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OÖ - Garage an Grundgrenze - Höhe [OÖ]

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  •  ricer
  •   Silber-Award
  •  [OÖ]
  •  [Oberösterreich]
22.7. - 27.7.2017
37 Antworten | 7 Autoren 37
37
Guten Tag,

ich bin mir bei der Interpretation des Baurechts nicht ganz sicher. Mein Nachbar möchte seine Garage direkt an die Grundgrenze bauen.
Soweit ich nun gelesen habe ist das auch möglich, solange keine Fenster in dieser Wand sind?
Wie hoch darf das Bauwerk an der Grundgrenze dann maximal werden?

Ich habe was von max. 3m über dem Erdgeschoßfußboden gelesen?
Aber was ist dieser definiert?
Mein Erdgeschoß?
Das Erdgeschoß des Nachbarn?
FFOK der Garage?

Danke für eure Antworten.

Gruß, Jürgen

  •  dyarne
  •   Gold-Award
22.7.2017  (#1)
servus jürgen,
Ich habe eine extreme hanglage zum nachbarn, dadurch war diese frage auch sehr spannend. der leiter meines bauamts hats auf die FFOK garage bezogen...

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  •  ricer
  •   Silber-Award
23.7.2017  (#2)
Hallo Arne,

danke, so hätte ich das auch interpretiert. Damit wäre das dann definitiv zu hoch.
FFOK Garage ist bei -3.17 und die fertige Höhe bei +0.21
Macht in Summer also knapp 3,4m.
Die Regelung ist aber auch etwas seltsam. Macht er theoretisch den Fußboden nun um 40cm höher habe ich noch immer die selbe Wand an der Grundgrenze aber es wäre dann in Ordnung?

Wie ist das generell wenn man direkt an das Nachbargrundstück baut? Wir haben unseren Garten und Rasen jetzt fertig. Wenn da geschalt und gemauert wird müssen die ja dabei fast zwangsläufig unser Grundstück nutzen bzw. wird es in Mitleidenschaft gezogen. Was ist bei der Fassade, da steht das Gerüst dann wieder auf unserem Rasen? Immer wieder wird für gewisse Arbeiten, auch danach bei der Instandhaltung, unser Grundstück herhalten müssen...

Gruß, Jürgen

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  •  utes
  •   Gold-Award
23.7.2017  (#3)
ja - das dürfen sie.
wir hatten einen ähnlich gelagerten Fall in der Gemeinde- das ist durch alle instanzen gegangen und der Bauwerber hat recht bekommen

siehe auch
https://www.land-oberoesterreich.gv.at/29743.htm

wo es zur betroffenen Frage heisst
Gemäß 15 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994 haben die Eigentümer die vorübergehende Benützung von Grundstücken insbesondere zur Ausführung von Bauvorhaben zu dulden, wenn diese Arbeiten auf andere Weise nicht oder nur unter unzumutbar hohen Kosten durchgeführt werden können und der widmungsgemäße Gebrauch der in Anspruch genommenen Grundstücke dadurch keine unverhältnismäßige Behinderung erfährt.
Von einer beabsichtigten Grundinanspruchnahme ist nach dem Abs. 4 dieser Gesetzesstelle der Eigentümer mindestens vier Wochen vorher unter genauer Angabe der Art und der Dauer der beabsichtigten Inanspruchnahme vom Bauwerber schriftlich zu verständigen. Wird die Inanspruchnahme verweigert, hat die Baubehörde (= Gemeinde) auf Antrag über die Notwendigkeit, die Art, den Umfang und die Dauer der Inanspruchnahme (außer im Fall von Sicherungsmaßnahmen bei Gefahr in Verzug) mit Bescheid zu entscheiden.

Die Inanspruchnahme hat unter möglichster Schonung der Grundstücke und baulichen Anlagen sowie der Rechte der Betroffenen zu erfolgen. Nach Beendigung der Inanspruchnahme ist der frühere Zustand soweit als möglich wieder herzustellen (Abs. 6).


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  •  ricer
  •   Silber-Award
23.7.2017  (#4)
Danke, das habe ich auch schon gelesen.
Die Arbeiten wären ja auf andere Weise durchführbar wenn er nur 1 Meter von der Grundgrenze weg bleibt. Die Notwendigkeit ergibt sich doch durch die "unglückliche" Planung?
Mag eh sein dass ich das zu dulden habe, ich persönlich möchte nicht für irgendwelche Arbeiten ständig den Nachbarn um Erlaubnis bitten...

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  •  utes
  •   Gold-Award
23.7.2017  (#5)

zitat..
ricer schrieb: wenn er nur 1 Meter von der Grundgrenze weg bleibt.


ich versteh dich- aber genau das darf er halt- bewilligt wirds auch sein. eigentlich machen das so ziemlich alle.

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  •  dyarne
  •   Gold-Award
23.7.2017  (#6)

zitat..
ricer schrieb: Macht er theoretisch den Fußboden nun um 40cm höher habe ich noch immer die selbe Wand an der Grundgrenze aber es wäre dann in Ordnung?

genauso hats mir der bauamtsleiter erklärt...
wäre spannend was dir dein bauamt dazu antwortet...

zitat..
ricer schrieb: Wenn da geschalt und gemauert wird müssen die ja dabei fast zwangsläufig unser Grundstück nutzen bzw. wird es in Mitleidenschaft gezogen.

moef geht da gerade durch die instanzen weil ihm sein nachbar genau das verbieten will...
http://www.energiesparhaus.at/forum/41666

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  •  ricer
  •   Silber-Award
23.7.2017  (#7)
Danke für den Link. Ist wirklich interessant das auch aus der anderen Sichtweise nachzulesen.
Ich lese da heraus dass ich die temporäre Nutzung meines Grundstücks (wie lange, und wie oft steht aber leider nirgendwo?) wohl zu dulden habe...
Wenn alles wieder hergestellt wird habe ich damit auch kein Problem, aber die Nutzung ist ja wohl immer wieder mal nötig (Rohbau, Fassade)
Im schlimmsten Fall wird mir alle 6 Monate wegen irgendwelcher Arbeiten der Rasen zerstört, und der wächst ja nun auch nicht über Nacht nach...

Hier mal ein Ausschnitt aus dem Plan.
Die hier dargestellte Garage steht laut Plan 9cm von der Grundgrenze entfernt.
Ich interpretiere das mal so, dass die Traufhöhe bei 3,38m liegt und damit über 3m.
Das bedeutet, es müsste ein Abstand von 3m zur Grundgrenze eingehalten werden?
Das Maß von 2,95m das hier eingezeichnet ist referenziert auf ein nicht nachvollziehbares Niveau. Das ist weder das Urgelände, noch das Niveau meines Gartens. Dazu müsste um ca. 60cm aufgeschüttet werden, was bei einer verbleibenden Breite von 9cm schwierig werden dürfte?


2017/20170723709392.jpg


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  •  ap99
  •   Gold-Award
23.7.2017  (#8)
Beim OÖ-Baurecht bezüglich Bezugshöhe kann ich dir nicht helfen, aber eine Lüftungsöffnung in einer Wand, wo in OÖ nicht einmal Fenster oder Türen (auch nicht mit Brandschutzqualifikation) im Abstandsbereich von 2,0 m sein dürfen, finde ich höchst interessant.

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  •  kech
  •   Silber-Award
23.7.2017  (#9)
3m ab FBOK - Wenn die Garage ab FBOK wirklich 3,4m hoch ist, darf er sie nicht an die Grundgrenze stellen. Er kann auch nicht einfach den Fußboden erhöhen, wenn es anders bewilligt ist. Wenn die Bauverhandlung noch nicht war, darf ein 3,4m hohes Projekt an der Grundgrenze jedenfalls nicht genehmigt werden. Da würde ich als Nachbar Einwendungen erheben.

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  •  ricer
  •   Silber-Award
24.7.2017  (#10)
Danke für eure Antworten.
In der Garage ist im Abstandsbereich von 2m auch noch ein Fenster, aber das schaut nicht in meine Richtung. Wäre das ebenfalls nicht zulässig?
Würde mich jetzt nicht stören, aber rein interessehalber.


2017/20170724377619.jpg

Ok, also zumindest das mit der Höhe ist damit ein Punkt den ich so nicht akzeptieren werde.
Dass ich damit leben muss dass er das Bauwerk direkt an die Grundgrenze stellt ist halt anscheinend so. Aber ärgerlich ist es schon wenn man weiß dass der frisch anglegte Garten nun die nächsten Monate (Jahre?) immer wieder mal dadurch leiden wird...

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  •  utes
  •   Gold-Award
24.7.2017  (#11)

zitat..
ricer schrieb: In der Garage ist im Abstandsbereich von 2m auch noch ein Fenster, aber das schaut nicht in meine Richtung. Wäre das ebenfalls nicht zulässig?


das Fenster darf er so haben.

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  •  ricer
  •   Silber-Award
24.7.2017  (#12)
Danke, wie gesagt stört mich das natürlich auch nicht.

Ich habe jetzt als Argument folgendes Bild zugspielt bekommen:


2017/20170724326872.jpg

Bei Hanglage darf eine Höhe von bis zu 7m gebaut werden wenn es an irgendeiner Stelle weniger als 3m sind...
Also angenommen er kann die 2,95m die im Plan eingezeichnet sind an irgendeiner Stelle einhalten ist der Rest somit auch zulässig?

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  •  thomasdoe
  •   Silber-Award
24.7.2017  (#13)
- Wenn der Fussboden des Nebengebäudes unter Niveau liegt darf vom höchsten Punkt des anschließenden Geländes gemessen werden (Bautechnikgesetz §41)
-> check
- Abstand Wand zu GG <2m, -> keine Fenster und Türen(Bautechnikgesetz §41)
-> Entlüftungsöffnung ist weder das eine noch das andere -> check
- Fenster der Garage nicht vermaßt, aber augenscheinlich einen Meter weg
-> check
- Garagentor unter 1m entfernt, aber per Gesetz zulässig (Bautechnikgesetz §41)
-> check


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  •  ricer
  •   Silber-Award
24.7.2017  (#14)
Ok, danke. So hätte ich das jetzt auch interpretiert.
Angenommen ich unterschreibe das jetzt am Einreichplan.
Eine Bauverhandlung wird es somit nicht geben.
Beim Bau kann dann das eingezeichnete Maß von 2,95m nicht eingehalten werden.
Nach meiner Rechnung sind das mindestens:

vom Urgelände aus gemessen ca. 3,7m
von meinem Geländer aus ca. 3,4m

Wenn ich das unterschreibe, und es wird danach gebaut.
Alle Höhenkoten werden eingehalten, nur das Maß von 2,95m (eingezeichnet im erstn Bild hier) nicht - Was wäre die Konsequenz daraus?

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  •  ap99
  •   Gold-Award
24.7.2017  (#15)

zitat..
thomasdoe schrieb: -> Entlüftungsöffnung ist weder das eine noch das andere -> check


Greift hier dann nicht die OIB 2 bzw 2.2? ... REI30 bzw EI30 ... schließt meiner Meinung nach Lüftungsöffnungen aus.
... mich würde es aber nicht wundern wenn das doch zulässig wäre ... typisch Österreich.
(Ich weiß, ist nicht das Kernproblem von ricer, aber interessieren würde es mich)

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  •  thomasdoe
  •   Silber-Award
24.7.2017  (#16)
Öffnungen von 0,2m² werden weder in der OIB, noch in der Bauordnung behandelt. Bei Anforderung 30min fällt das gar nicht ins Gewicht.
das die seitliche Öffnung nicht vernünftig ist (kann ja theoretisch fast zugebaut werden) ist ein anderes Thema.

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  •  ap99
  •   Gold-Award
24.7.2017  (#17)

zitat..
thomasdoe schrieb: Öffnungen von 0,2m² werden weder in der OIB, noch in der Bauordnung behandelt.


Wenn die Wand in REI30 oder EI30 bis zur Dachhaut auszuführen ist, dann bist du der Meinung, daß man in so eine Wand einfach Lüftungsöffnungen machen kann? ... ich nicht, das wäre doch absurd.

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  •  dyarne
  •   Gold-Award
24.7.2017  (#18)

zitat..
utes schrieb: das Fenster darf er so haben...

so wie im plan eingezeichnet nicht, weil die öffnung erst nach 2m beginnen darf.
ausgenommen ist hier nur das garagentor...

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  •  ap99
  •   Gold-Award
24.7.2017  (#19)

zitat..
dyarne schrieb: so wie im plan eingezeichnet nicht, weil die öffnung erst nach 2m beginnen darf.


Doch Arne ... 1 m ... Paragraph 41 (1) 5 b

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  •  utes
  •   Gold-Award
24.7.2017  (#20)

zitat..
dyarne schrieb: so wie im plan eingezeichnet nicht, weil die öffnung erst nach 2m beginnen darf.

wir haben das Fenster im NG auch nicht in 2m Abstand und das entsrach der OÖ Bauordnung

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  •  ricer
  •   Silber-Award
24.7.2017  (#21)
Wie gesagt, das Fenster stört mich jetzt nicht.
Mir geht es eher um den generellen Abstand zu meiner Grundgrenze bzw. der damit verbundenen max. Bauhöhe.
Und nach meiner Rechnung können die erlaubten 3m am niedrigsten Punkt nicht eingehalten werden.
Nicht zu meinem Niveau und schon gar nicht in Bezug zum Urgelände.
Ich werde damit den Einreichplan so nicht unterschreiben. Ist halt ein echt blöder Start für die Nachbarschaft, andererseits hätte man sich auch schon früher mal melden und abstimmen können, nicht erst 2 Tage bevor die Unterschrift benötigt wird.
Schade...

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