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Wie du bereits richtig vermutest müssen BEIDE DHH-Besitzer eine separate EH-HH-Versicherung abschließen. Bewertet nach den verbauten Quadratmeter, außen mal außen, inkl. Dämmung. Etwaige Zusatzdeckungen nicht berücksichtigt. Lg |
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Das wird davon abhängen, ob es sich um ein (parifiziertes) Miteigentum iSd WEG oder um tatsächlich zwei unterschiedliche Parzellen handelt. Bei ersterem wird man die Gebäudeversicherung als Eigentümergemeinschaft abschließen (müssen), bei zweiterem schließt jeder für sich selbst eine ab. |
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Aber wir machen es ohne eine Hausverwaltung für die 2 Häuser, also für 2 Eigentümer/Parteiene ist die Eigenverwaltung ja vom Aufwand her überschaubar). Aktuell steht die "verpflichtende Gebäudebundelversicherung" im Kaufvertrag und im Wohnungseigentumsvertrag drin, und das diskutieren wir eben gerade mit Rechtsanwalt/Treuhänder. Im Moment sehen wir das eh auch so, aber der Rechtsanwalt/Treuhänder will uns die gemeinsame "Gebäudebündelversicherung" einreden. Der Rechtsanwalt/Treuhänder hat uns schriftlich sogar mitgeteilt „Eine gemeinsame Gebäudebündelversicherung mit dem anderen Eigentümer ist erforderlich – sonst kann es zu deiner Unterdeckung kommen. |
Es ist ersteres, also wir müssen einen Wohnungseigentumsvertrag abschließen. Und beide Eigentümer stehen im Grundbuch (jeweils mit ihren Anteilen, also 50:50). ||
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Ich kann mir nicht vorstellen, was gegen eine separate Eigenheim-Haushalt Bündelversicherung je Partei sprechen sollte. Wenn beide DHH korrekt nach Quadratmeterberechnung bewertet und die Bündelversicherung je DHH-Besitzer so dem TH vorgelegt werden. So gibt es auch keine Unterversicherung. Ich habe das schon viele Male so versichert. Üblicherweise wird eine Gebäudebündel bei ETW gemacht und die Hausverwaltung teilt die Kosten dafür den Einheiten je Quadratmeter prozentuell zu. Im Schadensfall ist eine Abwicklung so viel unkomplizierter, weil Schäden eben explizit dem jeweilig versicherten Risiko, sprich der versicherten DHH, zugeordnet werden können. Als Beispiel: was geht dich der Leitungswasserschaden deines DHH-Nachbarn an. |
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Wir hatten früher eine Doppelhaushälfte mit Wohnungseigentum, und wir hatten die Gebäude-Bündelversicherung gemeinsam für das ganze Objekt und die Haushaltsversicherung jeder für sich. Und die Trennung ist (je nach Wohnungseigentumsvertrag) nicht so klar, wir hatten gewisse Teile (zB Dach oder Fassade glaube ich) nicht der einzelnen Wohneinheit zugeordnet. Aber das müsste eh genau im WEG-Vertrag drinnen stehen... Sobald es gemeinsame Teile gibt, ist mE schon eine gemeinsame Gebäudebündel-Versicherung notwendig. |
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Das ist richtig! |
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Laut Rechtsanwalt/Treuhänder gilt bei uns streng genommen als allgemeiner Teil nur die Wand, welche die beiden DHH trennt. (also da picken die DHH aus meiner Sicht halt aneinander) Alles andere gehört jeder DHH extra (Dach, Fassade usw). Eine Wand alleine ist aber kein Grund für die Gebäudebündelversicherung oder? |
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Das würde ich so sehen. |
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Bei WEG-Objekten gehört ja vor allem die "Außenhaut" (Fenster, Fassade) immer zu den allgemeinen Teilen der Liegenschaft? |
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richtig, gem. WEG §2 Abs. 4 handelt es sich bei der Fassade (ebenso wie Stiegenhaus, Gemeinschaftsgarten, Aufzug, etc.) um allgemeine Teil der Liegenschaft (über die in der ordentlichen wie außerordentlichen Verwaltung mit einfacher Mehrheit beschlossen wird). |
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Wie soll man also diese allgemeinen Teile nicht im Rahmen einer einheitlichen Gebäudeversicherung versichern? Da fehlt mir ein bisschen die Phantasie. |
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Weil Und ggf. Der Schaden des Nachbarn eine Sanierung (Rabattstreichung) nach sich ziehen könnte. |
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LiConsult schrieb: richtig, gem. WEG §2 Abs. 4 handelt es sich bei der Fassade (ebenso wie Stiegenhaus, Gemeinschaftsgarten, Aufzug, etc.) um allgemeine Teil der Liegenschaft (über die in der ordentlichen wie außerordentlichen Verwaltung mit einfacher Mehrheit beschlossen wird). Bei einem Reihenhaus oder einem Wohnhaus ist das eh ziemlich klar. Aber in meinem Fall, wo es nur "die wand" gibt die ich und die andere DHH "gemeinsam" haben und jeder für seine Fassade, Fenster, Dach usw. laut Vertrag selbst verantwortlich ist: Da gibts ja dann keine allgemeinen Teile, für die ich eine Gebäudebündelversicherung nehmen soll/muss. oder? |
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Nach meinem Verständnis gibt es - zumindest rechtlich - in Bezug auf die Allgemeinflächen (insb. Außenhaut) ja kein "dein" und kein "mein", sondern nur ein gemeinsames Eigentum. Was passiert z.B. wenn einer der beiden DHH-WEG-Eigentümer keine Gebäudeversicherung abschließt und das Doppelhaus abbrennt? (Ich bin jetzt weder Experte für Versicherungen noch für WEG-Eigentum, schon gar nicht im Sonderfall Doppelhaus, aber das erscheint mir doch ein kleiner Widerspruch zu sein). |
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Das gilt es eben abzuklären, wie es geregelt ist. |
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Die Frage ist vielmehr: Kann ich es - abweichend - regeln und damit die Risiken ausschließen? |
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genau die selbe frage hab ich mir auch gestellt. und laut meinem versicherungsberater ist das relativ klar: die versicherung für meine DHH ersetzt mir die kosten für eine neue DHH. Theoretisch hätte sie dann noch regressansprüche gegenüber dem besitzer der anderen DHH, aber das kam mir dann ja egal sein... Zumindest in unserem WEG-Vertrag ist ganz klar geregelt, dass jeder eigentümer fûr seine hälfte zuständig ist. zB steht da gleich am anfang drin "Jeder Wohnungseigentümer hat alle Aufwendungen, zum Beispiel die Kosten der In-standhaltung, der Erneuerung, des Betriebes, der Reparatur und der Versicherung des ihm zur ausschließlichen Nutzung überlassenen Wohnungseigentumsobjektes selbst zu tragen. Somit verzichten die Vertragsparteien bereits heute unwiderruflich darauf, von den anderen Wohnungseigentümern Beiträge zu den Kosten der Erhaltung, Reparatur, Erneuerung der Substanzfür die jeweiligen im Wohnungseigentum stehende Wohnungseigentumseinheit etc. zu fordern, somit bei der Beurteilung der Frage, wer die Kosten zu tragen hat, ab Bezug so zu behandeln, als ob es Einzelhäuser auf einer einzelnen Liegenschaft, die jeweils im Alleineigentum (oder im Hälfteeigentum gemäß § 13 WEG 2002) des jeweiligen Wohnungseigentümers stehen, wären.". Und der Grundstücksplan der beiden DHH + das Nutzwertgutachten, worauf sich der WEG-Vertrag bezieht, legt aus meiner sicht ziemlich genau fest, wie die Aufteilung ist.. |
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Für mich wäre die Sache damit klar. Beide versichern im Paket Eigenheim und Haushalt nach der weiter oben erwähnten Bewertung. |
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Für mich wars bis gestern nun auch weiterhin klar, aber: Ich hab mit einem Juristen telefoniert, der gemeint hat - für den Worst-case: Beide DHH brennen ab, alles ist in Schutt und Asche. Unsere DHH wird auf Kosten der Versicherung neu gebaut --> passt Die andere DHH bleibt eine Ruine bzw. besteht nur aus Asche --> diese wird nicht neugebaut, weil der Eigentümer der anderen DHH die Prämie nicht gezahlt hat (zB Privatkonkurs) oder so. Unsere Grundstückshälfte würde dadurch immens an Wert verlieren.. Wenn wir gemeinsam das Gebäude versichern, teilen sich beide DHH die Prämie für die Gebäudeversicherung. Falls im Worst Case wirklich der Eigentümer der anderen DHH Privatkonkurs anmeldet, können wir zumindest "seinen" Teil der Prämie einfach zahlen, das ist ja monatlich nicht so schlimm... Und: wir können aus eigener Hand dann selbst dafür sorgen, dass das gesamte Gebäude (also beide DHH) weiterhin versichert sind. Sollten dann wirklich beide DHH abbrennen, muss die Versicherung beide DHH auf ihre Kosten hinstellen (weil die Prämie ja weiterhin bezahlt wird) Seht ihr das anders? |
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Nach diesem Gesichtpunkt betrachtet ist die Argumentation schlüssig. |
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Ich denke, dass das gar kein großes juristisches Thema ist, sondern eher ein praktisches. Freilich kann man bei eigenveraltetem Wohnungseigentum auch separate Eigenheimversicherungen abschließen. Die Frage ist halt - und da muss nicht gleich alles abbrennen - welchen Aufwand dies im Schadensfall (z.B. Wassereintritt - Folgeschäden) erzeugt. Bei einem einzigen Gebäudeversicherer erspart man sich vielleicht die Verhandlungen zwischen den Versicherungsgesellschaften. Ebenso ist es aus Sicht der Schadenabwicklung vielleicht sinnvoll, die Haushaltsversicherung beim gleichen Versicherer wie die Eigenheimversichung abzuschließen - eben, um Schnittstellenthematiken bei Schäden zwischen Gebäude und Haushalt auszuschließen (ein und dieselbe Versicherung wird sich intern kaum streiten). |
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