Abweichung Einreichungsplan, aber Benützungsbewilligung vorhanden
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Kennt sich hier jemand im Forum mit dieser OIB-Richtlinie 6 aus? Im Prinzip würde das ja auch alle betreffen, die ein bestehendes älteres Haus irgendwie am obersten Stock zb ausbauen, verändern wollen. Ist im Prinzip von der Ausgangslage her das Gleiche. Ich habe zwar keine Ahnung davon, aber irgendwie kann ich mir nicht vorstellen, dass ich alles Dämmen bzw. an den neuen Regeln ausrichten muss, wenn ich bei einem älteren Gebäude nachträglich (obs gleich damals gemacht wurde oder jetzt nachträglich wäre ja von der Ausgangslage das Gleiche) eine Änderung vornehmen würde. Wie dem auch sei, weiß jemand ob man diese Dämmung so sie nötig wäre auf einfache Weise bei einem 0815-Dach nachträglich durchführen kann? Ich vermute mal eher ja, oder? Interessant für mich wäre auch noch, ob es - abgesehen von der Dämmung - üblicherweise (schon klar eine genaue Ferndiagnose gibts nicht) sonst noch zu "Komplikationen" kommen könnte bei der nachträglichen Bewilligung und wo diese in der Praxis meist auftreten? Wie gesagt, die Konstruktion an sich sollte in Ordnung sein, da sie auch in der Nachbarschaft (und dort wohl von Anfang an bewilligt, es gab quasi mehrere Haustypen zur Wahl) praktisch exakt gleich umgesetzt wurde. |
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Melde mich hier in diesem Thread zurück (für den alten Benutzer hab ich leider keine Zugangsdaten mehr): Egal ob bewilligungsfähig oder per §70 ich brauche eigentlich nur einen aktuellen Bestandsplan oder? Den zeichnet mir ein Baumeister. Brauch ich sonst noch etwas? Weiter oben steht etwas von Geometer. Was hätte der damit zu tun? Bzgl. bewilligungsfähig: hier bin ich mir nicht sicher, ob das möglich sein wird und zwar konkret wegen der U-Werte. Hab mich in die OIB-RL vertieft bzw. in die Bautechnikverordnung für NÖ. Da stehen ganz konkrete U-Werte für Außenwände, die ich vermutlich knapp nicht erreiche. Ich hätte dort keine Erleichterungen für Abänderungen gegenüber Neubau gefunden. Natürlich könnte ich wohl nachträglich außen oder innen dämmen, aber das will ich ja eigentlich nicht. Mir wurde auch von einem Juristen gesagt, falls es sich um eine konsensuelle Abweichung handelt, soll ich mir das von der Gemeinde schriftlich bestätigen lassen. Gibts so etwas rechtlich überhaupt und wie würde sich diese Bestätigung nennen? |
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es scheint sich um eine konsensuelle Abweichung zu handeln, zumindest sieht die Baubehörde das so. |

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