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NÖ Wasserleitungsanschlussgebühren ab 2018

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  •  Wasserleitung
7.7.2025 1
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Hallo und guten Tag,
Ich komme aus NÖ bzw. Wien und habe in NÖ ein Haus geerbt.
Das Haus ist aus ca. 1950 und laut Aktenlage seit 1965 an die Wasserleitung der Gemeinde angeschlossen. Alle sind davon ausgegangen dass die Wasseranschlussgebühren bereits bezahlt sind.
Jetzt erhalte ich ein Schreiben der Gemeinde und werde aufgefordert, die Wasseranschlussgebühr für das gesamte Haus, die Garage, das Holzlager und 15% unbebaute Fläche zu bezahlen. Begründung Im Zuge des Eigentümerwechsels hat sich ergeben dass für das zuvor seit Mitte 2017 unbewohnte Haus (Eigentümerin war in Wien in Pflegeeinrichtung) keine Anschlussgebühr bezahlt worden sei. Die Gemeinde hat 2018 eine Wasserleitungsordnung beschlossen und damit sind alle Häuser zur Zahlung der Anschlussgebühr verpflichtet, egal wie lange sie schon an der Wasserleitung angeschlossen sind. Zahlschein dabei, fast 3.000,- Euro
Die Gemeinde habe so halb "gnadenhalber" und halb weil sie die Eigentümerin nicht erreicht hätten bisher die Anschlussgebühr nicht vorgeschrieben, wurde mir auf Nachfrage gesagt.
Die laufenden Gebühren für Grundsteuer, Wasser (0 Verbrauch), Kanal und sogar einen kleinen unnötigen Müllcontainer bezahle ich seit 2017, als das Testament errichtet wurde. Wir waren in der Zeit jährlich ca. 5x vor Ort, zum Rasenmähen, Heckenschneiden, durchlüften und kleinere Reparaturen.
Meine Frage dazu:
Kann die Gemeinde für ein Haus das bereits seit 1965 angeschlossen ist und das Wasser immer bezahlt hat, jetzt eine Anschlussabgabe nachfordern? Warum ist diese Gebührenpflicht für den Anschluss mit 2018 entstanden? Warum nicht bereits in der Zeit zwischen 1964 und 2018?
Danke für die Hilfe.
Dieses Forum ist mir sehr empfohlen worden, weil echte Fachleute hier fundierte Aussagen treffen. Danke vorab.

  •  artner
7.7.2025  (#1)
Sollte auch nach der Fertigstellung für (nicht veränderte - schon lange bestehende) alte Gebäude zahlen - das Stichwort was mich vor der Zahlung gerettet hat war: Verjährung der Ansprüche. Es gibt verschiedene Fristen, das längste z.b. für hinterzoge Abgaben: 10 Jahre ab Entstehen des Anspruchs, nicht vorgeschrieben durch Gemeinde waren glaube ich 5 Jahre

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