habe mich letztes Jahr dazu entschlossen einen ETF Sparplan bei Scalable Capital (Deutschland) zu nehmen. Im Steuerreport steht ich muss Einträge beim E1 Formular machen und bei der Beilage E1KV. Mein Problem bei Finanz Online habe ich die Arbeitnehmererklärung L1. Wie kann ich auf E1 wechseln. Oder muss ich beides ausfüllen?
Das Formular E1 kann ich zwar auf der bmf Seite finden und downloaden, aber wo kann ich das ausgefüllte Formular hochladen?
Ich war leider zu naiv und dachte ich muss einfach beim L1 ein paar Angaben machen und es ist erledigt.
Aufpassen, die Steuerbescheinigung vom 15. April bildet mW die deutsche, nicht die österreichische Rechtslage ab. Die österreichische Steuerbescheinigung läuft unter dem Titel "Steuerreport".
hab auch ein kleines Scalable Depot (seit letztes Jahr August). Auch ich habe nichts bekommen, weder per Post noch per Mailbox. Überseh ich was?
Wie jedes Jahr stellt sich für tausende österreichische Anleger bei Scalable Capital die gleiche Frage: Wann kommt endlich der Steuerreport? Scalable Kundschaften haben es in der Regel um eine Spur besser als jene von Trade Republic, weil der Scalable Steuerreport früher ausgesandt wurde in den letzten Jahren.
Es wurden offensichlich noch keine (vollständigen) Steuerreports versandt. Das wird auch an den Depotüberträgen im Dezember 2025 liegen. Damals wurde schon ein Teilsteuerreport ausgesandt. Es fehlt nur der Zeitraum 07.12.2025 - 31.12.2025.
Ja, ich habe ihn auch bekommen (gestern). Wieder mit „schlechten Nachrichten“ zu ausschüttungsgleichen Eträgen obwohl ich nur Ausschütter habe. Muss jetzt mehr doppelt so viel KESt. zahlen als ich überhaupt Ausschüttungen bekommen habe. 😑
Hm, ich habe mich auf Claude verlassen, der meinte: Nach österreichischem Einkommensteuerrecht gilt das Zufluss-Prinzip (§ 19 EStG): Einkünfte sind in jenem Jahr zu versteuern, in dem sie dem Steuerpflichtigen tatsächlich zufließen – nicht in dem Jahr, für das sie wirtschaftlich anfallen.
Wobei er mir den vollen Wortlaut vorenthalten hat: Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt.