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Da du "netten" nicht unter Anführungszeichen gesetzt hast, nehm ich an, die findest ihn tatsächlich nett?? Dann versteh ich aber nicht, warum du nicht längst mit ihm mal gesprochen hast, um herauszufinden, was er tatsächlich dazu sagt. Ohne zu wissen, wo es sich konkret spießt, wird man hier nur endlos spekulieren können. Ob es heute nochmal genauso gebaut werden könnte, hat mit deinem Problem nichts zu tun. Aber abgesehen davon: warum dürfte es so nicht mehr gebaut werden? Ist kein Argument - darauf kommts am Wenigsten an. Ob es saniert werden "kann", wird dir da jetzt mit diesen Infos keiner sagen können. Rein technisch ist heute aber fast alles möglich. Dass es nicht saniert werden "darf", glaub ich nicht. "Sanieren" ist in der NÖ Bauordnung bewilligungs- und anzeigefrei - brauchst also nicht einmal irgendwen zu fragen. Und andererseits gibt s im Baurecht sogar die Verpflichtung zu "sanieren". Damit eben nicht das eintritt, was dich jetzt so stört. |
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Hallo Karl, danke für die Antwort. Da ist schon eine sehr wichtige Informationen darin, Sanierungspflicht. Dass es nicht mehr so gebaut werden darf leite ich daraus ab, dass das Haus direkt an der Grundstücksgrenze gebaut ist. Da gibt es mWn einen Abstand der einzuhalten ist. Klar, Optik ist kein Grund. Der Nachbar ist wirklich nett aber ich möchte nicht einfach so darüber zu reden anfangen wie und ob man dieses Haus abreißen soll/kann ohne informiert zu sein. Rein technisch ist es bestimmt möglich aber da sehe ich wenig Grund das zu tun. Direkt daneben steht das "neue" Gebäude (70er Bungalow). Das Relikt wartet bis es in sich zusammen fällt. Da auf unserer Seite schon ein Gartenhaus, ein Baum und Holzlager steht und vielleicht ein Pool gebaut wird, wäre es vermutlich für den Nachbarn besser früher zu reagieren, da es nicht besser wird und er im Falle für Schäden vermutlich haftet? Er hat ja ohne meine Erlaubnis auf mein Grundstück zu kommen gar keine Möglichkeit die Rückseite des Hauses zu sehen oder zu sanieren. |
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Sehr viele Möglichkeiten hast du nicht: entweder du sprichst es an oder du lässt es. Rein rechtlich musst du deinen Nachbarn auf deinen Grund lassen, um z.b.die Rückseite des Hauses zu sanieren. Wie ist denn der Kontakt zum Nachbarn? Abgesehen davon, dass er nett ist, aber habt ihr Kontakt der übers Grüßen hinaus geht? Ich würde es einfach mal ansprechen, was und ob er etwas mit diesem Gebäude vor hat. "durchs Reden kuman dleid zaum" 😉 |
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Da wir hier mangels Gespräch mit dem Nachbarn keine konkrete Fragestellung haben, kann man das Thema vorerst nur ganz theaoretisch und fiktiv streng nach Gesetz abhandeln. Und zwar für den Fall, dass vom Nachbarn keinerlei Bereitschaft oder Zugeständnis kommt. Dann gehts also ums Baurecht und wie kann man was erzwingen. Wenn du da aber gleich von Beginn an immer von "Abbruch" sprichst, liegst du allerdings nicht richtig. Ganz allgemein gilt immer und für jeden Eigentümer eines Bauwerks §34 NÖ Bauordnung: "Vermeidung und Behebung von Baugebrechen". Man muss also das Bauwerk in einem der Bewilligung entsprechenden Zustand ausführen und "ERHALTEN" (Abs.1). Tut man das nicht, hat die Baubehörde das an Ort und Stelle zu überprüfen und die Behebung des Baugebrechens zu verfügen (baupolizeilicher Auftrag mit Bescheid - Abs.2). Kommt der Bauwerkseigentümer diesem Auftrag nicht nach, dann sind die vorgeschriebenen Maßnahmen zwangsweise zu vollstrecken. Stellt sich im Falle des Vollstreckungsverfahrens heraus, dass mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Bauwerks durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist, dann ist der Abbruch von der Behörde anzuordnen (§35 Abs. 2 Zif.1). Das heißt mit anderen Worten: Zuerst muss die Baubehörde Baugebrechen feststellen. Dann erteilt die Baubehörde den Auftrag, die Baugebrechen in bestimmter Frist zu beseitigen (also zu "sanieren"). Dann hat der Eigentümer in der von der Baubehörde dafür eingeräumten Frist Zeit, das zu erledigen. Tut er das nicht, dann muss die Baubehörde prüfen, ob mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes unbenützbar geworden ist. Wenn "NEIN", dann muss sie den Akt an die BH weiterleiten, damit diese den Sanierungsauftrag zwangsweise vollstreckt. Wenn "Ja", dann kommt es zu einem behördlichen Abbruchauftrag. Hält sich der Bauwerkseigentümer nicht daran, dann - nach Ablauf der Abbruchfrist - geht es wieder zur BH zwecks zwangsweiser Vollstreckung. @ElvisG Du siehst also: Aus rechtlicher und verfahrenstechnischer Sicht ist es ein langer Weg bis zum Abbruch und der Abbruch ist die allerletzte Konsequenz ganz am Schluss. Wenn du in deinen Postings den Abbruch immer gleich zu Beginn und als Hauptthema darstellst, so bist du da am falschen Weg. Damit du rasch zu einem Abbruch kommst, musst aber DU mit dem Nachbarn reden und ihn dazu bringen, dass er von sich aus und rasch den Abbruch druchführt. Aber du willst ja (noch) nicht mit ihm reden......... @newer hat dir das eh schon gesagt: auch da liegst du falsch. Der Nachbar hat im Baurecht einen gesicherten Rechtsanspruch darauf, dein Grundstück für notwendige Planungen, Baumaßnahmen, Erhaltungsmaßnahmen, Abbrucharbeiten usw. zu betreten und zu benützen (§7 NÖ Bauordnung). Verursacht er dabei Schäden muss er sie beheben oder dir finanziellen ersetzen - aber er darf seine Rückseite unter Inanspruchnahme deines Grundstückes auf jeden Fall sanieren. Tut nichts zur Sache und nur nebenbei, ganz einfach weils mich interessiert: D.h. es gilt ein Bebauungsplan der das konkret verbietet?? An einer Grundstücksgrenze zu bauen ist ja nicht per se verboten. |
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