtig - Bauführer.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
25.1.2021  (#13)
Die schon wieder lange - und teilweise mehr Verwirrung als Klarheit schaffende - Diskussion versteh ich nicht ganz.

Der TE hat bereits in seiner Threaderöffnung seine 1. Frage selbst beantwortet (Zitat aus dem Gesetz): Der BAUHERR hat die Fertigstellung anzuzeigen!
@rabaum hat gleich drauf genau diese Antwort gegeben

zitat..
rabaum schrieb: Steht ja sogar klar in deinem Zitat.

Dem ist nichts mehr hinzuzufügen.

Die 2. Frage nach allfällig beizulegenden Bescheingungen, Attesten udgl. ist wie folgt kurz und bündig zu beantworten:
Es sind jene Beilagen anzuschließen, die
a) im Gesetz ausdrücklich und somit generell (also für alle) angeführt sind, und/oder
b) solche die die Baubehörde im Baubewilligungsbescheid ausdrücklich vorgeschrieben hat.

Hinsichtlich a) steht im Gesetz in OÖ nichts - diesen Punkt also mal vergessen (und bitte nicht immer wieder von anderen - und anders geregelten - Bundesländern Beispiele bringen!)

Hinsichtlich Punkt b) braucht man ebenfalls nicht zur Gemeinde fragen gehen: Man sollte bloß seinen Baubewilligungsbescheid lesen (offensichtlich tun das die wenigsten). Was da drin steht, ist beizulegen, was da nicht steht eben nicht! Die Gemeinde kann nicht irgendwann daherkommen: na da hätt ma noch gern das und jenes.

Also schaun, ob was im Bescheid vorgeschrieben ist. Das legt man bei und das war´s. Fragen braucht man da nichts (bekommt man höchstens überschießende Forderungen).

@­MissT (für NÖ): was meinst genau mit "....schriftlich bestätigen, dass einige wesentliche Punkte aus Einreichung/Bewilligung auch korrekt ausgeführt und umgesetzt wurden...."
Was sind "einige wesentliche" (welche genau sind das?) und was bedeutet "korrekt"?


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  •  Jacky1905
  •   Silber-Award
25.1.2021  (#14)
Wir haben auch mit GU gebaut (in OÖ - Bez. LL) und hatten unsere Fertigstellungsanzeige selbst zu verantworten. Dazu benötigten wir ein Dichtheitsattest für den Kanal von unserem Bauführer und konnten damit bei der Gemeinde die Fertigstellung melden.
Die Fertigstellungsmeldung an sich konnte ich auf unserer Gemeindeseite online downloaden und ausfüllen, damit vorab alles vorbereitet war und sich der Zeitaufwand auf der Gemeinde reduzierte (hier war auch angeführt, was die Gemeinde zusätzlich alles benötigt).

Auch bei uns gab es noch offene Punkte (Fehler an der Fassade, Kleinigkeiten an den Elektroinstallationen, etc.), die aber im Übernahmeprotokoll festgehalten und von beiden Parteien unterzeichnet wurden. Somit stand der GU in der Haftung, dies zu erledigen, auch wenn das Haus übernommen wurde.

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  •  MissT
  •   Gold-Award
25.1.2021  (#15)
@Karl10: Ich zitiere aus dem Vordruck der Fertigstellungsanzeige:

"[...]Beilagen: 
 • Lageplan mit der Bescheinigung des Bauführers oder Eintragung der Vermessungsergebnisse über die lagerichtige Ausführung des Bauvorhabens (2-fach).
 • Bescheinigung des Bauführers über die plan- und beschreibungsgemäß bzw. bewilligungsgemäße Ausführung (auch Eigenleistungen) des Bauwerks, in welcher bestätigt wird:
 • Nachweis über die statisch einwandfreie Ausführung - Standsicherheit,
 • die Sicherheitsmaßnahmen"

In der Bauführerbescheinigung wurde dann noch auf einige Punkte im Detail eingegangen, u. a. Einfriedung, Geländeveränderung, Lüftung und flüssigkeitsdichte Bodenausführung in der Garage, Anschluss an den Regenwasserkanal, Absturzsicherungen, Brandschutz und diverse andere Bestimmungen aus der NÖ-Bauordnung bzw. der NÖ-Bautechnikverordnung etc. etc.

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  •  rabaum
  •   Gold-Award
25.1.2021  (#16)

zitat..
Karl10 schrieb: Man sollte bloß seinen Baubewilligungsbescheid lesen (offensichtlich tun das die wenigsten). Was da drin steht, ist beizulegen, was da nicht steht eben nicht! Die Gemeinde kann nicht irgendwann daherkommen: na da hätt ma noch gern das und jenes.

@Karl10 jetzt hast du mich nochmal neugierig gemacht. Ich habe damals schon genau gelesen und natürlich alles erfüllt, aber dass die Gemeinde nicht mehr als das fordern kann, muss man sich wieder vor Augen führen.

In meinem Fall war im Baubescheid zur Fertigstellungsanzeige gem. §42 Oö. BauO nur die Standsicherheit der Stützmauer gefordert. Bei Fertigstellung wurde dann aber Kanal- und Heizungsattest gefordert. Ich habe nicht viel darüber nachgedacht und die 2 Zettel einfach geliefert. Die Mauer hat dafür niemanden mehr interessiert. 🤔


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
26.1.2021  (#17)

zitat..
rabaum schrieb: dass die Gemeinde nicht mehr als das fordern kann, muss man sich wieder vor Augen führen.

Is ja eigentlich ganz logisch: wir sind in einem Rechtsstaat und haben detaillierte Verwaltungsgesetze. Ganz grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Behörden nichts verlangen und vorschreiben können, was nicht in einem Verwaltungsgesetz eine Grundlage hat.
Ich habs ja oben schon geschrieben und wiederhol´s nochmal gerne: Die Baubehörde kann zur Fertigstellungsanzeige nur dann und nur solche Beilagen/Befunde/Atteste usw. verlangen, die vom Gesetz her vorgesehen sind. Alles was ohne gesetzliche Grundlage von Behörden verlangt wird, ist Willkür.
Jetzt zu OÖ: Schaut doch die §§ 42 und 43 Bauordnung an!
§42 gilt für Wohngebäude bis 3 Wohnungen und Nebengebäude. Da steht NICHTS davon, dass irgendetwas beizulegen ist!
§43 gilt für alles andere. Und da steht ganz genau aufgelistet, was alles beizulegen ist.
Bitte also diese beiden Arten von Fertigstellungen auseinanderhalten!

Unabhängig davon: sollte die Baubehörde im Baubewilligungsbescheid mit einer Auflage vorgeschrieben haben, dass (unabhängig von den Regelungen der §§ 42 und 43) sonst irgendetwas bei der Fertigstellung beizulegen ist, dann gilt natürlich diese rechtskräftige Bescheidauflage auch. Siehe Beispiel @rabaum:

zitat..
rabaum schrieb: In meinem Fall war im Baubescheid zur Fertigstellungsanzeige gem. §42 Oö. BauO nur die Standsicherheit der Stützmauer gefordert.

Allerdings war diese weiter Forderung der Gemeinde ungesetzlich:

zitat..
rabaum schrieb: Bei Fertigstellung wurde dann aber Kanal- und Heizungsattest gefordert.


Und zu @­MissT (NÖ):
Diese "Vordrucke" sind ein Jammer. Da fühlen sich die Gemeinden immer wieder bemüßigt, mehr hineinzupacken, als das Gesetz vorsieht. So auch bei dir. Das steht so alles nicht im Gesetz! Total überschießend.
Wozu braucht man diesen Vordruck bei einer Fertigstellungsanzeige überhaupt?? Man muss lediglich einen kurzen Satz schreiben: "Hiermit zeige ich die Fertigstellung des mit Bescheid vom XY Zahl XY bewilligten Wohngebäudes auf dem Grundstück Nr. KG XY, an." -  Dazu braucht man einen Vordruck??
Die anzuschließende Bescheinigung des Bauführers muss ja dieser ausstellen und nicht du. Auch diese Bauführerbescheinigung ist im Prinzip nur 1 Satz des Bauführeres: "Es wird bescheinigt, dass das Bauvorhaben XY, auf dem Grundstück nr. XY, KG XY, bewilligt mit Bescheid vom XY, Zahl XY, einschließlich Eigenleistungen bewilligungsgemäß ausgeführt wurde." 


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  •  HGOTT
  •   Bronze-Award
26.1.2021  (#18)
Ganz klar geregelt: Der Bauherr muss die Fertigstellung anzeigen! Wenn nicht alle Teile fertiggestellt sind, ist das anzuführen.
Die Behörde kann nur das verlangen, wofür es gesetzliche Grundlagen gibt!
Die immer wieder geforderte Bauführerbescheinigung ist seit 2013 Geschichte!
Ich hänge ein aktuelles Schreiben der O.Ö.Bauinnung an,damit etwas Licht in`s Dunkle kommt
Gruß OTT

2021/20210126655985.jpg

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
26.1.2021  (#19)

zitat..
HGOTT schrieb: Ganz klar geregelt:

Na, was sag ich schon die ganze Zeit bzw. schreib mir die Finger wund?
Aber leider sieht die Praxis offensichtlich ganz anders aus (brauchst ja nur schauen, was da so gepostet wird)!
Gründe dafür gibts viele, aber das wäre ein eigener Thread....

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  •  coisarica
  •   Gold-Award
28.1.2021  (#20)

zitat..
Karl10 schrieb: Aber leider sieht die Praxis offensichtlich ganz anders aus

die gemeinde kennt auch ihre pappenheimer.
dort wo die vollblut-diy zuhause sind schaut man evtl. etwas genauer nach als bei den susi-sorglos-paket-vertretern wo in der regel die lokalen fachbetriebe alles machen!?

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  •  kennminedaus
28.1.2021  (#21)
Ein Statusupdate:

 lt. schriftlicher Rückmeldung benötigen wir lt. unserem Bauamt keine weitere Befunde und wir haben eine Vordruck erhalten, auf dem lediglich der §42 angeführt ist   also ist kein Elektro, Kanal- oder Installateurabnahmeprotokoll! War nicht erforderlich, aber die Kamindichtheitsprüfung haben wir gleich noch machen lassen wegen der Gewährleistung.

1. Kann es rechtlich ein Nachteil sein, wenn ich zuerst die Baufertigstellungsanzeige einreiche und erst dann das Übergabeprotokoll mit der Baufirma unterzeichne?
Wir gehen davon aus das alles passt, aber es gibt die 8 Wochen Einspruchfrist der Baufertigstellungsanzeige und deshalb sind wir da unter Zeitdruck und weil noch ein paar Dinge offen sind, würde ich das Übergabeprotokoll erst ein paar Wochen später abwickeln.
2. Nochmals der §42 zitiert. Wie kann ich die Verantwortung dafür übernehmen, wenn der GU ja alles ausführt!!??
§ 42 Oö. BauO 1994 § 42
"....übernimmt der Bauherr mit der Baufertigstellungsanzeige der Baubehörde gegenüber die Verantwortung für die bewilligungsmäßige und fachtechnische Ausführung des Bauvorhabens einschließlich der Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen. (Anm: LGBl.Nr. 70/1998, 34/2013)"


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