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OÖ - Garage an Grundgrenze - Höhe [OÖ]

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  •  ricer
  •   Silber-Award
  •  [OÖ]
  •  [Oberösterreich]
22.7. - 27.7.2017
37 Antworten | 7 Autoren 37
37
Guten Tag,

ich bin mir bei der Interpretation des Baurechts nicht ganz sicher. Mein Nachbar möchte seine Garage direkt an die Grundgrenze bauen.
Soweit ich nun gelesen habe ist das auch möglich, solange keine Fenster in dieser Wand sind?
Wie hoch darf das Bauwerk an der Grundgrenze dann maximal werden?

Ich habe was von max. 3m über dem Erdgeschoßfußboden gelesen?
Aber was ist dieser definiert?
Mein Erdgeschoß?
Das Erdgeschoß des Nachbarn?
FFOK der Garage?

Danke für eure Antworten.

Gruß, Jürgen

  •  ricer
  •   Silber-Award
24.7.2017  (#21)
Wie gesagt, das Fenster stört mich jetzt nicht.
Mir geht es eher um den generellen Abstand zu meiner Grundgrenze bzw. der damit verbundenen max. Bauhöhe.
Und nach meiner Rechnung können die erlaubten 3m am niedrigsten Punkt nicht eingehalten werden.
Nicht zu meinem Niveau und schon gar nicht in Bezug zum Urgelände.
Ich werde damit den Einreichplan so nicht unterschreiben. Ist halt ein echt blöder Start für die Nachbarschaft, andererseits hätte man sich auch schon früher mal melden und abstimmen können, nicht erst 2 Tage bevor die Unterschrift benötigt wird.
Schade...

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  •  thomasdoe
  •   Silber-Award
24.7.2017  (#22)
@dyarne:

zitat..
soweit die den Nachbargrundgrenzen zugewandten Außenwände einen Abstand von weniger als 2 m zur Nachbargrundgrenze aufweisen, sind in diesen Türen und Fenster unzulässig; in Außenwänden, die an solche Außenwände anschließen, müssen Türen und Fenster von der Nachbargrundgrenze einen Abstand von mindestens 1 m aufweisen, soweit es sich nicht um Einfahrten, Garagentore, Loggien und dergleichen handelt;


@app99
ich hatte mal eine zeichnug wo beschrieben war wieviele schwachstellen so eine wand haben darf um trotzdem noch als "Brandwand" zu gelten, leider find ichs auf die schnelle nicht.
Wir reden hier von 30min Widerstand, das ist quasi nix.

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  •  ap99
  •   Gold-Award
24.7.2017  (#23)
E ... Raumabschluss
I ... Wärmedämmung

--> wie soll das mit einer Öffnung gewährleistet sein?
(Ich glaub dir schon, daß du dir das nicht aus den Fingern saugst ... für mich ist das halt unlogisch ... wenn dir die Zeichnung nochmals unterkommt, würde mich das interessieren)

Eine Brandwand ist das, wenn man es genau nimmt, nicht ... sondern eine Wand mit der Qualifikation REI 30 bzw EI 30 bis zur Dachhaut ... die OIB unterscheidet da (und in eurem BauTG kam das Wort Brandwand/Mauer "glaube ich" auch nicht vor)

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  •  thomasdoe
  •   Silber-Award
24.7.2017  (#24)
brandwand kommt aus der trvb, nicht der oib.
btw: "meine BO BO [Bauordnung/Baugesetz]" is die wiener, mit der OÖ BO hab ich (Gott sei Dank) nur gelegentlich zu tun.

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  •  kech
  •   Silber-Award
24.7.2017  (#25)
Höhe - Du hast den Einreichplan eingescannt. Die FBOK liegt an der höchsten Geländestelle genau auf Geländeniveau. Wenn ich das richtig sehe, ist die Traufenhöhe ab dort nicht 3,00m, sondern 3,21m und damit zu hoch. Die Planerklärung, die du eingestellt hast, bezieht sich auf eine ausgeprägte Hanglage, die offensichtlich bei dir nicht zutrifft. In deinem Plan erscheint die Grundgrenze ziemlich eben.
Du hast völlig recht, wenn du bei diesen Unklarheiten die Unterschrift verweigerst. Wenn sie auch bei der Bauverhandlung nicht beseitigt werden können, kannst du Einwendung erheben und diese mit dem Verstoß gegen das Bautechnikgesetz begründen.

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  •  ricer
  •   Silber-Award
24.7.2017  (#26)
Die Traufenhöhe in Bezug auf FFOK der Garage beträgt sogar 3,38m.

Tja, die Frage ist was eine ausgeprägte Hanglage ist? Das Urgelände hat ein Gefälle von ca. 2,5%
Ich finde dazu nichts in der Bauordnung...
Ich weiß nicht ob hier diese Regelung greift?
Und auch wenn sie greifen sollte, kann die eingezeichnete Höhe von 2,95m nicht eingehalten werden.

Ich hatte auf dem Nachbargrundstück lange Zeit Humus gelagert. Der Haufen wurde noch zu Zeiten gemacht, als das Grundstück in Besitz der Gemeinde war und das war natürlich auch so abgesprochen.
Der Humus kam nun vor ca. 3 Monaten weg da wir den Garten fertig gemacht haben. Die Höhenvermessung des Grundstücks fand wohl zu einer Zeit statt als der Humus noch dort lag.
So wurde offensichtlich einfach zugunsten des Einreichplans einfach ein "Knick" im Niveau angenommen der die Garage bei Berücksichtigung dieser "Hang-Regelung" durchgehen lässt.

Ich bin der Meinung dass das so trotzdem nicht zulässig ist.
Einerseits hätte man mich fragen können, ich habe ja die Vermessungsdaten der entsprechenden Grundgrenze noch aus meiner Bauzeit.
Zweitens bezieht sich das Gesetz wohl sowieso nicht auf das Urgelände sondern auf mein Gartenniveau...

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  •  ap99
  •   Gold-Award
24.7.2017  (#27)
@ricer: sorry für offtopic ;)

zitat..
thomasdoe schrieb: brandwand kommt aus der trvb, nicht der oib.


Die Brandwand hattest ja du erwähnt ... Jaja, die TRVB waren mMn noch überschaubarer :)

Überall wo in den OIB-RL konkrete Anforderungen enthalten sind, wurden die TRVB aufgehoben.

http://www.trvb-ak.at/TRVB%20Liste.html

Die OIB-RL unterscheidet da zwischen:

- Brandabschnittsbildend
- Trennwände/Trenndecke
- und Wände/Decken mit Brandschutzqualifikation ... z.B Nebengebäude, überdachte Abstellplätze

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  •  ricer
  •   Silber-Award
24.7.2017  (#28)

zitat..
5. Gebäude und Schutzdächer sowie Teile davon, auch wenn sie unterkellert sind, unter folgenden Voraussetzungen:

d) die Traufenhöhe von im Abstand gelegenen Bauwerksteilen darf 3m über dem Erdgeschoßfußboden nicht überschreiten; reicht der einzige Fußboden unter das künftige Gelände, ist die Traufenhöhe über dem höchsten angeschnittenen künftigen Gelände zu messen.


Also, ich lese hier nichts von "ausgeprägter Hanglage"
Ich denke also die Ausnahmeregelung kommt hier schon zum Einsatz...

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  •  kech
  •   Silber-Award
24.7.2017  (#29)
@ ricer - Ich teile ohnehin deine Auffassung und meinte das Fallbeispiel, das du eingestellt hast, nicht den Plan deines Nachbarn.
Interessant ist, dass das Urgelände im Plan auch das "projezierte" Gelände ist. Sollte damit das künftige Gelände gemeint sein, wäre der Ist-Zustand des Geländes auch der Plan-Zustand.
Es ist natürlich eine Streitfrage, welches Gelände als usprünglich gilt, wenn zwischen Planerstellung (Datum ist ja angegeben) und Bauansuchen Veränderungen vorgenommen wurden.
Wenn du Beweise hast, dass dein Humus nur vorübergehend und mit Einverständnis des damaligen Eigentümers dort abgelagert war, wäre das natürlich ideal.



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  •  ricer
  •   Silber-Award
24.7.2017  (#30)
Soweit ich das verstehe gilt doch der derzeitige Zustand. Und zu dem Zeitpunkt als ich den Plan das erste Mal gesehen habe war mein Garten schon über 6 Wochen angelegt.
Das endgültige Niveau war sogar schon mehrere Monate ersichtlich.
Das projizierte Gelände kann es so nie gegeben haben. Das wäre mehr als 40cm über meinem jetzt fertigen Niveau, und dafür musste ich noch Humus aufschütten.
Das Urgelände der entsprechenden Grenze kann ich anhand meines eigenen Einreichplans nachweisen.
Das künftige Gelände kann das projizierte Gelände auf keinen Fall sein. Es sei denn ich würde 40-50cm auf meinem Gelände aufschütten damit die 2,95m eingehalten werden können emoji
Ein schriftliches Einverständnis des damaligen Eigentümers (Gemeinde) habe ich nicht. War eine mündliche Absprache, und es hat sich auch der neue Grundeigentümer nie darüber bei mir beschwert.

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  •  dyarne
  •   Gold-Award
24.7.2017  (#31)
@thomas, lois,

zitat..
Außenwände einen Abstand von weniger als 2 m zur Nachbargrundgrenze aufweisen, sind in diesen Türen und Fenster unzulässig; in Außenwänden, die an solche Außenwände anschließen, müssen Türen und Fenster von der Nachbargrundgrenze einen Abstand von mindestens 1 m aufweisen

danke, das hatte ich velwechsert ... emoji

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
24.7.2017  (#32)
Obwohl OÖ (und vielleicht habe ich da in der Recherche jetzt was übersehen) versuche ich etwas Klarheit hereinzubringen:

1. Immer wieder wird hier von Nebengebäude gesprochen. Ich meine, die Garage ist kein Nebengebäude im Sinne der Definition des § 2 Zif. 18 Bautechnikgesetz. Grund: die max. Höhe von 3m zwischen Traufe und Erdgeschoßfussboden wird eindeutig überschritten! Ihr müsst da diese "3m-Beschränkung" zunächst nur mal auf die Nebengebäudedefintion beziehen und dürft nicht gleich reflexartig sagen, dass das im 2m-Abstand zur Grundgrenze nicht zulässig sei.
(Und nur so nebenbei: die Garage ist derart in das Gesamtgebäude integriert, dass wohl kaum von einem "selbständigen" Gebäude gesprochen werden kann - also auch aus diesem Grunde kein "Nebengebäude").

2. Dass die Garage kein Nebengebäude ist, spielt hier aber keine Rolle, weil das OÖ Baurecht die Abstandsverbauung (3m bis Grundgrenze) ganz allgemein für "Gebäude" und "Gebäudeteile" zulässt und nicht nur für Nebengebäude oder Garagen.

3. Für die Abstandsverbauung gibts allerdings gewisse Bedingungen. Die sind, wie hier schon mehrmals richtig erwähnt, im § 41 Bautechnikgesetz aufgelistet.
Für den vorliegenden Fall ist bezüglich zulässiger Höhe aber offensichtlich die Regelung des Abs. 1 Zif. 5 lit. d, zweiter Halbsatz heranzuziehen. Dieser lautet: "...reicht der einzige Fußboden unter das künftige Gelände, ist die Traufenhöhe über dem höchsten angeschnittenen künftigen Gelände zu messen;". Der Garagenfußboden geht nach hinten sehr wahrscheinlich unter das künftige Gelände (um wie viel, dazu komme ich noch). Für mich ist klar, dass hier dieser Teil der Regelung anzuwenden ist. Damit zählt aber als Begrenzung nicht die Höhe zwischen Garagenfussboden und Traufe, sondern die max. Höhe zwischen Verschnitt mit dem höchsten Punkt des künftigen Geländes und der Traufe. Diese Höhe ist im Plan mit 2,95m eingezeichnet - das wäre also zulässig, denn die weitere Beschränkung, dass kein Punkt des Gebäudes bzw. Gebäudeteieles im 3m- Abstand höher als 7m sein darf wird offensichtlich ebenfalls erfüllt.

4. Zu diskutieren ist hier demnach einzig die Frage, ob der Garagenfußboden tatsächlich unter das "künftige" Gelände reicht und wenn ja, wo dieses genau liegt und ob daher die eingetragenen 2,95 zu diesem Gelände nachvollziehbar und richtig sind. Der eingespielte Teil des Einreichplanes gibt darauf jedenfall keine klare Antowrt. Daher sollte es zunächst auf eine Verbesserung und Präzisierung des Einreichplanes hinauslaufen.

Nur so nebenbei:
ricer schreibt irgendwo, die Garage hätte einen Abstand von 9 cm zur Grundgrenze. Woher hast das? Laut Plan steht sie direkt an der Grundgrenze (die 12 cm Wärmedämmungen gehören natürlich dazu)

Und was die Lüftungsöffnung betrifft: bin ganz bei app99. Ohne jetzt genau rechtlich nachzuforschen bin ich mir aber sicher, dass es nicht zulässig ist, eine Lüftungsöffnung einer Garage direkt an der Grundgrenze in die Richtung Nachbargrund herzustellen.

Das Missverständis mit dem Fensterabstand hat sich ja schon geklärt. Wenn kech meint, das sei nicht nachvollzie4hbar einkotiert, dann stimmt das auch nicht, denn das Fenster hat laut Plan eine Breite von 1,60 und die Fenstermitte ist von der Grundgrenze einen kotierten Abstand von 1,80m, sodass sich konkret ein Fensterabstand von 1,00m ergibt.

Interessant viellicht hier ab Seite 17:
http://www2.land-oberoesterreich.gv.at/internetltgbeilagen/Beilage%20846/2013%20-%20Ausschussbericht.pdf?id=4998&n=846&j=2013

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  •  kech
  •   Silber-Award
24.7.2017  (#33)
@karl - Ich stelle klar, dass ich zum Fensterabstand kein Posting abgegeben habe. Du musst mich verwechseln., sorry!

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
24.7.2017  (#34)
Hallo kech!

Bitte vielmals um Entschuldigung. Hab nicht mehr zu den Beiträgen zurückgeblättert und dann die Postings verwechselt. Gemeint war das in einem Beitrag von thomasdoe. Sorry!!

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  •  ricer
  •   Silber-Award
25.7.2017  (#35)
Hallo Karl10,

danke für deine ausführliche Antwort!
Für mich eigentlich nun auch klar, dass hier die besagte Regelung zur Anwendung kommt.
Ob das Maß von 2,95m stimmt ist der eigentliche Knackpunkt. Ich bin sicher es stimmt nicht. Wir haben uns jetzt darauf geeinigt dass der Plan und damit die Höhe angepasst wird. Ich denke der Planer wusste relativ schnell worum´s geht emoji

zitat..
Karl10 schrieb: Nur so nebenbei:
ricer schreibt irgendwo, die Garage hätte einen Abstand von 9 cm zur Grundgrenze. Woher hast das? Laut Plan steht sie direkt an der Grundgrenze (die 12 cm Wärmedämmungen gehören natürlich dazu)


Ich denke, die strich-punktierte Linie ist die Grundgrenze? Da ist dann im Grundriss ein Abstand von 9cm zur fertigen Außenwand der Garage bzw. 12cm zur Stützwand eingezeichnet.

Bezüglich der Lüftungsöffnung wüsste ich jetzt nicht was ich dadurch für Nachteile haben sollte...

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
27.7.2017  (#36)

zitat..
ricer schrieb: Ich denke, die strich-punktierte Linie ist die Grundgrenze? Da ist dann im Grundriss ein Abstand von 9cm zur fertigen Außenwand der Garage bzw. 12cm zur Stützwand eingezeichnet.

Was jetzt da tatsächlich die Grundgrenze ist, dazu müsste man den ganzen Plan sehehn und nicht nur diesen Ausschnitt. Die von dir genannten Abstände kann ich aber keinesfalls nachvollziehen. Aus dem Planausschnitt für den Grundriss ergibt sich folgendes:
- die Stützmauer und der massive Teil der Garagenwand (ohne Dämmung) liegen in einer Flucht und haben eine Stärke von 25cm (=eindeutig)
- die von dieser Flucht vorspringende Dämmung der Garage hat 12cm (=eindeutig)
- der Abstand der strich-punktierten Linie zur Außenseite der Garagendämmung beträgt "19"cm! (siehe Kote ganz rechts unten am Planausschnitt! - Da steht noch eine "1" dabei, die sich teilweise mit einem Strich deckt - zugegeben, schwer zu erkennen)
Wenn jetzt die punkt-strichlierte Linie die Grundgrenze sein sollte, dann hätte die fertige Garagenwand (inkl. Dämmung) dazu einen Abstand von 19 cm und die Stützmauer einen Abstand von 31 cm!! Wozu macht man da solche Abstände??? Das wäre für mich absoluter Unfug. Was soll mit dem Zwischenraum passieren, wenn da auf deiner Seite was an die Grundgrenze gebaut würde???

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  •  ricer
  •   Silber-Award
27.7.2017  (#37)
Hallo Karl10,

du hast natürlich recht, es sind nicht 9cm sondern 19cm. Die 1 davor habe ich wegen der Bemaßungslinie übersehen.
Am eingestellten Ausschnitt ist das nicht ersichtlich, aber die strich-punktierte Linie stellt die Grundgrenze dar.
Ich versteh´s auch nicht so ganz, was der Abstand soll.
Es wurde jetzt umgeplant. Das Niveau des Garagenfußbodens wurde etwas erhöht, die Garage insgesamt etwas niedriger. Daraus ergibt sich FFOK-Traufenhöhe von 2,98m. Damit ist es baurechtlich in Ordnung.
Außerdem ist der Abstand zur Grundgrenze nun 49cm, da er nun zusätzliche Regenkästen auf dieser Seite braucht.

Ganz glücklich bin ich noch nicht, aber akzeptieren muss ich es so. Lieber wär´s mir wenn die Stützmauer/Steinmauer an der Grundgrenze steht und sich vor der Garage vorbeizieht. Dann wäre die hohe Wand der Garage durch die Mauer davor optisch etwas aufgelockert, und der Nachbar könnte sogar noch neben der Garage hinter´s Haus.
Hab ich ihm auch mal so vorgeschlagen.

Gruß, Jürgen

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