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Tipps:Anforderung v Kostenvoranschlägen

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  •  anja86
14.5. - 15.5.2007 1
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Hallo ihr!
Mein Anliegen betrifft das Thema Kostenvoranschläge...Wir haben ein Grundstück, auf dem bereits der Rohbau steht, erworben. Dieser soll nun um- bzw. ausgebaut werden. Im Groben wollen wir alles, was geht selbst machen und uns nur für spezielle Sachen, z.B. Fließen, Fenstereinbau etc. Firmen engagieren. Um das ganze Finanzielle möglichst annähernd genau kalkulieren zu können, benötigen wir von diesen Firmen natürlich Kostenvoranschläge.
Und nun zur eigentlichen Frage: Was gehört alles in eine vollständige souveräne Anforderung für einen Kostenvoranschlag, den ich an eine Firma schicke? Also...was schreib ich rein, welche Angaben werden benötigt, ggf. Grundriss, was ist sonst noch wichtig und wie schreib ich das überhaupt-Form(ulierung) des Anschreibens?
Freu mich über Tipps und Erfahrungen von euch

Vielen Dank schon mal und Grüße, Anja

  •  creator
15.5.2007  (#1)
kommt darauf an, was du brauchst.. und da musst du dir klar werden, was genau an leistungen, gegliedert nach leistungspositionen, du haben willst, welche alternativen du zulassen willst und was du gar nicht haben willst - so förmlich ist das nicht. sinnvoll ist ein erstes kontaktgespräch - da weißt du dann schon, wohin die reise gehen soll.... also z.b. bei fenstern: wenn du kunststoff willst - schreib das rein,wenn du eine alternative in z.b. holz-alu haben willst, auch. natürlich auch die dimensionen, werte und welche leistungen du selbst machen möchtest (gibt auch firmen, die garantie auch beim selbsteinbau bieten). und dann vergleiche halt, wie die firmen auf deine vorgaben reagieren - da wird es erst richtig spannend. weil ihr schon den rohbau habt - da ist die sog. "warnpflicht des werkunternehmers" nach dem abgb ein wichtiger punkt. die firma muss sich anschauen, ob das, was ihr (als besteller)wollt, überhaupt geht =>

§ 1168a. Geht das Werk vor seiner Übernahme durch einen bloßen
Zufall zugrunde, so kann der Unternehmer kein Entgelt verlangen. Der
Verlust des Stoffes trifft denjenigen Teil, der ihn beigestellt hat.
Mißlingt aber das Werk infolge offenbarer Untauglichkeit des vom
Besteller gegebenen Stoffes oder offenbar unrichtiger Anweisungen
des Bestellers, so ist der Unternehmer für den Schaden
verantwortlich, wenn er den Besteller nicht gewarnt hat.


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