Scalable Capital Steuererklärung Österreich - Seite 3
15.5.2025
-2.9.2026
49 Antworten
22 Autoren
1 Empfehlungen
|
|
||
|
Achtung, bei der KEST Regelbesteuerungsoption von Kindern wird der Kinderabsetzbetrag und ggf. Alleinverdienerabsetzbetrag gegengerechnet, man bekommt also nicht die ganze Kest zurück, siehe dazu etwa die Einkommensteuerrichtlinien RZ 6228a mit Rechenbeispielen: Beispiele: 1.Ein Kind, für das ganzjährig Familienbeihilfe bezogen worden ist, hat im Jahr 2024 Sparbuchzinsen von 4.000 Euro. Die Kapitalertragsteuer beträgt daher 1.000 Euro; der Kinderabsetzbetrag im Jahr 2024 beträgt 67,80 Euro (Betrag für das Veranlagungsjahr 2024). Weitere Einkünfte liegen nicht vor. Es kommt 2024 zu einer Erstattung von 186 Euro (1.000-12*67,80 = 186,40; Rundung gemäß § 39 Abs. 3 EStG 1988). 2.Ein Kind, für das ganzjährig Familienbeihilfe bezogen worden ist, hat im Jahr 2024 Sparbuchzinsen von 2.000 Euro. Die Kapitalertragsteuer beträgt daher 500 Euro; der Kinderabsetzbetrag im Jahr 2024 beträgt monatlich 67,80 Euro (813,6 Euro). Weitere Einkünfte liegen nicht vor. Es kommt 2024 zu keiner Erstattung der KESt, weil diese niedriger ist als der für das Kind ganzjährig bezogene Kinderabsetzbetrag. 3.Der Ehepartner eines Alleinverdieners mit zwei Kindern bezog im Jahr 2024 Sparbuchzinsen von 2.000 Euro. Die KESt beträgt daher 500 Euro. Weitere Einkünfte liegen nicht vor. Eine KESt-Erstattung für 2024 unterbleibt, weil die KESt niedriger ist als der dem Ehepartner zustehende Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von 774 Euro (Betrag für das Veranlagungsjahr 2024) Zahlt sich also nur bei höheren Erträgen des Kindes aus! |
||
|
||
|
Was ich immer noch nicht verstehe wie man damit die Gegenrechnung des Kinderabsatzbetrags umgeht (selbst wenn man das Thema mündelsicher ignoriert)? Oben gibt es dann auch nocht die Zuverdienstgrenze für die Familienbeihilfe (ca 17k). Soweit ich es verstehe, kann man damit die KESt über die Regelbesteuerung bestenfalls auf 5% reduzieren (850 KESt bei 17k zu versteuernden Kapitalerträgen), aber exakt das jedes Jahr zu erreichen ist dann wieder nicht einfach. Um überhaupt was zu sparen braucht es über 3k Kaptialerträge, bei 5k kann man die KESt von 27,5% auf ca. 17% damit senken und damit frühestens die Kosten rein holen. Zur Optimierung müsste man wohl ziemlich sicher Gewinne strategisch realisieren, nur das darf ich dann eigentlich mit Geld das dem minderjährigen Kind gehört gar nicht. Also ich bin weiterhin nicht überzeugt dass das so einfach geht. Außerdem würde ich persönlich mal abwarten was daraus https://www.derstandard.at/story/3000000337817/kanzler-stocker-zukunftsdepot-soll-vorsorge-fuer-kinder-sichern wird, das wäre ja genau die Lösung die hier über DE versucht wird. Edit: Hat sich mit dem direkten Vorpost überschnitten |
||
|
||
|
oder halt 25% auf die Zinserträge |
||
|
||
|
Familienbeihilfe zählt steuerlich nicht zum Einkommen des Kindes.
Sie ist eine steuerfreie Transferleistung des Staates und stellt weder bei den Eltern noch beim Kind steuerpflichtiges Einkommen dar. Steuerliche Behandlung Komplett steuerfrei: Die Familienbeihilfe sowie der gemeinsam damit ausgezahlte Kinderabsetzbetrag sind nach § 3 Abs. 1 Z 5 EStG in Österreich von der Einkommensteuer befreit. Kein Eintrag in der Steuererklärung: Sie taucht in der Einkommensteuererklärung deines Kindes (Formular E1 / E1kv) überhaupt nicht auf und erhöht somit auch nicht die maßgebliche Bemessungsgrundlage. |
||
|
||
|
Das hat auch keiner behauptet. Aber das Kind bekommt die KESt nur gekürzt um den Kinderabsetzbetrag bzw. Alleinverdienerabsetzbetrag zurück gezahlt. |
||
|
||
|
Entweder ist es ein EDV-Problem oder ein Eingabefehler in den Steuererklärungen: § 27a/5 EStG lässt wie oben richtig beschrieben eine „Anrechnung“ nur insoweit zu als der Steuerpflichtige / das Kind nicht Anspruch auf Alleinverdienerabsetzbetrag oder Kinderabsetzbetrag vermittelt. Das Wort Anrechnung stammt noch aus den „alten“ KESt-Regelungen, gilt aber auch für ausländische Kapitalerträge ohne KESt-Abzug (Erläuterung zur E1kv Punkt 24). Bei ausländischen Kapitalerträgen gibt es keine KESt die "anzurechnen" wäre (weil erst gar keine abgezogen wurde), man müsste sinngemäß eine Besteuerung in Höhe von mindestens Kinderabsetzbetrag oder Alleinverdienerabsetzbetrag herausbekommen; vielleicht funktioniert die Berechnung der EDV der Finanz nicht richtig, vielleicht wurde in der E1kv das entsprechende Häkchen unter Punkt 3. nicht gesetzt bzw (bei Kindern) die Monate des FBH FBH [Fußbodenheizung]-Bezuges nicht richtig eingegeben. Dann zahlt man tatsächlich nur die Tarifsteuer, was aber nach gängiger Interpretation des § 27a/5 EStG falsch wäre. |
||
|
||
|
@speckulazius wurde das die letzten Jahre einmal vom FA geprüft bei deinen Erklärungen oder bist du ohne durchgekommen? |
||
|
||
|
Ich habe die letzten 5 Jahre auf einmal eingereicht beim FA für mein Kind. Und in 5 Jahren werde ich es wieder so machen. Ist ja viel Schreibarbeit. Aber man bekommt die Unterlagen gut vorbereitet von der Depotbank für E1. |
||
|
||
|
Das Finanzamt ist in dem Fall ja dein Freund. Schwierig wirds nur, sollte ein Gericht ein Problem mit der mündlsicherheit sehen (aus welchen Gründen auch immer) |
Beitrag schreiben / Werbung ausblenden?
Einloggen
Kostenlos registrieren [Mehr Infos]
