BK I,ein Teil soll Nebengebäude werden, weil ich dort über 5,4 Länge den Seitenabstand auf 2 M zum Nachbarn reduzieren will.
Achtung in Wien darf ein Nebengebäude kein Aufenthaltsraum sen ( = kein WZ, Kein Unterrichtsraum) (NÖ ist anders, dort darf es kein notwendiger Raum sein!!)
Raum ist jeder 3 Seitig umschlossener Raum.
Ich beziehe mich auf § 79 (3) und § 82 Wr. BO
natürlich wird jener Teil des Nebengebäude nur 250 cm hoch.
https://www.vwgh.gv.at/rechtsprechung/aktuelle_entscheidungen/2015/2012050058.pdf?92tano Kann mir in der Bib gerade nicht den aktuellen Geuder oder Moritz ausborgen
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In der Diskussion wird das Thema der Nebengebäude im Rahmen der Wiener Bauordnung behandelt. Ein Teilnehmer äußert Schwierigkeiten, aktuelle Kommentare zur Bauordnung zu erhalten. Er berichtet von Erfahrungen bezüglich der Regelungen für Nebengebäude, insbesondere in Bezug auf Aufenthaltsräume und Abstandsflächen. Es wird auf Unterschiede zwischen der Wiener und Niederösterreichischen Bauordnung hingewiesen, insbesondere hinsichtlich der Errichtung von Nebengebäuden. Ein weiterer Teilnehmer fragt nach der Zulässigkeit von Nebengebäuden in Abstandsflächen, während die Diskussion auch spezifische Beispiele zur Klarstellung der relevanten Regelungen beinhaltet.
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