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Theor. Diskussion: Erbrecht Immo bei minderj. Halbwaisen / wie übertr.

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  •  mich4s
17.3.2026 1
1
Hallo allerseits!

Ich hoffe, das passt ausnahmsweise thematisch in das Finanzforum rein ... weiß nicht wo ich sonst fragen soll ... außer beim Anwalt oder Notar 😉
Vielleicht kann ich ja hier trotzdem das geballte Know-How des Forums challengen - die Fragen sind zum Glück nur theoretischer Natur und kein Anlassfall!

Generelle Frage:
  • Beim klassischen EFH dürfen im GB beliebeige Anteile hinterlegt sein, korrekt? Also wenn ein Kind nach klassischer Erbfolge 1/6 erbt, darf dann wirklich einfach 1/6 im GB übertragen werden ohne Notwendigkeit von Liquidität? (Annahme: Nur das EFH ist relevante Erbmasse)
  • Gilt das gleiche auch bei einer Wohnung mit/ohne Parifizierung?

Falls der traurige Fall euren Partner zu verlieren auch noch während der Minderjährigkeit einer/mehrerer Kinder passiert - wie würdet ihr die Erbsituation lösen?

Falls möglich einfach per Vermögensübertrag im Grundbuch? Was sind da die negativen Konsequenzen? In wie fern darf da dann das Pflegschaftgericht bei Renovierungen oder Verkauf wirklich mitreden? Der verbliebene Elternteil wird doch so oder so praktisch nie zum Nachteil des Kindes und sich selbst handeln ...

Würdet ihr mit der RLV (falls vorhanden)-Summe das Kind/die Kinder auszahlen und versuchen den Kredit alleine weiterzustemmen? Haus verkaufen?

Habt ihr Vorkehrungen getroffen, um eurem Partner/eurer Partnerin für diesen Fall das Leben leichter zu machen? Kindserbe auf Minimum herabgesetzt solange der Partner noch lebt? Stundungsvereinbarung?

Pflichtanteil von 50% der gesetzlichen Erbfolge lässt sich in diesem Szenario auch nicht drücken korrekt?
Natürlich weiß ich, dass das Forum keine Rechtsberatung darstellt und keinen RA/Notar ersetzt ... und wird wohl noch aufgesucht werden

  •  LiConsult
  •   Gold-Award
17.3.2026 14:57  (#1)

zitat..
Beim klassischen EFH dürfen im GB beliebeige Anteile hinterlegt sein, korrekt? Also wenn ein Kind nach klassischer Erbfolge 1/6 erbt, darf dann wirklich einfach 1/6 im GB übertragen werden

ja

zitat..
Gilt das gleiche auch bei einer Wohnung mit/ohne Parifizierung?

nein - beim Wohnungseigentum können nur maximal zwei natürliche Personen zu gleichen Teilen (somit je 50%) Miteigentum erwerben.

beim schlichten Miteigentum (= ohne Parifizierung) ist jeder Miteigentümer (die auch mehr als zwei sein können) mit einer bestimmten Quote beteiligt.

Für alles andere ist die Inanspruchnahme einer professionellen Beratung beim Erbrechtsspezialisten unerlässlich.

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