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[B] Bebauungsrichtlinien / Nachbarrechte

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  •  Hianz
21.7. - 21.8.2025
11 Antworten | 4 Autoren 11
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Bin etwas verzweifelt und hoffe auf eure Unterstützung in folgender Fragestellung:
Kann ich als Anrainer bei der Bauverhandlung eine vermutete Verletzung der Bebauungsrichtlinien beanstanden? Oder muss bzw kann ich mich hierbei nur darauf verlassen, dass die Behörde diese Richtlinien umsetzt?  
Zum Hintergrund:
Es geht um einen als Kellerzone gewidmeten Weinberg. Um das Landschaftsbild zu schützen, gibt es dort eigene und an und für sich strenge Bebauungsrichtlinien, die die verbaute Fläche stark beschränken, weshalb ich mir nie Sorgen gemacht habe.
Was nun eingereicht wurde, übertrifft aber massiv das, was ich aus der Richtlinie herauslese. Ich will eigentlich nur, dass die Richtlinien eingehalten werden, habe aber Angst, dass ich etwas falsch verstehen könnte.
Was würdet ihr mir raten? Ich möchte nicht unnötigerweise einen Konflikt vom Zaun brechen.

  •  Fadergeschmack
21.7.2025  (#1)
Bist du nur Anrainer derselben Straße oder hast du als unmittelbarer Nachbar auch Parteistellung?

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  •  Hianz
22.7.2025  (#2)
Ich bin unmittelbarer Anrainer

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  •  10nerjack
14.8.2025  (#3)
Als Partei kann man währendd des Bauverfahrens lediglich Dinge beeinspruchen, welche die "subjektiven Nachbarrechte" betreffen. Andere Sache, bsplw. im Hinblick auf Widmung, "Richtlinien" oder sonstiges können von einem nachbarn nicht beanstandet werden. LG

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
14.8.2025  (#4)

zitat..
10nerjack schrieb: Als Partei kann man währendd des Bauverfahrens lediglich Dinge beeinspruchen, welche die "subjektiven Nachbarrechte" betreffen.

Korrekt. Solche Nachbarrechte sind z.B. Brandschutz, Belichtung (und somit alle Regeln betreffend Höhe, Abstand und Anordnung von Gebäuden), Immissionen (Belästigungen dr. Lärm, Geruch,.....) udgl.

zitat..
10nerjack schrieb: Andere Sache, bsplw. im Hinblick auf Widmung, "Richtlinien" oder sonstiges können von einem nachbarn nicht beanstandet werden.

Das kann man so nicht sagen. Auch die als Beispiel genannte "Widmung" (also die Frage nach Übereinstimmung mit der Flächenwidmung) kann Nachbarrechte beinhalten.
Was mit "Richtlinien" genau gemeint ist, weiß ich nicht. Im Bauverfahren gelten "Gesetze". Sollten "Richtlinien" als verkürzte, zusammengefasste gesetzliche Regeln verstanden werden, dann kommts auf das Gesetz an, welches dahinter steht. Enthält das Gesetz Regeln, die auch Nachbarrechte berühren, dann kann hat man als Nachbar natürlich auch das Recht, inhaltlich gegen die davon abgeleitete Richtlinie Einwände zu erheben.  
 


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  •  Hianz
15.8.2025  (#5)
Vielen Dank für eure Antworten.
Hab ich als Nachbar denn nicht ein Recht darauf, dass die Bebauungsdichte eingehalten wird? Ich hab ja kein Problem damit, dass grundsätzlich gebaut wird, aber dass die verbaute Fläche um mehr als 50% überschritten wird, verstehe ich nicht.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
15.8.2025  (#6)
Das Burgendland definiert im Baugesetz  im Gegensatz z.B. zu NÖ oder Wien die Nachbarrechte nicht im Detail. Es gilt daher zu interpretieren, was unter "subjektiv-öffentliches Nachbarrecht" fällt und was nicht. Das Baugesetz ist zur Frage Nachbarrecht/Bebauungsdichte daher "schwammig".  Es sagt ja niemand, dass du bezüglich Überschreitung der Bebauungsdichte keinen Einwand erheben darfst. Mach es ganz einfach. Was dann raus kommt, siehst du dann eh. Selbst wenn man dir nicht recht gibt bzw dich zurück weist, weil es sich allenfalls um kein Nachbarrecht handelt, dann steht aber im Bauakt irgendwo Schwarz auf Weiß, dass die Bewilligung ungesetzlich ist, weil ein Widerspruch zur Bebauungsdichte vorliegt. Das traut sich dann so leicht ein Bürgermeister nicht zu ignorieren - wäre ja ein klassischer Fall von Amtsmissbrauch (wissentliche Fehlentscheidung).

Allerdings stell ich mir die Frage, wie eindeutig diese Überschreitung der Bebauungsdichte tatsächlich ist? Es ist nicht immer ganz leicht zu erkennen bzw. zu entscheiden, was jetzt alles zur Bebauungsdichte zählt und was nicht?


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  •  Hianz
16.8.2025  (#7)
Vielen Dank, Karl, deine Antwort hilft mir sehr. Ich werde es auf jeden Fall einbringen und dann mal sehen, was dabei rauskommt.

Wie erwähnt, handelt es sich um spezielle Bebauungsrichtlinien für Weinberge im Südburgenland. Insofern wird eine detaillierte Erklärung wohl kaum jemandem im Forum helfen.
Kurz gesagt behauptet der Bauwerber, er könne 60m2 pro Parzelle bebauen, bei 2 Parzellen dürfe er trotz Bestandsgebäude mit 35m2 somit noch einmal 60m2 bebauen. Da die Parzellen sehr schmal sind, müsste er beide überbauen, wodurch diese laut Baugesetz als ein Baugrundstück zu betrachten sind, und ja auch gar nicht mehr getrennt veräußert werden könnten. Die Richtlinie begrenzt die verbaute Fläche zudem gar nicht pro Parzelle, sondern je Kellergebäude und sagt, dass die Grundfläche des Bestandes vom Neubau abzuziehen ist. Da beide Parzellen durch die geplante Überbauung als Einheit mit einem Bestand zu betrachten sind, könnte er laut meiner Interpretation der Richtlinie max 25m2 neu bauen.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
18.8.2025  (#8)

zitat..
Hianz schrieb: spezielle Bebauungsrichtlinien für Weinberge im Südburgenland.

Gilt im ganzen Südburgenland? D.h. das steht nicht in einem Bebauungsplan deiner Gemeinde? Sondern wo genau?
Du musst schon konkret sagen, in welcher "Richtlinie" das steht?
Welche Behörde ist dafür zuständig?
Eine Richtlinie ist noch kein Gesetz.
Oder geht es um eine Verordnung? Und wenn ja, aufgrund welchen Gesetzes? (Baugesetz, Naturschutzgesetz....?)


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  •  Hianz
18.8.2025  (#9)
Es handelt sich um die Richtlinie für Weinkellergebäude im Südburgenland und gilt in allen Gemeinden des Südburgenlandes, die über Liegenschaften mit der Widmung Kellerzone verfügen. Wenn ich es richtig verstanden habe, haben alle Gemeinden diese Richtlinie verabschiedet, zuständig ist aber das Land. 

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
20.8.2025  (#10)
Offensichtlich meinst du das?
https://eberau.at/wp-content/uploads/2023/07/Richtlinie-fuer-Weinkellergebaeude-Kellerrichtlinie-2020.pdf

Stark verkürzt ausgedrückt handelt es sich dabei offensichtlich um ein sogenanntes "Generalgutachten" betreffend Orts- und Landschaftsbild. Kann/soll im Naturschutzverfahren und Bauverfahren herangezogen werden. Ist jedenfalls kein "Gesetz". Die Heranziehung/Anwendung dieser "Richtlinie" müsste also dr. konkrete gesetzliche Bestimmungen gedeckt sein. Welche das konkret sind, darüber schweigt sich diese "Richtlinie" allerdings aus......

Eines scheint aber klar zu sein: die Materie, um die es hier geht, fällt nicht in die Kategorie "subjektives Nachbarrecht". Ein direktes Mitspracherecht bezüglich der Einhaltung dieser "Richtlinie" im Bauverfahren wird dir eher nicht zustehen. 

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  •  Hianz
21.8.2025  (#11)
Danke für deine Einschätzung, dann werde ich mich wohl damit abfinden müssen. 

So falsch dürfte ich nicht gelegen sein mit meiner Einschätzung. In der Bauverhandlung kam dann die kreative Idee, die Parzellengrenzen tetrismäßig so anzupassen, dass jedes Gebäude auf einem Grundstück steht. Für die Behörde eine "schöne Lösung". Tja, so kann man Bebauungsrichtlinien auch umgehen.

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