Hallo!
Ich habe eine Frage zu einem Pool im nicht aufgeschlossen Bauland, dazu einige Eckdaten:
Das Grundstück (Nö)wurde 2015 wegen Grundstücksteilung zum Bauplatz erklärt( Bauland Agrar) und 2018 von mir gekauft, jedoch würde seitens der Gemeinde nie eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben.
Da das Grundstück genau an mein Haus angränzt, habe ich vor ein Pool bis max 50m3 inkl. Technikschacht zu bauen.
Hätte die Gemeinde jetzt das Recht Aufschließungskosten zu verlangen, da es ja zum Bauplatz erklärt wurde, jedoch die Gemeinde nie Aufschließungskosten vorgeschrieben hat?
Danke für die Antworten
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In der Diskussion geht es um die mögliche Verpflichtung zur Zahlung von Aufschließungsabgaben für ein Grundstück, das 2015 als Bauplatz erklärt wurde. Es wird erörtert, ob die Abgabe bereits in der Vergangenheit bezahlt wurde und ob die Gemeinde aufgrund des geplanten Poolbaus auf eventuelle nicht gezahlte Gebühren aufmerksam werden könnte. Teilnehmer äußern Bedenken hinsichtlich der rechtlichen Situation und raten zu weiteren Informationen bei der Gemeinde oder durch rechtliche Beratung. Konsens besteht, dass die Gemeinde die Abgabe nicht erneut fordern kann, wenn die Frist von fünf Jahren verstrichen ist.
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