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NÖ Bauordnung - Novelle 2018 [NÖ]

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  •  matthiash
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
10.7.2018 - 21.8.2019
15 Antworten | 6 Autoren 15
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Hallo an alle!

Ich habe gerade zufällig entdeckt, dass mit 28. Juni 2018 eine Novelle der NÖ Bauordnung beschlossen wurde. Ein paar interessante Details habe ich bereits erkannt (ohne Gewähr, bin juristischer Laie und bitte um Korrektur):


   •  Aufschließungs/Ergänzungsabgabe fällt bei JEDEM Um- oder Neubau an, wenn bisher weniger/nichts bezahlt wurde (gilt auch für Altbauten vor 1970), siehe hier: https://www.noen.at/niederoesterreich/politik/bei-neubau-oder-zubau-baurecht-novelle-trifft-besitzer-alter-haeuser-bauordnung-ergaenzungsabgabe-102299128
   •  Photovoltaikanlagen auf Dächern bis 50KW, sowie die Installation von Batteriespeichern sind bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben
   •  Nebengebäude dürfen nicht mehr an das Hauptgebäude angebaut werden, sondern "unmittelbar daneben stehen"
   •  Etliche andere Änderungen, siehe hier für eine Gegenüberstellung: http://www.landtag-noe.at/service/politik/landtag/LVXIX/02/228/228.htm

Mein Frage dazu: Gilt diese Novelle ab sofort?

  •  Karl10
  •   Gold-Award
10.7.2018  (#1)

zitat..
matthiash schrieb: Gilt diese Novelle ab sofort?


Nein! Das war ja bisher nur der Landtagsbeschluss. Derzeit läuft die Begutachtung, dann noch die Einspruchsfrist beim Bund abwarten und dann kann das in Kraft treten.

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  •  Stendox
19.8.2019  (#2)
Ergänzungsabgabe fällt bei JEDEM Um- oder Neubau an? Ist das nun Fakt Karl? Oder gibts Ausnahmen?

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  •  nOerkH
19.8.2019  (#3)

zitat..
matthiash schrieb: Nebengebäude dürfen nicht mehr an das Hauptgebäude angebaut werden, sondern "unmittelbar daneben stehen"

 Was soll denn das heißen?

Wenn man im seitl. Bauwich ein Nebengebäude geplant hat muss dazwischen nun ein Spalt sein in dem sich die Natur breit machen kann?
Das Nebengebäude wird dadurch zusätzlich noch schmäler?


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  •  hausplanung
19.8.2019  (#4)

zitat..
Stendox schrieb: Ergänzungsabgabe fällt bei JEDEM Um- oder Neubau an? Ist das nun Fakt Karl? Oder gibts Ausnahmen?

 Ich interpretiere das so, dass nun einfach auch Grundstücke mit alten Gebäuden (vor 1970) in die Pflicht genommen werden.

Bei einem Um- oder Neubau / Zubaus eines Gebäudes auf einem Grundstück auf dem bereits nach 1970 gebaut wurde sollte eigentlich nur eine Ergänzungsabgabe anfallen, wenn sich die Bauklasse im Bebauungsplan seit damals erhöht hat, spricht früher zb nur Bauklasse 1 und nun auch Bauklasse 2 zulässig ist (bzw. wenn sich die Höhen in Metern so erhöht haben, dass sie nun einer höheren Bauklasse entsprechen als zb statt 6m nun 10m, nicht jedoch statt 6m nun 6,5m.)

Sieht Karl10 das auch so?


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  •  hausplanung
19.8.2019  (#5)

zitat..
nOerkH schrieb:
__________________
Im Beitrag zitiert von matthiash: Nebengebäude dürfen nicht mehr an das Hauptgebäude angebaut werden, sondern "unmittelbar daneben stehen"

 Was soll denn das heißen?

Wenn man im seitl. Bauwich ein Nebengebäude geplant hat muss dazwischen nun ein Spalt sein in dem sich die Natur breit machen kann?
Das Nebengebäude wird dadurch zusätzlich noch schmäler?

ich würde sagen, das Nebengebäude darf mit eigener Wand (also nicht kontruktiv verbunden=kein Zubau) 0cm neben dem Hauptgebäude stehen.

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  •  hausplanung
19.8.2019  (#6)
Gibts sonst noch wesentliche Änderungen?

Irgendetwas scheint auch bzgl. Bezugsniveau angepasst zu werden. Blick da aber nicht ganz durch, was genau.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
20.8.2019  (#7)
Der ZUBAU wurde bereits mit der Bauordnung 2014 als Tatbestand für eine Ergänzungsabgabe ins Gesetz aufgenommen und nicht erst mit der Novelle 2018!!
Die Vorschreibung erfolgte nach der BAuordnung 2014 dann, wenn man aus Anlass einer Grundabteilung oder einer Bauplatzerklärung (nicht aber aus Anlass einer BAubewilligung) bereits früher Aufschließungsabgabe bezahlt hat, aber für eine geringere Bauklasse als jetzt zulässig.

Mit der Novelle 2018 wurde bei Neu- oder Zubauten als zusätzliche Tatbestände für eine Ergänzungsabgabe eingeführt, dass man diese auch zu bezahlen hat,
- wenn bereits eine Aufschließungsabgabe aus Anlass einer Baubewilligung bezahlt wurde
oder
- wenn für bebaute Grundstücke überhaupt noch nie eine Aufschließungsabgabe bezahlt wurde.
Wird allerdings immer nur dann fälig, wenn jetzt eine höhere Bauklasse gilt als früher bei der Vorschreibung der Aufschließungsabgabe.

Achtung: Ihr verwendet hier auch den begriff "UMBAU". Gibts 1. in der Bauordnung gar nicht und 2. steht im Gesetz "NEUBAU" und "ZUBAU"!

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  •  Stendox
20.8.2019  (#8)
Danke Karl für die Info. Nun zu meinem Beispiel. Im Zuge einer Katastervermessung (wobei auch eine geringfügige Grenzänderung zu meinem Nachbar entstand, da ich ein paar cm auf seinem Grund war) wurden mir Aufschließungsgebühren für die Erweiterung des Baulandes verrechnet. Dies geschah, durch Änderung des Flächennwidmungsplanes. (Bezahlt 2017)
Wie sieht es nun aus, wenn ich im neu gewonnen Bauland nun ein Gartenhaus mit 20 - 30 m2 bauen möchte? Welche Abgaben kommen auf mich zu? Welche Infos benötigt Ihr noch?

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  •  Hobbyplaner
20.8.2019  (#9)
   •  

zitat..
hausplanung schrieb:
__________________
Im Beitrag zitiert von nOerkH: __________________
Im Beitrag zitiert von matthiash: Nebengebäude dürfen nicht mehr an das Hauptgebäude angebaut werden, sondern "unmittelbar daneben stehen"

 Was soll denn das heißen?

Wenn man im seitl. Bauwich ein Nebengebäude geplant hat muss dazwischen nun ein Spalt sein in dem sich die Natur breit machen kann?
Das Nebengebäude wird dadurch zusätzlich noch schmäler?

ich würde sagen, das Nebengebäude darf mit eigener Wand (also nicht kontruktiv verbunden=kein Zubau) 0cm neben dem Hauptgebäude stehen.

Eine durchgehende Wand ist weder beim Hauptgebäude noch beim Nebengebäude erforderlich. Nur die Gebäude sind so auszuführen, dass jedes für sich alleine stehen kann, selbst dann wenn das andere abgebrochen wird. Die Bauteile dürfen sich sogar berühren, müssen aber statisch getrennt sein. 


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  •  nOerkH
20.8.2019  (#10)

zitat..
Hobbyplaner schrieb: Eine durchgehende Wand ist weder beim Hauptgebäude noch beim Nebengebäude erforderlich. Nur die Gebäude sind so auszuführen, dass jedes für sich alleine stehen kann, selbst dann wenn das andere abgebrochen wird. Die Bauteile dürfen sich sogar berühren, müssen aber statisch getrennt sein. 

 Vielen Dank für die Erklärung mit einfachen Worten. Wenn mich nicht alles täuscht ist das doch jetzt auch schon so?


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
20.8.2019  (#11)
@Stendox:
Du sprichst einerseits von "geringfügiger Grenzänderung zum Nachbar" und andererseits von "neu gewonnenem Bauland" durch "Änderung des Flächenwidmungsplanes". Das geht für mich nicht ganz zusammen.
Was genau war der Anlass zur Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe und was gemnau wurde da gerechnet??

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  •  Stendox
20.8.2019  (#12)
Hallo Karl, noch wurde nichts gerechnet. Wir hatten im Jahr 2015 eine Änderung des Flächenwidmungsplanes. Der Grüngürtel wurde verkleinert und das Bauland dadurch, auf den jeweiligen Parzellen, vergrößert. Wenn ich diese Katastervermessung (2017) nicht durchgeführt hätte, hätte ich auch nicht die Aufschließungsabgabe für die dazugewonnene Fläche zahlen müssen. Wurde nun ja schon bezahlt, was rechtens war. Mich interessiert nur, ob ich jetzt nochmals zur Kasse gebeten werde, wenn ich dieses Gartenhaus mit 20-30m2 bauen will. Für weitere Info stehe ich gerne zur Verfügung.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
20.8.2019  (#13)

zitat..
Stendox schrieb: Hallo Karl, noch wurde nichts gerechnet.

Du hast ja bereits eine Ergänzungsabgabe entrichtet. Und die musste ja irgendwie berechnet worden sein. Wenn du mir nicht im Detail sagst, was da genau gerechnet wurde, kann ich dir auch nicht sagen, ob da nochmal was kommen kann.

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  •  Stendox
21.8.2019  (#14)
Okay, muss ich nachsehen. Geb Dir Bescheid wenn ich es gefunden habe.

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  •  streicher
  •   Gold-Award
21.8.2019  (#15)

zitat..
matthiash schrieb: Aufschließungs/Ergänzungsabgabe fällt bei JEDEM Um- oder Neubau an, wenn bisher weniger/nichts bezahlt wurde

Wann wird das Vorgeschrieben?
Nach der Einreichung (also während der Bauphase) oder erst nach der Abnahme (wenn das Gebäude fertig ist)?
Und wann erfährt man ob was vorgeschrieben wird?

Gibt es da eine gesetzliche Grundlage (in NÖ) dazu?




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