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Nebengebäude auf Baugrund

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  •  Werna
19.7. - 22.7.2021
13 Antworten | 5 Autoren 13
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Hallo,

ich hätte da eine Frage zum folgenden Sachverhalt:

Habe mir vor einigen Jahren in einer Nachbargemeinde in OÖ ein kleines Grundstück
(ca. 620 m², Widmung Bauland, aufgeschlossen, kein Bebauungsplan, kein Bauzwang)
angeschafft.....auf dem Grundstück hat die Vorbesitzerin außer ein paar Bäumchen und Pflanzen
noch eine Gartenhütte (ca. 12 m²) und einen Betongriller aufgestellt - die ich nun natürlich auch
nutze und optisch alles ein bisschen aufgepeppelt habe, da das Grundstück ziemlich
verwahrlost und verwachsen war (weiters habe ich noch so Sachen wie alte Hollywoodschaukel,
kaputte Tische etc. entsorgt)

Da nun die Hütte etwas eingericht etc. ist und gemütlich kam ich nun auf den Gedanken
eine Gerätehütte (für Rasenmäher, Schiebetruhe etc.) an die Gartenhütte anzubauen.

Bei einem Anruf bei der Gemeinde mit der Frage ob ich dafür eine Bauanzeige etc. dafür
machen muss meinte der zuständige Herr: Du darfst dort gar kein Nebengebäude oder
ähnliches errichten bevor nicht ein Hauptgebäude darauf gebaut wurde.

Ist das tatsächlich so dass ich auf so einem Grundstück erst ein Wohnhaus errichten muss,
damit ich zu einer Gartenhütte eine Gerätehütte anbauen darf bzw. wie siehts aus mit
so einer blechernen Gerätehütte die man in jedem Baumarkt bzw. sogar beim Otto- oder
Universal-Versand bestellen kann? Kann mir kaum vorstellen dass das alles bewilligungspflichtig ist...Und wie siehts aus mir Garage und Carport ...gibt Grundstücke
hier in dieser Gemeinde wo nur sowas draufsteht und das Wohnhaus auf dem Grundstück
nebenan...???

  •  Ghamor
  •   Silber-Award
19.7.2021  (#1)
§ 2 Z. 31 Oö. BauTG

zitat..
18.
Nebengebäude: ein Gebäude mit höchstens einem Geschoß über dem Erdboden und einer Traufenhöhe bis zu 3 m über dem Erdgeschoßfußboden, das im Vergleich zur gegebenen oder voraussehbaren Hauptbebauung nur untergeordnete Bedeutung hat und nicht Wohnzwecken dient; ob im Fall der Verbindung mit einem Hauptgebäude ein angebautes Nebengebäude vorliegt oder eine bauliche Einheit mit dem Hauptgebäude, also ein Zubau zu diesem, hängt von der baulichen Gestaltung und vom funktionalen Zusammenhang der als selbständige Gebäude oder als bloße Gebäudeteile zu qualifizierenden Baukörper ab;

Zumindest in der Definition eines Nebengebäudes steht nix von einer notwendigen Reihenfolge.


1
  •  chrismo
  •   Gold-Award
19.7.2021  (#2)
Reihenfolge nicht, aber es steht da schon was von einer Hauptbebauung:

zitat..
Ghamor schrieb: das im Vergleich zur gegebenen oder voraussehbaren Hauptbebauung 


Aber Hauptbebauung ist sehr breit definiert (§2, Z16): 
Hauptbebauung oder Hauptgebäude: ein Gebäude ohne Rücksicht auf seine Größe, Lage, Verwendung und dergleichen, sofern es sich nicht um Nebengebäude handelt;

Das liest sich für mich so, dass alles ein Hauptgebäude sein kann. Also auch die  Gartenhütte, die jetzt da steht. Und wenn das so ist, dann kann man auch einen Schuppen als Nebengebäude dazustellen.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
20.7.2021  (#3)

zitat..
chrismo schrieb: Das liest sich für mich so, dass alles ein Hauptgebäude sein kann.

Sehe ich nicht so. Das Nebengebäude ist (mehr oder weniger) detailliert definiert. Das Hauptgebäude eigentlich gar nicht, sondern nur, dass es im Prinzip alles sein kann, sofern es sich nicht um ein Nebengebäude handelt.
Wenn ein Gebäude also in die Definition für Nebengebäude hinein fällt/hinein passt, dann kann/darf es keinesfalls als Hauptgebäude gelten. 

Bezüglich Reihenfolge: der Gesetzestext geht jedenfalls von der grundsätzlichen Möglichkeit aus, dass ein Nebengebäude auch vor dem Hauptgebäude errichtet werden darf (.....im Vergleich zur gegebenen oder VORAUSSEHBAREN Hauptbebauung.....). Das Wort "voraussehbar" bedeutet zweifellos, dass es die Hauptbebauung noch nicht gibt.
Aber: in einem Bebauungsplan könnte die Reihenfolge näher festgelegt worden sein. 

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  •  BAULEItEr
20.7.2021  (#4)

zitat..
Werna schrieb: Bei einem Anruf bei der Gemeinde mit der Frage ob ich dafür eine Bauanzeige etc. dafür
machen muss meinte der zuständige Herr: Du darfst dort gar kein Nebengebäude oder
ähnliches errichten bevor nicht ein Hauptgebäude darauf gebaut wurde.

Sehe ich auch so

Wenn es Bauland Wohngebiet ist dann darfst du laut ROG ROG [Raumordnungsgesetz/Raumplanungsgesetz] ja nur:
§ 16Bauland
(1) Das Bauland ist entsprechend den örtlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:
1. Wohngebiete, die für Wohngebäude und die dem täglichen Bedarf der dort wohnenden Bevölkerung dienenden Gebäude.

Wenn dort kein Hauptgebäude steht kannst du dort auch nicht wohnen.

Desweiteren wäre zu hinterfragen ob nicht ein Nebengebäude den Beginn einer Bebauung darstellen würde und du somit eine Rückwidmung umgehen könntest.
Wäre dann ein leichtes für Spekulanten.

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  •  Ghamor
  •   Silber-Award
20.7.2021  (#5)
du schreibst:

zitat..
BAULEItEr schrieb: Wenn es Bauland Wohngebiet ist dann darfst du laut ROG ROG [Raumordnungsgesetz/Raumplanungsgesetz] ja nur:

und zitierst dann einen Teil des ROG ROG [Raumordnungsgesetz/Raumplanungsgesetz], der Bauland beschreibt. Was darf er denn jetzt nur?

Wenn es keinen Bauzwang gibt, muss ich kein Wohn- (Haupt-) Gebäude drauf bauen. Der TE schreibt nix von einem Bauzwang.
Und ein Nebengebäude darf auf Bauland stehen. Ob ein NG den Beginn einer Bebauung darstellt ist auch nicht relevant. Sinnvoll wäre, wie du eh selbst geschrieben hast, dass es nicht als Bebauungsbeginn zählt.

Die Widmung des Grundstücks hat nichts damit zu tun, ob es eine "Reihenfolge" Hauptgebäude -> Nebengebäude gibt

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  •  BAULEItEr
20.7.2021  (#6)
Auweh Oberösterreich!
Da war ich jetzt im falschen Bundesland,
Tut mir leid,

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  •  BAULEItEr
20.7.2021  (#7)
§ 22
Widmungen im Bauland (1) Als Wohngebiete sind solche Flächen vorzusehen, die für Wohngebäude für den dauernden Wohnbedarf bestimmt sind. Andere Bauwerke und sonstige Anlagen dürfen in Wohngebieten nur errichtet werden, wenn sie wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen vorwiegend der Bewohnerinnen bzw. Bewohner dienen.

Das sagt doch alles oder?




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  •  Karl10
  •   Gold-Award
20.7.2021  (#8)

zitat..
BAULEItEr schrieb: Das sagt doch alles oder?

Versteh nicht ganz, worauf du mit diesem Zitat der Definition für Wohngebiete aus dem ROG ROG [Raumordnungsgesetz/Raumplanungsgesetz] hinaus willlst? Für die hier gestellte Frage (darf Nebengebäude vor dem Hauptgebäude errichtet werden?) sagt das für mich gar nichts aus. Die Definition einer Widmungsart im ROG ROG [Raumordnungsgesetz/Raumplanungsgesetz] sagt ja nur etwas darüber aus, welche Typen von Bauwerken/Nutzungen in einer Widmungsart zulässig (=widmungskonform) sind.

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  •  Ghamor
  •   Silber-Award
21.7.2021  (#9)

zitat..
BAULEItEr schrieb: Das sagt doch alles oder?

nein, das sagt gar nichts. :)

Worauf willst du denn hinaus? Dass sein NG gar nicht auf Bauland stehen darf? Das stimmt nicht, denn dann wäre gar kein NG auf Bauland erlaubt. Was zuerst gebaut werden darf (und NUR darum gehts bei der Frage), liest man aus deinem Zitat nicht heraus.

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  •  chester_
21.7.2021  (#10)
Natürlich sagt die Definition etwas aus welche Bauleiter angeführt hat.

Andere Bauwerke nur wenn sie überwiegend den Bewohnern dient. Wie soll ein Nebengebäude einem Bewohner des Grundstückes dienen wenn darauf aber kein Hauptobjekt mit Wohnnutzung besteht und somit auch keine "Bewohner"? 

Denke bei einer strengen Auslegung dieser Definition lässt sich sehr wohl argumentieren dass es ohne ein "Hauptobjekt samt Wohnnutzung" kein anderes Bauwerk errichtet werden kann.

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  •  BAULEItEr
21.7.2021  (#11)
Gut dann lassen wir halt das ROG ROG [Raumordnungsgesetz/Raumplanungsgesetz] weg.
Kann mir dann bitte jemand erklären wie die Behörde eine tatsächliche Bebauung voraussehen kann?
Sind ja keine Hellseher.
Voraussehen bedeutet für mich etwas zu wissen und nicht zu erahnen oder zu hoffen.

So und dann die nächste Frage:
Jetzt steht auf diesem Grundstück ein Nebengebäude, zum bauen fehlt aber das Geld oder es interessiert dem Grundeigentümer einfach nicht,
eigentlich hätte die Gemeinde ja die Möglichkeit solche Grundstücke wieder umzuwidmen,
aber was macht man jetzt mit diesem Nebengebäude?
Abbruchbescheid?

 


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
22.7.2021  (#12)
@chester_ 
@BAULEItEr 
Ihr seid da auf einem falschen Weg/Ansatz.
Das Raumordnungsgesetz definiert Gebäude- und Nutzungstypen, die in einem Wohngebiet zulässig/widmungskonform sind. Und da stehen im Gesetz 2 Dinge:
1. Wohngebäude für den dauernden Wohnbedarf
2. Andere Bauwerke und sonstige Anlagen, wenn sie wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen vorwiegend der Bewohnerinnen bzw. Bewohner dienen (in anderen Bundesländern wird das u.a. als "täglicher Bedarf der Wohnbevölkerung" bezeichnet - ist unterm Strich das gleiche).

Dazu muss man jetzt wissen, dass diese 2 Punkte sich nicht aufeinander beziehen, sondern unabhängig voneinander zu bewerten sind. Und dazu gibts Judikatur, die folgendes klarstellt:

Zum ersten Punkt (Wohngebäude):
 In der Judiktur des Verwaltungsgerichtshofes (hat Wirkung wie ein Gesetz) gibt es immer wieder diesen Satz: "Die Wohnnutzung umfasst auch, wenngleich nicht genannt, die Zulässigkeit baulicher Anlagen zur Wohnnebennutzung (bauliche Anlagen, die keine Wohnbauten sind), wie Garagen, Abstellflächen, aber auch Schwimmbecken...."
Der Begriff "Wohngebäude" ist also zu interpretieren und beinhaltet auch eine sogenannte "Wohnnebennutzung". 
Ein von Größe, Ausgestaltung und Nutzung typisches (Wohn-)Nebengebäude stimmt also generell mit der Flächenwidmung "Wohngebiet" überein, und zwar unter dem Überbegriff "Wohngebäude". Und das war´s. Eine weitergehende Fragestellung oder Prüfung (wie z.B. nach dem Bedarf für ein solches Nebengebäude sieht das Gesetz nicht vor - und auch die Judikatur nicht).

Zum zweiten Punkt (andere Bauwerke für die täglichen Bedürfnisse der Bewohner/Wohnbevölkerung):
Ihr habt zunächst den Fehler gemacht, das Nebengebäude unter diesem Punkt zu beurteilen - es gehört aber zum obenstehenden Punkt!
Weiters gibts auch zu diesem Punkt hinreichend Judikatur. Demnach handelt es sich dabei nicht um die individuellen  Bedürfnisse eines Bewohners im Wohngebiet (was brauche ICH auf MEINEM Bauplatz außer dem reinen Wohngebäude noch alles zum Wohnen), sondern es geht hier um die "allgemeinen" Bedürfnisse einer Wohnbevölkerung in ihrer Gesamtheit. Beispiel: Schule, Arzt, Apotheke, Greißler/Trafik um die Ecke usw.
Dieser Punkt der Wohngebietsdefinition im ROG ROG [Raumordnungsgesetz/Raumplanungsgesetz] bietet somit keinerlei Anhaltspunkt, ein Nebengebäude so zu prüfen und zu beurteilen, wie ihr das tut!

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
22.7.2021  (#13)
Ah ja, noch was:

zitat..
BAULEItEr schrieb: Kann mir dann bitte jemand erklären wie die Behörde eine tatsächliche Bebauung voraussehen kann?

Was soll wer voraussehen? Bzw. wo steht, dass man etwas (und was genau?) voraussehen muss?
Im ggst. Fall gibt es keinen "Bauzwang" oder ähnliches und keine Regelungen zur "Baulandmobilisierung".
Der Gemeinde ist es daher offensichtlich nicht so wichtig, wann ein Bauplatz bebaut wird und auch nicht womit.


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