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Änderung der Höhenlage im Bauland (NÖ) - Höhe Nebengebäude

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  •  Stuki
16.11.2021 1
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Unser Grundstück befindet sich in Niederösterreich (kein Bebauungsplan). Links und recht davon befinden sich unaufgeschlossene und somit unbebaute Grundstücke.

Die der vordere, straßenseitigen Grundstüksgrenze ist bei allen Grundstücken in der Straße um ca. 80cm höher als auf der gegenüberliegenden, hinteren Grundstücksgrenze. 
Wünschenswert wäre ein Gebäude in offener Bauweise mit einem Nebengebäude im linken Bauwich.

Für uns stellt sich die Frage, ob die Herstellung des Nebengebäudes sinnvoll ausführbar ist.
Nebengebäude dürfen ja die Höhe von 3 m an keiner Stelle überschreiten. Da das Gelände nach hinten etwas abschüssig ist, ist die Bodenplatte jedenfalls ca. 50 cm über dem aktuellen Bezugsniveau/ Geländeniveau zu errichten, um zumindest auf Straßenniveu zu kommen.
Somit bleiben nur mehr rund 2,50 m für Raumhöhe und Deckenaufbau, was jedoch nicht relisierbar ist.

Eventuell könnte man das Bezugsniveau anheben. Die Höhenlage des Geländes im Bauland darf nur dann verändert werden, wenn dadurch die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken gewährleistet ist.

Sollte irgendwann einmal jemand am linken Grundstück bauen, wird er ziemlich wahrscheinlich auch auf mindestens Straßenniveau rauskommen. Das Geländeniveau ist jedoch aktuell noch unverändert.

Gibt es eventuell Möglichkeiten ein Nebengebäude dennoch sinnvoll auszuführen? Eventuell wenn der Nachbar auch aufschüttet?
Gibt es Informationen, Erkenntnisse oder wurde sonst irgendwie ausjudiziert, um wieviel man das Geländeniveau ohne Bewilligung verändern darf. (Ich weiß in der Bauordnung steht, dass jede Ändern bewilligungspflichtig ist) 

  •  Karl10
  •   Gold-Award
16.11.2021  (#1)
Lies mal die Bestimmung des § 51 Abs. 2 Zif. 3, NÖ Bauordnung. Dort ist geregelt, dass du bei Hanglage die max. 3m Höhe hangabwärts entsprechend dem gegebenen Niveauunterschied überschreiten darfst. Damit ist dein Problem eigentlich gelöst.

Darüber hinaus könnte man natürlich überlegen, ob man gemeinsam mit den anderen (benachbarten) Grundeigentümern das Bezugsniveau gleich für eine größere Fläche mit Verordnung des Gemeinderates anpasst/festlegt (siehe dazu § 67 abs. 4 NÖ Bauordnung).

Eine weitere Möglichkeit wäre eine Festlegung eines neuen Bezugsniveaus in einem Bebauungsplan (siehe § 30 Abs. 2 Zif. 17 NÖ Raumordnungsgesetz).

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