« Baurecht  |

Ablöse - erlaubt? [NÖ]

Teilen: facebook    whatsapp    email
 <  1  2 
  •  sir_rws
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
9.9. - 14.9.2013
28 Antworten 28
28
8 Jahre alte Genossenschaftswohnung mit Kaufoption nach 10 Jahren. Mit den monatlichen Mietzahlungen werden auch Kredite getilgt welche zur Errichtung der Wohnhausanlage aufgenommen wurden.

Weiß jemand, ob der Nachmieter diese Tilgungen in Form einer Ablöse bezahlen muss oder stellt das eine verbotene Ablöse dar?

  •  sir_rws
11.9.2013  (#21)
Ich will niemanden bescheißen - wenn der Nachmieter aber sowieso die Wohnung kaufen möchte und bereit ist diese meine "Inverstitionen" angemessen abzugelten dann solls auch gut sein (ohne ihm eine Klagsmöglichkeit auf dem Silbertablett zu präsentieren).

Also Danke an Alle für Eure Antworten!

1
  • ▾ Werbung
    Energiesparhaus.at ist Teilnehmer des Amazon-Partnerprogramms, das zur Bereitstellung eines Mediums für Webseiten konzipiert wurde, mittels dessen durch die Platzierung von Partner-Links zu Amazon.de Entgelte verdient werden können.
Hallo sir_rws, schau mal hier im Shop nach, da siehst du Preise und wirst sicher auch fündig.
  •  gdfde
  •   Gold-Award
11.9.2013  (#22)
.

zitat..
sir_rws schrieb: Wenn der Vormieter noch 2 Jahre wohnen bleibt und die Wohnung kauft dann muss er um diese Tilgungen weniger zahlen. Wenn er auszieht und der Nachmieter 2 Jahre später die Wohnung kauft dann muss dieser um die vom Vormieter geleisteten Tilgungen weniger zahlen -> ist das kein Vorteil für den Nachmieter?


Rechtlich nicht.
Du hast die letzten 8 Jahre in der Wohnung keine Tilgung zurückgezahlt, sondern zur Miete dort gelebt.
Die Genossenschaft nimmt einen Teil deiner Mietzahlungen und tilgt damit den Kredit.
Ob du jetzt nach 8 oder 20 Jahren ausziehst, ist egal, es ist und bleibt eine Mietwohnung.

zitat..
kalki80 schrieb: .du kannst aber auch drinnen bleiben die Wohnung kaufen und dann verkaufen.


Jop, wenn du vorher die Förderungen zurückbezahlst emoji
D.h. Wohnung kaufen, dann vermieten oder verkaufen geht nicht...du mußt den Hauptwohnsitz dort haben.
Ist aber auch logisch, geförderte Mietwohnungen (auch mit Kaufoption) werden nicht gebaut, dass jemand damit spekuliert und sich bereichert, sondern um günstigeres Wohnen sicher zu stellen.

1
  •  gdfde
  •   Gold-Award
11.9.2013  (#23)

zitat..
halfway schrieb: Aus diesem Grund würde ich hier nichts schriftlich machen und das Geld bar entgegennehmen bzw. ich hab es damals auf ein anonymes Sparbuch transferieren lassen.


Najo, ned bös sein, aber der Nachmieter, der sich auch sowas einläßt, muss dann schon sehr naiv/dumm sein.

BTW, man rechnet selbst bei der Einrichtung mit einer Abschreibung auf 10 Jahre

@altenberg:
ja, siehe auch z.b. hier:http://media.arbeiterkammer.at/wien/PDF/Publikationen/Mietrecht.pdf

Bei wesentlichen Verbesserungen der Wohnung (z.b. Wärmedämmung oder neue Fenster) kann man 20 Jahre annehmen.

1
  •  johro
  •   Gold-Award
12.9.2013  (#24)

zitat..
gdfde schrieb:
halfway schrieb: Aus diesem Grund würde ich hier nichts schriftlich machen und das Geld bar entgegennehmen bzw. ich hab es damals auf ein anonymes Sparbuch transferieren lassen.

Najo, ned bös sein, aber der Nachmieter, der sich auch sowas einläßt, muss dann schon sehr naiv/dumm sein.

naiv? wer?

das läuft aber täglich so ab emoji (hört man) hast du noch nie gehört davon?

1
  •  halfway
  •   Silber-Award
13.9.2013  (#25)
Ja, das ist wirklich häufig der Fall und selten kennt sich das Gegenüber rechtlich insoweit aus, dass das benachteiligende Set up bei den Übergabemodalitäten "übernosert" wird. Den Übernehmern ist es oft einerlei, wie sie das Geld übergeben. Leider hab ich auch in meinem Bekanntenkreis Fälle, wo für eine alte Waschmaschine und ein Bügeleisen 12.000 Euro mittels Kuvert bezahlt werden, die sie so natürlich nie wieder sehen werden. Die meisten sind aber schon so froh gerade in Wien eine gute Wohnung zu bekommen, dass das einfach nicht so eng sehen. Im Gegenteil die fühlen sich ja sogar noch als Sieger, weil sies gegenüber den anderen Bewerbern geschafft haben die Wohnung über den kurzen Weg zu bekommen.

1
  •  gdfde
  •   Gold-Award
13.9.2013  (#26)

zitat..
johro schrieb: naiv? wer?
das läuft aber täglich so ab (hört man) hast du noch nie gehört davon?


Eigentlich nicht.
Wenn man einige k€ für was ausgibt, hätte ich schon gerne irgendeinen Zettel/Vertrag, wo draufsteht, was ich da eigentlich kaufe.

zitat..
halfway schrieb: Leider hab ich auch in meinem Bekanntenkreis Fälle, wo für eine alte Waschmaschine und ein Bügeleisen 12.000 Euro mittels Kuvert bezahlt werden, die sie so natürlich nie wieder sehen werden.


Genau das ist aber verboten und kann leicht zurückgefordert werden (innerhalb von 10 Jahren)...ohne einer Bestätigung wirds natürlich schwierig...

BTW, es steht alles im §27 MRG.
Auf verbotene Ablösen steht eine Verwaltungsstrafe bis 15000 €.
http://www.jusline.at/27_Verbotene_Vereinbarungen_und_Strafbestimmungen_MRG.html

1
  •  halfway
  •   Silber-Award
13.9.2013  (#27)
Davon red ich ja.

Wenn ich wirklich eine Wohnung haben möchte, dann biete ich eine hohe Ablöse, bekomm sie, mach alles schriftlich und fordere das Geld wieder zurück bzw. klage es ein. Es läßt sich die Unwissenheit des anderen, hier leicht zum eigenen Vorteil nutzen. Aber als Übergeber wäre man schön blöd, wenn man die Wohnung mit Ablöse abgibt und sich auf Schriftlichkeit einläßt. Da gibt es einfach zu viele Interessenten, die dir das Geld so geben (obwohl sie sich selbst dabei die Chance nehmen das wieder zurückzubekommen) und in der Großstadt ist es einfach so, dass der Anbieter die Spielregeln bestimmt, weil die Nachfrager in der schwächeren Position, da in der Überzahl, sind. Da gestaltet man sich die Abwicklung, die für einen selbst am risikoärmsten ist. Deswegen kannst du gdfde dir noch so gerne Schriftlichkeit für deine Summe wünschen (ich würde es genauso wollen). Ob du die Wohnung dann bekommst oder der Nächste, der drauf verzichtet, liegt am Wissensstand deines Gegenübers. Die meisten haben ja auch keine Ahnung, dass sie die Wohnung wieder in den Urzustand zurücksetzen müssen, wenn die Genossenschaft das so will und auch wenn man vom Vormieter, die schon umgebaute Wohnung übernimmt, kann man den Rückbau beim eigenen Auszug selber blechen, obwohl man nie selbst was verändert hat (siehe auch Rückgabe an Wiener Wohnen). Genauso wenig wie bei der Übergabe von Genossenschaftswohnungen alles mit rechten Dingen zugeht, ist es auch mit offiziellen und inoffiziellen Kaufpreisen bei Eigentumswohnungen.
Der letzte Satz müsste lauten "auf nachweisbareAblösen steht eine Verwaltungsstrafe", alles andere ist Schall und Rauch.


1
  •  gdfde
  •   Gold-Award
14.9.2013  (#28)

zitat..
halfway schrieb: Wenn ich wirklich eine Wohnung haben möchte, dann biete ich eine hohe Ablöse, bekomm sie, mach alles schriftlich und fordere das Geld wieder zurück bzw. klage es ein. Es läßt sich die Unwissenheit des anderen, hier leicht zum eigenen Vorteil nutzen. Aber als Übergeber wäre man schön blöd, wenn man die Wohnung mit Ablöse abgibt und sich auf Schriftlichkeit einläßt.


Najo, wenn du von dir aus mehr bietest, als der Vormieter verlangt, dann wirst das rechtlich nicht so leicht durchsetzen können.

Im MRG ist definiert, was wie abzulösen ist und es gibt dazu zig Gerichtsurteile, in denen z.b. auf die 10 % Abschreibung der Einrichtungsgegenstände referenziert wird (Zeitwert).
Ich habs eh schon ein paar mal geschrieben, grad bei geförderten Mietwohnungen steht im Vordergrund, dass man günstiges Wohnen ermöglicht und nicht mit überzogenen/verbotenen Ablösen das Gegenteil bewirkt.
Dabei gehts nicht um Unwissenheit, sondern darum, was gesetzlich erlaubt ist.

Das kann man mit Eigentumswohnungen machen, da gilt ganz klar Angebot und Nachfrage.

Die Ablösevereinbarung muß nicht unbedingt schriftlich gemacht werden, sie ist genauso gültig, wenn man das mündlich macht...
Es wird nur schwieriger, wenns zu Streiterein kommt, d.h. man sollte Zeugen mithaben und die Wohnung so gut wie möglich (z.b. mit Fotos) dokumentieren.

Wenns zb. um 2 oder 3 k€ für eine alte Küche oder ein paar Kästen geht, wird man sich das nicht antun...wenn´s um 20 k€ geht, schon eher.

Der Vormieter hat nicht unbedingt Narrenfreiheit.
Es ist wichtig, was er im Mietvertrag drinnen stehen hat.
Viele "Genossenschaften" lassen z.b. gar kein Präsentationsrecht bzw. nur 1 Vorschlag zu.
D.h. der Vormieter sollte durchaus Interesse haben, sich mit dem Nachmieter zu einigen, sonst kann er die Wohnung im Ursprungszustand (auf seine Kosten) dem Eigentümer zurückgeben, falles es zu Uneinigkeiten kommt.
Und vorab wird man ihm die vollen 20 k€ hoffentlich nicht in die Hand drücken...

1
 <  1  2 

Thread geschlossen Dieser Thread wurde geschlossen, es sind keine weiteren Antworten möglich.

Nächstes Thema: Verpflichtung Herstellung der Höhenlage