Liebe Baurechts-Experten,
unsere Planung beginnt mit dem Keller, weil abhängig von der Realisierungsmöglichkeit dort zwei Schlafzimmer geplant werden könnten, was für die oberen Geschoße weniger Flächen erforderlich machen würde.
Die Idee wäre eine Seite nach dem Aushub frei zu lassen (siehe Skizze). Der Aushüb müsste auf einer ebenfalls im Eigentum befindlichen Fläche im Grünland ebenfalls erfolgen. Wir sind uns nicht sicher inwieweit es hierzu einer Genehmigung bedarf, weil ja ja am Ende im Grünland nichts errichtet wird (nur Aushub und Rekultivierung - z.B. mit Blumenwiese). Der Mutterboden könnte dort wieder aufgebracht werden.
Der Bauwich vom Gebäude zur Grundgrenze wird eingehalten. Kein Teil des Kellers würde über das ursprüngliche Bezugsniveau ragen.
Weil die NÖ-Bauordnung für uns doch recht komplex ist, würde ich euch um Eure Meinung ersuchen. Übersehen wir hier etwas? Gibt es Gründe warum dies so vielleicht gar nicht möglich ist?
Vielen Dank vorab!
LG
Gesamten Text anzeigen
In der Diskussion zum bewilligungspflichtigen Bauvorhaben wurde festgestellt, dass eine Geländeveränderung im Grünland nur zulässig ist, wenn sie für die widmungsgemäße Nutzung notwendig ist. Es wurde betont, dass bei der Errichtung von Gebäuden die Bestimmungen des NÖ BO und der OIB-Richtlinien beachtet werden müssen. Ein Nutzer erkundigte sich bezüglich der Anforderungen an Kellerräume und der Möglichkeit, Terrainveränderungen vorzunehmen. Es wurde darauf hingewiesen, dass solche Änderungen oft nur unter speziellen Bedingungen genehmigt werden können, während die Regelungen zur Begradigung von Flächen in Hanglagen kritisch hinterfragt wurden.
Gesamte Original-Diskussion anzeigen