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Alte Drainage [NÖ]

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  •  terat
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
9.7.2019
5 Antworten | 3 Autoren 5
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Wir haben vor über einem Jahr ein Grundstück der Gemeinde erworben (NÖ). Diese Grundstücke wurden die letzten Jahre umgewidmet und verkauft. Nachdem wir und 2 andere Nachbarn gebaut haben, ist die Gemeinde drauf gekommen, dass auf den Grundstücken noch eine alte Drainage verläuft (anscheinend von der Wassergenossenschaft)

Jetzt hat die Gemeinde auf den bisherigen Grundstücken die alte Flächendrainage gekappt (an den Grundstücksgrenzen) An einem morgen sind sie dann mit dem Bagger einmal bei uns dagestanden und wollten auch einfach mal am Grundstück runterbaggern und die Drainage zwischen uns un den Nachbarn kappen. 

Gab natürlich ein gewisses TRARA, weil unangekündigt usw. Gab dann eine Besprechung, ob man das restliche Drainagesystem lassen könnte, damit hier eben nicht nochmals aufgebaggert werden muss.
Die Gemeinde verlangt nun von uns und unseren Nachbarn ein Schreiben zu unterschreiben in welcher wir sie Schad- und Klaglos halten, falls es aufgrund der alten Drainage Probleme gibt.

Kann die Gemeinde uns dazu quasi zwingen, dass wir dieses Schreiben unterschreiben? Bzw. müssten wir die Gemeinde aufs Grundstück lassen, damit sie die alte Drainage kappt, wenn wir nicht unterschreiben?

  •  rk515
  •   Gold-Award
9.7.2019  (#1)
Steht im Grundbuch eine irgendeine Dienstbarkeit für die Wassergenossenschaft? (C-Blatt)

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  •  terat
9.7.2019  (#2)
Gerade nochmals nachgesehen. Nein steht nichts. Ein Nachbar ist irgendwie noch Mitglied der Genossenschaft, weil die Gemeinde verabsäumt hat auszutreten, bevor dieses verkauft wird. Alle anderen sind schon draußen. 

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  •  rk515
  •   Gold-Award
9.7.2019  (#3)
Wenn im Grundbuch keine Dienstbarkeit der (was weiß ich) Wasserleitungserhaltung für die Wassergenossenschaft drinnensteht dann darf da keiner auf meinen Grund und herumbaggern, sofern ich das nicht möchte.
Wennst nett bist, erlaubst es ihnen, gegen Herstellung der unsprünglichen Form des Gartens, auf ihre kosten.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
9.7.2019  (#4)
rk515 schrieb: [ref]rk515:54391#514726[/ref]Steht im Grundbuch eine irgendeine Dienstbarkeit für die Wassergenossenschaft? (C-Blatt)

zitat..
rk515 schrieb: Wenn im Grundbuch keine Dienstbarkeit der (was weiß ich) Wasserleitungserhaltung für die Wassergenossenschaft drinnensteht dann darf da keiner auf meinen Grund und herumbaggern,

Normal ja, hier aber nicht: Die Drainagen von Wassergenossenschaften werden nicht im Grundbuch eingetragen. Die Dienstbarkeit ist durch den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid gem. Wasserrecht begründet und braucht keine eigene Eintragung im Grundbuch.

zitat..
terat schrieb: weil die Gemeinde verabsäumt hat auszutreten, bevor dieses verkauft wird. Alle anderen sind schon draußen.

Das Ausscheiden aus der Wassergenossenschaft ist "offiziell" und formal korrekt erfolgt??

Etwas schleierhaft ist mir auch die (jetzige) Rolle der Gemeinde: Sie ist nicht mehr Grundeigentümer - also geht sie auch euer Grundstück nichts mehr an.
Sie ist auch nicht "DIE WASSERGENOSSENSCHAFT" (sondern nur vermutlich ein Mitglied der Genossenschaft) - also kann sie auch nicht als Genossenschaft agieren.

Eigentlich hätte "DIE Genossenschaft" etwas sagen, vereinbaren und letztlich auch tun müssen, als Grundstücke aus dem Drainagierungsgebiet bzw. aus der Genossenschaft ausgeschieden wurden. Da hätte sich die Frage stellen müssen, wieso jetzt drainagierte Grundstücke nicht mehr zur Genossenschaft gehören, aber weiterhin angeschlossen sind?
Daher nochmal die Frage: was steht im offiziellen Akt (Schriftverkehr) der Genossenschaft bezüglich der Ausscheidung von Grundflächen aus dem Drainagierungsgebiet.

Und noch was: im Zuge des Kaufvertrages hat die Gemeinde als Verkäufer nichts über die bestehende Drainage gesagt?? Es sogar "verschwiegen"??
Da es ja offensichtlich mehrere Grundstücke betrifft, hat da nie jemand was über die Drainage gesagt? Die Wassergenossenschaft hat ja einen Obmann. Wenn da Bauplätze auf drainagiertem Gebiet geschaffen und verkauft wurden, dann ist dieser Obmann nie hellhörig geworden??

zitat..
terat schrieb: Gab dann eine Besprechung, ob man das restliche Drainagesystem lassen könnte, damit hier eben nicht nochmals aufgebaggert werden muss.

Hätte ja schon zu Beginn beim Ausscheiden des ersten Grundstückes passieren müssen?!

Irgendwie ist da was falsch gelaufen. Aber wie auch immer: wenn das Ausscheiden von Grundstücken tatsächlich und auch rechtlich verbindlich erfolgt sein sollte, dann dürften sie auch nicht mehr mit dem restlichen, verbleibenden Drainagesystem verbunden sein. Das hätte jedenfalls die Genossneschaft verlangen müssen. Das Trennen der Leitungen wäre dann normalerweise die Verpflichtung des Eigentümers des ausscheidenden bzw. ausgeschiedenen Grundstückes. Wäre dann die Gemeinde gewesen, solange sie Grundeigentümer war. Hat sie aber offensichtlich nicht rechtzeitig gemacht und jetzt seid IHR Grundeigentümer. Rein formal gesehen würde ich sagen, dass diese Verpflichtung jetzt EUCH als derzeitige Grundeigentümer trifft (sofern das alles im Zuge der Ausscheidung mit der Genossenschaft überhaupt irgendwie nachvollziehbar vereinbart wurde). Also hat die Gemeinde derzeit grundsätzlich nichts auf eurem Grundstück verloren, hätte euch aber beim Verkauf drauf hinweisen müssen, dass da noch was offen ist.

Wie man sieht, kann man da vermutlich ewig diskutieren und streiten, was jetzt rein rechtlich und formal die richtige weitere Vorgangsweise ist.

Rein praktisch gesehen, sollte die Leitung tatsäüchlich gekappt werden. Wär eigentlich noch eine nachzuholende Schuld der Gemeinde. Also mit der Gemeinde vereinbaren, wie sie das am schonendsten hinbringen und dass sie wieder alles so herstellen, wie es vorher war.

zitat..
terat schrieb: Die Gemeinde verlangt nun von uns und unseren Nachbarn ein Schreiben zu unterschreiben in welcher wir sie Schad- und Klaglos halten, falls es aufgrund der alten Drainage Probleme gibt.

Den Sinn und auch die rechtliche Zuordnung von sowas kann ich hier jetzt überhaupt nicht erkennen. Denn wenn die Drainage bleibt, d.h. am restlichen Drainagesystem angeschlossen bleibt, dann müsst ihr ja wieder Mitglied der Wassergenossenschaft werden (weil das Grundstück ja schon ausgeschieden war, oder?) Und dann ist alles weitere Sache der Wassergenossenschaft.




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  •  terat
9.7.2019  (#5)
Also ich versuch mal unseren Wissensstand wiederzugeben.
Die Grundstücke dürften irgendwann in den 4-5 Jahren umgewidmet und aufgeschlossen worden sein. Es handelt sich hier um eine leicht abschüssige Straße. Auf jede Fall haben wir hier im Juli 2018 unser Haus gebaut. Unser direkter Nachbar hat ein Jahr zuvor gebaut.

Weiter oben, entlang der Straße hat auch jemand gebaut, bei diesem kam es anscheinend dann während der Bauphase zu Problemen mit dem Wasser am Grundstück. Im Zuge der Bauphase unserer Nachbarn ist man wohl drauf gekommen, dass die Grundstücke noch nicht aus der Wassergenossenschaft ausgetreten sind. Für unser Grundstück und alle anderen hat das die Gemeinde wohl veranlasst (bevor wir gekauft haben) und wollte, dass die Nachbarn, welche gerade gebaut hatten, ebenfalls aus der WG austreten. 

Nachdem wir gebaut haben ist wohl die Bezirkshauptmannschaft darauf gekommen, dass die alte Drainagierung noch nicht gekappt und hat der Gemeinde die Auflage gegeben die alte Drainage einfach mal zu Kappen. An einem morgen wollte man das bei unseren Häusern auch vornehmen.Es gab dann die Überlegung auch von uns, dass alte Drainage System, also den Restbestand auf unseren Grundstücken zu übernehmen, oder eben auch noch zu kappen.

Allerdings haben wir natürlich nicht Lust die komplette Verantwortung für eine Anlage zu übernehmen, wo wir nicht mal deren Zustand kennen.

Natürlich hatten wir auch ein bisschen sorge, nachdem die Flächendrainagen gekappt wurden, dass es dann auch plötzlich zu Grundwasserproblemen auf unseren Grundstücken kommen könnte. Genau deshalb fanden wir es auch nicht toll, dass die Drainagen erst nach unserem Baubeginn gekappt wurden.

Über eine alte Flächendrainage der Grundstücke wurden wir garnicht informiert. Nur das für die Grundstücke an hinterer und vorderer Grundstücksgrenze neue Drainagen im Zuge der Aufschließung angelegt wurden.

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