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·gelöst· Paragraph 70b Einreichung in Wien / was genau zählt als Baubeginn?? [W]

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  •  PhilippG
  •  [W]
  •  [Wien]
7.12.2022 - 14.1.2023
9 Antworten | 3 Autoren 9
9
Liebes Forum

wir haben unser BVH über das vereinfachte Verfahren nach Paragraph 70b Wiener BO BO [Bauordnung/Baugesetz] eingereicht (https://www.wien.gv.at/amtshelfer/bauen-wohnen/baupolizei/baubewilligung/baubewilligungsverfahren-70a-70b.html).

Der Vorteil dieses Verfahrens ist, dass man im Prinzip sofort nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen zu bauen beginnen darf und, dass die Behörde nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten den Bau untersagen kann.

Was ich allerdings nicht verstehe sind die Nachbarschaftsrechte: Im Gesetz steht

"NachbarInnen können bis 3 Monate ab Baubeginn ihre subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte nach § 134a BO BO [Bauordnung/Baugesetz] geltend machen."

Nach Paragraph 124 (2a) muss man für den Baubeginn eine Bauanzeige machen und ein Taferl aufstellen. Die Nachbarn haben dann 3 Monate Zeit Partei zu ergreifen.

Jetzt wäre es natürlich sinnvoll, sofort eine Bauanzeige zu machen, das Taferl aufzustellen und 3 Monate zu warten. Danach sollten dann weder die Nachbarn noch die Behörde den Bau untersagen können.

Was mich verwirrt:

Paragraph 124 (2) der Wiener Bauordnung sagt (https://www.jusline.at/gesetz/bo_fuer_wien/paragraf/124):

"Wird mit dem Bau entgegen der Baubeginnsanzeige nicht begonnen, gilt diese als nicht erstattet."

Das heisst für mich, dass es erst als Baubeginn gilt wenn man zB mit dem Aushub/Bodenplatte anfängt o.Ä.. Ist das wirklich so??? Das wäre ja extrem doof da man tatsächlich komplett auf eigenes Risiko mit dem Bauen beginnen muss und danach haben die Nachbarn immer noch 3 Monate zeit Einspruch zu erheben!? Das kanns ja eigentlich nicht sein.

Ich wäre wirklich extrem dankbar für Expertenmeinungen die das aufklären können.

  •  Karl10
  •   Gold-Award
8.12.2022  (#1)

zitat..
PhilippG schrieb: tatsächlich komplett auf eigenes Risiko mit dem Bauen beginnen muss und danach haben die Nachbarn immer noch 3 Monate zeit Einspruch zu erheben!

Ja, so is es. Dafür hast du ein vereinfachtes und wesentlich beschleunigtes Verfahren und einen sehr raschen Baubeginn. Du bist dadurch aber gezwungen (bzw. dein Planverfasser, Bauführer usw.), sich um die Bauordnung zu kümmern und nur so zu planen, wie es der Bauordnung entspricht. Es geht in diesem Fall somit nicht, was weit verbreitet ist, nämlich halt mal irgendwas einzureichen und zu schauen, ob es vielleicht eh alle schlucken (oder übersehen). Verantwortung und Riskio sind also von dir abzuschätzen.
Und: die Nachbarn können ja nicht alles und jedes beeinspruchen und müssen auch tatsächlich in ihren Nachbarrechten verletzt werden. Wenn das zutrifft, dann hat aber dein Planer einen Fehler gemacht.
Zur Risikominimierung könntes du die Tafel mit dem Datum des Baubeginns aufstellen. zu dem genannten Baubeginnszeitpunkt tatsächlich einen minimalistischen Baubeginn setzen und dann 3 Monate warten, ob da was von den Nachbarn kommt. Und dann bist du auf der sicheren Seite und noch immer wesentlich schneller, als mit einem regulären Verfahren.


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  •  PhilippG
8.12.2022  (#2)

zitat..
Karl10 schrieb:

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PhilippG schrieb: tatsächlich komplett auf eigenes Risiko mit dem Bauen beginnen muss und danach haben die Nachbarn immer noch 3 Monate zeit Einspruch zu erheben!
───────────────

Ja, so is es. Dafür hast du ein vereinfachtes und wesentlich beschleunigtes Verfahren und einen sehr raschen Baubeginn. Du bist dadurch aber gezwungen (bzw. dein Planverfasser, Bauführer usw.), sich um die Bauordnung zu kümmern und nur so zu planen, wie es der Bauordnung entspricht. Es geht in diesem Fall somit nicht, was weit verbreitet ist, nämlich halt mal irgendwas einzureichen und zu schauen, ob es vielleicht eh alle schlucken (oder übersehen). Verantwortung und Riskio sind also von dir abzuschätzen.
Und: die Nachbarn können ja nicht alles und jedes beeinspruchen und müssen auch tatsächlich in ihren Nachbarrechten verletzt werden. Wenn das zutrifft, dann hat aber dein Planer einen Fehler gemacht.
Zur Risikominimierung könntes du die Tafel mit dem Datum des Baubeginns aufstellen. zu dem genannten Baubeginnszeitpunkt tatsächlich einen minimalistischen Baubeginn setzen und dann 3 Monate warten, ob da was von den Nachbarn kommt. Und dann bist du auf der sicheren Seite und noch immer wesentlich schneller, als mit einem regulären Verfahren.

Lieber Karl, vielen Dank für Deine Einschätzung!

Ich bin sicher, dass die subjektiv öffentlichen Nachbarrechte nicht beeinträchtigt sind (keiner der Parameter wie Höhe, Seitenabstand, ...ist annähernd ausgenutzt und der Plan wurde mit der MA 37 vorbesprochen). Ausserdem sind auch die Pläne mit den Nachbarn besprochen (die sind zwar nicht durchwegs begeistert aber haben alle mündlich gesagt, dass für sie alles ok ist). Ich habe also weniger die Befürchtung, dass der Bau nicht bewilligt wird oder es Einsprüche geben wird. Das Problem ist vielmehr, dass mein Kredit erst nach Bewilligung abgerufen werden kann.

Ich würde daher gerne so bald wie möglich einen, wie Du schreibst, "minimalistischen Baubeginn" setzen und es stellt sich die Frage was hier der "minimalste" Weg wäre? Weisst du was genau hier zählt? Die ganze Baugrube ausheben wäre zu aufwändig.

Ich verstehe auch nicht genau wieso man denn überhaupt einen Baubeginn setzen muss und es nicht genügt die Taferl aufzustellen bzw die Nachbarn zu informieren? Es sollte ja genau darum gehen, dass die Nachbarn die Möglichkeit haben die Pläne einzusehen und ich verstehe nicht wie dabei ein Baubeginn hilft?

Danke nochmal!

LG




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  •  Karl10
  •   Gold-Award
8.12.2022  (#3)

zitat..
PhilippG schrieb: Das Problem ist vielmehr, dass mein Kredit erst nach Bewilligung abgerufen werden kann.

Da musst du jetzt beachten, dass du bei einem Verfahren nach §70b keinen Bewilligungsbescheid ausgestellt bekommst. Gibt es innerhalb der Frist keine Versagung der Baubewilligung und auch keine (zulässigen) Einwendungen der Nachbarn, dann gilt das Bauvorhaben als bewilligt. Und das war es. Darüber gibt es keinen schriftlichen Bewilligungsbescheid. Keine Ahnung, wie die Bank damit umgeht. Weiß auch nicht, ob Wien hier vielleicht irgendwelche Bestätigungen ausstellt, dass das jetzt "als bewilligt gilt" und was die Bank mit sowas macht.......

siehe z.B. hier unter dem Punkt "zusätzliche Informationen": https://www.wien.gv.at/amtshelfer/bauen-wohnen/baupolizei/baubewilligung/baubewilligungsverfahren-70a-70b.html


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  •  nala123
8.12.2022  (#4)
Steht bei uns bei der Wüstenrot auch in den Auszahlungsbedingungen, Geld bekommen haben wir dann aber auch mit Übermittlung der Baubeginnsanzeige - wir haben auch mit vereinfachtem Verfahren gebaut, ohne Genehmigungsbescheid.

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  •  PhilippG
9.12.2022  (#5)

zitat..
Karl10 schrieb:

──────
PhilippG schrieb: Das Problem ist vielmehr, dass mein Kredit erst nach Bewilligung abgerufen werden kann.
───────────────

Da musst du jetzt beachten, dass du bei einem Verfahren nach §70b keinen Bewilligungsbescheid ausgestellt bekommst. Gibt es innerhalb der Frist keine Versagung der Baubewilligung und auch keine (zulässigen) Einwendungen der Nachbarn, dann gilt das Bauvorhaben als bewilligt. Und das war es. Darüber gibt es keinen schriftlichen Bewilligungsbescheid. Keine Ahnung, wie die Bank damit umgeht. Weiß auch nicht, ob Wien hier vielleicht irgendwelche Bestätigungen ausstellt, dass das jetzt "als bewilligt gilt" und was die Bank mit sowas macht.......

siehe z.B. hier unter dem Punkt "zusätzliche Informationen": https://www.wien.gv.at/amtshelfer/bauen-wohnen/baupolizei/baubewilligung/baubewilligungsverfahren-70a-70b.html

Vielen Dank!

Ja, ich weiss, dass es keinen Bescheid gibt; die MA37 würde per E-Mail bestätigen.

Allerdings ist eben die Frage was genau als Baubeginn zählt (Baugrube ausheben will ich noch nicht). Weisst du das zufällig?

LG


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  •  PhilippG
9.12.2022  (#6)

zitat..
nala123 schrieb:

Steht bei uns bei der Wüstenrot auch in den Auszahlungsbedingungen, Geld bekommen haben wir dann aber auch mit Übermittlung der Baubeginnsanzeige - wir haben auch mit vereinfachtem Verfahren gebaut, ohne Genehmigungsbescheid.

Vielen Dank für die Info!

Musstet ihr dafür mit der Bank herumdiskutieren oder ging das einfach?


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  •  nala123
9.12.2022  (#7)
Ging bei uns einfach, es war aber auch beim Antrag schon klar, dass wir nach diesem Verfahren bauen werden.

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  •  PhilippG
11.12.2022  (#8)
Da meine ursprüngliche Frage leider noch nicht beantwortet wurde versuche ichs nochmal:

Was genau zählt in Wien als Baubeginn? Ist es genug ein Taferl aufzuhängen?

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  •  PhilippG
14.1.2023  (#9)
For the record und falls es in Zukunft von Interesse sein sollte:

In Wien gilt als Baubeginn (für kleinvolumige Bauten) wenn die Baugrube ausgehoben ist.

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