Es könnte sich gegenständlich eine verschuldensunabhängige Haftung des Bauherrn nach § 364ff ABGB ergeben. Die ausführende Baufirma haftet nur, wenn ihr ein Verschulden nachweisbar ist. Der Bauherr und die ausführende Baufirma (und allenfalls weitere Sonderfachleute wie Geologe, Statiker,..) haften dem Nachbarn solidarisch. D.h. der Nachbar kann sich aussuchen, wen er in Anspruch nimmt, wobei die Geltendmachung beim Bauherrn wegen des nicht erforderlichen Verschuldens "leichter" gelingen wird. Denkbar wäre auch eine Situation, in welcher über das Vermögen der Baufirma ein Insolvenzverfahren eröffnet wird und die Haftung beim Bauherrn hängen bleibt.
Weil der Bauherr verschuldensunabhängig haftet, kann sich aber auch die Situation ergeben, dass ihn eine Haftung trifft, die Baufirma aber nicht haftet, weil sie "nichts falsch gemacht hat" - es sich also das den Bauherrn treffende Baugrundrisiko verwirklicht.
Es ist daher der Abschluss einer dieses Risiko abdeckenden Haftpflichtversicherung dringend anzuraten. In diesem Zuge sollte das gegenständliche Risiko unter Offenlegung sämtlicher relevanten Informationen (Gutachten,...) gegenüber der Versicherung klar kommuniziert werden und sollte die Versicherung auf dieser Basis die Abdeckung dieses Risikos ausdrücklich bestätigen.
1
▾ Anzeige
Energiesparhaus.at ist Teilnehmer des durchblicker-Partnerprogramms.
Hallo Proj072023, kostenlos und unverbildlich kann man das auf durchblicker.at vergleichen,
geht schnell und spart viel Geld.