Für seitl. Grundgrenzen Wien - Einfriedungen müssen so ausgestaltet werden, daß sie das örtliche Stadtbild nicht beeinträchtigen. Sie dürfen, sofern der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt, den Boden der höher gelegenen, anschließenden Grundfläche um nicht mehr als 2,50 m überragen.
Forts. - Einfriedungen von Vorgärten gegen die Verkehrsfläche und an den seitlichen Grundgrenzen auf die Tiefe des Vorgartens dürfen, sofern der Bebauungsplan nicht anderes zuläßt, den freien Durchblick nicht hindern. Abweichungen hievon sind zulässig, wenn dadurch das örtliche Stadtbild nicht beeinträchtigt wird. Sonstige Grundgrenzen dürfen, wenn der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt, durch volle Wände abgeschlossen werden.¶PS.: das sind Original Gesetzesstellen, deswegen geschraubt.
:) - Hallo und Danke für den Expertenbeitrag !
Darf ich noch nachfragen ? , weil ganz verstehe ich es nicht :
Wenn ich seitlich zum Nachbarn hin , also nicht auf der Strassenseite - eine Mauer machen möchte (weil neuer Nachbar eventuell Lokal macht) , kann ich dann also 2,50 Meter hochgehen ?
Und strassenseitig , da hätte ich gerne ein Einfahrtstor sowie eine Garage . Wird das möglich sein ? In Wien ?
Grüße und vielen Dank für die kompetenten Antworten :)
@gast gg oder momo oder ggg - Enn es nicht Schutzzone ist und Folgendes nicht zutriftt: (Auszug Wiener Bauordnung:) 21. Einfriedungen bis zu einer Höhe von 2,50 m, soweit sie nicht gegen öffentliche Verkehrsflächen, Friedhöfe oder Grundflächen für öffentliche Zwecke gerichtet sind; - dann ist es ohne Baueinreichung zu machen. Strassenseitig braucht man Einreichung und für Garage sowieso. Wo diese stehen darf kann man erst nach genauen Nachforschungen sagen.