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§ 53 - (2) - Verständnisfrage [NÖ]

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  •  mwamwa
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
15.9. - 17.9.2025
7 Antworten | 4 Autoren 7
7
Liebes Forum,
 
trotz intensiver Recherche konnte ich nachfolgendes für mich nicht zufriedenstellend klären und hoffe auf die geballte Hilfe und Expertenwissen in diesem Forum.
 
So wie ich die Ermittlung der Gebäudehöhe §53 verstehe wird alles vom Gebäude herangezogen, was 1m über dem Bezugsniveau ist. Ich bin mir sicher, dass es für "Gebäude" eine Deffinition gibt, kann aber hierzu nichts finde.
 
Würde ein Gebäudeteil der wie in meinen Zeichnungen 1,2m hoch ist und 2 oder mehr Meter über das eigentliche Haus hinweggeht zur Berechnung der Gebäudehöhe hinzuzählen.
 
Anders gefragt hällt meine Berechnung der Höhe von 5,4m so stand?
 
Der "Anbau" soll als Terasse dienen. Müsste er hohl sein oder dürfte er hinterfüllt sein?
 
Danke für jedweges Feedback.
 
Liebe Grüße
Michael
 


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  •  christoph1703
15.9.2025  (#1)
 

zitat..
mwamwa schrieb: Ich bin mir sicher, dass es für "Gebäude" eine Deffinition gibt, kann aber hierzu nichts finde.

§4 Begriffsbestimmungen
15. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten;

Sprich: Ist die Terrasse statisch mit dem Gebäude verbunden, zählt sie dazu. Sonst ist sie ein eigenes Bauwerk. Soweit mein Verständnis der Materie.


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  •  TobiK
  •   Silber-Award
15.9.2025  (#2)
Ja, das dürfte so funktionieren, da das m.E. eine Gebäudefront bildet. Beim Dach bin ich mit nicht sicher, habe mich nur mit Gebäudehöhen im Kontext von Flachdächern beschäftigt. Gibt es keinen Dachüberstand?

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  •  mwamwa
15.9.2025  (#3)

zitat..
christoph1703 schrieb:

 

──────..
mwamwa schrieb: Ich bin mir sicher, dass es für "Gebäude" eine Deffinition gibt, kann aber hierzu nichts finde.
───────────────

§4 Begriffsbestimmungen
15. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten;

Sprich: Ist die Terrasse statisch mit dem Gebäude verbunden, zählt sie dazu. Sonst ist sie ein eigenes Bauwerk. Soweit mein Verständnis der Materie.

So viel zu den Wald vor Bäumen nicht sehen, steht groß und Breit in der Bauordnung 🙈
Danke. Also würdest du die Ermittlung der Höhe und somit des Seitlichen Bauwichs auch so sehen wie in meiner Skizze Höhe B. 5,4m und somit Bauwich 3m okay?

zitat..
TobiK schrieb:

Ja, das dürfte so funktionieren, da das m.E. eine Gebäudefront bildet. Beim Dach bin ich mit nicht sicher, habe mich nur mit Gebäudehöhen im Kontext von Flachdächern beschäftigt. Gibt es keinen Dachüberstand?

Wird es vermutlich geben, jetzt geht es aber zunächst einmal darum wie hoch wir den Kniestock bekommen. Der Bestand hat 3m Abstand zum Nachbarn und so wäre es uns möglich über die Mittlere Höhe hier nach oben zu gehen. 
Was für einen Einfluss hätte der Überstand auf die Berechnung der Höhe?

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  •  TobiK
  •   Silber-Award
16.9.2025  (#4)

zitat..
mwamwa schrieb:

Wird es vermutlich geben, jetzt geht es aber zunächst einmal darum wie hoch wir den Kniestock bekommen. Der Bestand hat 3m Abstand zum Nachbarn und so wäre es uns möglich über die Mittlere Höhe hier nach oben zu gehen. 
Was für einen Einfluss hätte der Überstand auf die Berechnung der Höhe?

Bei mehr als 1m Überstand musst du eine eigene Front bilden (von der dann auch der Bauwich aus "gezählt" wird


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  •  christoph1703
16.9.2025  (#5)

zitat..
mwamwa schrieb: Also würdest du die Ermittlung der Höhe und somit des Seitlichen Bauwichs auch so sehen wie in meiner Skizze Höhe B. 5,4m und somit Bauwich 3m okay?

Ich trau mir da ohne viel Recherche keine Einschätzung zu. In dem Fall wollt ihr ja offensichtlich die Höhenbeschränkung umgehen, wogegen es möglicherweise noch Hindernisse gibt. Sonst könnte man ja einen Wolkenkratzer hinstellen, wenn man nur unten dran noch eine lange Stützmauer stellt. Also irgendwo müsste da schon eine Grenze sein, ich weiß nur nicht wo.


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
16.9.2025  (#6)

zitat..
christoph1703 schrieb: Also irgendwo müsste da schon eine Grenze sein, ich weiß nur nicht wo.

Wär ja schon sehr durchsichtig, auf diese Weise die vorgegebene Bauklassenhöhe aushebeln zu können. Geht natürlich nicht! Steht im § 53a Abs.1: Kein Teil der Front darf die zulässige Bebauungshöhe um mehr als 1m überschreiten!

Und: in der obigen rechten Handskizze von @mwamwa ist die Terrasse mit "1m" Höhe eingezeichnet und gerechnet. So ist es aber falsch und sie zählt nicht zur Gebäudefront. Sie müsste mehr als 1m über dem Bezugsniveau liegen, und zwar zur Gänze. 
Und weiters: Sollte das an die Terrasse anschließende Gelände entsprechend tiefer liegen, dann brauchts am Abschluss der Terrasse eine Absturzsicherung (Geländer). Diese wäre bei der Berechnung der Frontfläche zu berücksichtigen!
Wird allerdings im Anschluss an die Terrasse das Niveau (über das Bezugsniveau) angehoben, dann braucht das eine entsprechende Baubewilligung. 


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  •  mwamwa
17.9.2025  (#7)
@Karl10 @­christoph1703 
Danke für eure Rückmeldung. Es geht keinesfalls um das aushebeln der Bauklassenhöhe.

Wir haben I,II. Wir wollen nur trotz des Bestandes und des damit "vorgegebenen" Abstand von 3,1m zum Nachbarn möglich viel an Kniestockhöhe erreichen.

Danke für den Hinweiß mit der Absturtzsicherung. 

Ich habe nochmal eine Skizze erstellt. Wäre meine Berechnung für einen Bauwich von 2,975m i.e. 3m für euch stimmig oder übersehe ich hier etwas? Die Terasse wäre "hohl" und von aussen zugänglich.

Lg Michael


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