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Terrasse/Nivellierung und Trockenbaumauer NÖ GF LF

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  •  matdan
19.8. - 20.8.2020
3 Antworten | 2 Autoren 3
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Hallo liebes Forum,

ein großer Teil meines Grundstücks ist GL Forst und landwirtschaftliche Nutzung.

Wir wollen einen Teil davon begradigen und einen Bauerngarten mit Hochbeeten und einem 9.9m2 großen Gewächshaus anlegen. Hochbeete und Glashaus sollten ja kein Problem sein. Aber leider ist das Grundstück schräglagig, man müsste also auf der einen Seite ein bisschen abgraben und auf der anderen Seite aufschütten.

Ich wollte fragen, ob ich es richtig verstanden habe, dass wenn die Stützmauer (trockensteinmauer) auf der unteren Seite nur 1 Meter hoch ist, das nicht bewilligungspflichtig ist? Der ganze Garten wird eine Grundfläche von ca 275 m2 haben.
auf der unteren Seite (schräg hinunter) sind noch ca 50 Meter bis zur Grundstücksgrenze, (dahinter Acker), auf der oberen Seite ist mein BL Grundstück mit meinem Haus drauf. Links 20 Meter bis zur grenze (daneben Feldweg und dann Acker) rechts 10-15 Meter bis zum Nachbarn.

ich weiß dies ist das Baurechtsforum, aber wenn jemand auch Erfahrungen zu den Kosten für Nivellierung und trockenbaumauer hätte, wäre das super hilfreich. Der Bauerngarten selbst würde mit einer Schicht Schotter ausgelegt werden.

  •  Karl10
  •   Gold-Award
19.8.2020  (#1)

zitat..
matdan schrieb: und Glashaus sollten ja kein Problem sein.

Aha, warum sollte das Glashaus kein Problem sein?? Wie willst dafür zu einer Baubewilligung kommen?

zitat..
matdan schrieb: ob ich es richtig verstanden habe, dass wenn die Stützmauer (trockensteinmauer) auf der unteren Seite nur 1 Meter hoch ist, das nicht bewilligungspflichtig ist?

Welches Gesetz meinst du da, dass es nicht bewilligungspflichtig ist? In der NÖ Bauordnung gibts jedenfalls keine "1-Meter-Grenze".

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  •  matdan
20.8.2020  (#2)
Mir wurde von der Gemeinde gesagt dass das erste Gewächshaus mit unter 10m2 meldefrei ist. 

Die ein Meter Regel habe ich hier im Forum gelesen, mit ein Meter und 1000m2. Jetzt noch weiter gelesen, heads das nur außerhalb vom ortsgebiet gilt.

wie kann man das festlegen? Wir haben den letzen Grund vom Ort. Die eingezäunte Fläche grenzt an zwei Seiten an Acker.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
20.8.2020  (#3)

zitat..
matdan schrieb: Mir wurde von der Gemeinde gesagt dass das erste Gewächshaus mit unter 10m2 meldefrei ist.

Du sprichst oben immer von Grünland. Da gilt diese 10m²-Regelung nicht!!

zitat..
matdan schrieb: Die ein Meter Regel habe ich hier im Forum gelesen, mit ein Meter und 1000m2.

Wovon du hier sprichst ist wiederum eine Regelung aus dem Naturschutzgesetz und nicht aus der Bauordnung. Bitte immer auseinander halten. Es sind beide Gesetze getrennt voneinander zu beachten!

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