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Probleme mit Rechnung - Installatuer

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  •  Hyperactive
22.1. - 27.1.2014
33 Antworten 33
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Hallo Zusammen,

Seit Baubeginn hat alles super geklappt. Jetzt gibt es einen "Störenfried" - den Installateur.

Der hat mir damals folgendes angeboten:
Heizhaus (Luft/Wasser WP WP [Wärmepumpe]) und Fußbodenheizung.

In der Abrechnung ist jetzt noch eine zusätzliche Position enthalten: Verrohrungsmaterial FBH FBH [Fußbodenheizung] Verteiler.
D.h.: das Material vom Technikraum zu den Fußbodenheizungsverteiler. Dies macht noch einmal ca. 10% vom Ursprungsangebot aus.

Ich habe dem Installateur mitgeteilt, dass dies so nicht in Ordnung sei.
Heute flatterte ein Anwaltsschrieb rein, dass der Betrag sowie eine Gebühr sofort zu bezahlen sei.

Wie soll ich hier nun vorgehen? Darf der Installateur derartige Praktiken durchführen.
Wenn ich Fußbodenheizung und Heizhaus bestelle, so gehe ich davon aus, dass alles was Heizung betrifft inkludiert ist.
Wie seht ihr das?

Danke im Voraus
Hyper

  •  noesro
  •   Silber-Award
23.1.2014  (#1)
Du hast hier wenig beschrieben... So glaube ich es nicht, dass es so schnell geht, dass ein Anwaltsschreiben kommt...

War bei Erstellung des Angebotes der FBH FBH [Fußbodenheizung] Verteiler woanders geplant und dann wolltest du ihn doch woanders haben?
Was war die Begründung vom Installateur, als du ihm gesagt hast, dass es so nicht in Ordnung sei?

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  •  Hyperactive
23.1.2014  (#2)
Naja - ich hätte ihm gesagt, dass dies so nicht geht und habe ihm dazu auch eine schriftliche Mail erstellt - jedoch kam gleich der Anwaltsbrief, dass dies zu bezahlen sei in einer sehr kurzen Frist.

Nein, der FBH FBH [Fußbodenheizung] Verteiler war immer so geplant. Er hat jedoch die Verrohrung von FBH FBH [Fußbodenheizung] Verteiler in den Technikraum nicht explizit angeführt. Und das verrechnet er jetzt.

Ich habe natürlich mit Ihm versucht ein vernünftiges Gespräch zu führen und einen Konsens zu finden, jedoch stieß ich auf sehr harte Gegenwehr (Anwaltsschreiben).



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  •  dyarne
23.1.2014  (#3)
selbst wenn er es in seinem anbot vergessen hat muß er es dir nicht nachträglich schenken, google einmal 'sowieso-kosten'.
steht irgendwas im anbot das richtung 'anbindung heizkreise' oder 'komplette verrohrung' geht?


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  •  BAU2014
23.1.2014  (#4)
Ist natürlich schwer wenn man nicht den ganzen Fall kennt, aber grundsätzlich gibt es einen Auftrag der mit einem Preis hinterlegt ist. wenn er zusätzlich noch etwas macht braucht er einen weiteren Auftrag. Gibt es den nicht, warum hat er es dann ausgeführt.
Gleich ein Anwalt, kurze Frist,.... klingt nach einschüchterung und eher unseriös. Auch wenn ein Betrieb sein Geld haben möchte so sucht man, gerade bei einem bis dahin positiven Klima, erst mal eine direkte Lösung.
Du hast bestellt und bekommen was du bezahlt hast: Ein Heizhaus mi L/W/WP und Fußbodenheizung. Klar das für die installation einer Heizung auch bestimmte Bauteile notwendig sind. Das muss er kalkulieren. Ausnahme ist, wenn du damals einzelne Positionen und deren Einbau bestellt hast. Dann könnte tatsächlich zu einem kleinen Streit kommen.
Check mal den RA. Ist er nur Geldgeil und nimmt jeden Auftrag oder steht er in einem Naheverhältnis.

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  •  juergenj
  •   Bronze-Award
23.1.2014  (#5)
rechtlich sicher schwer hier das richtige zu empfehlen.
Für den Installateur ist so eine Praxis natürlich kein Aushängeschild.

Wenn ich einen Dachstuhl anfrage, und der Zimmerer mir diesen anbietet (mit 15 Einzelpositionen zum Beispiel) und er dann nach der Ausführung mir zB die Mauerbank extra verrechnet (die nicht angeboten war), schau ich auch blöd...
wäre aber in etwa das gleiche....

Ich versteh nur nicht, warum da bei Auftragserteilung nicht drüber geredet wurde.... Wenn das wirklich alles so stimmt, dann ist das meinem Empfinden nach, eine gemeine vorsätzliche Vorteilsverschaffung.


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  •  Hyperactive
23.1.2014  (#6)
Noch dazu hat er gemeint, dass er sowieso lt. Gesetz 10% über dem Angebot liegen darf. Und das hat er jetzt beinhart ausgenützt.

Es wurde bei der Auftragserteilung über den kompletten Einbau der Heizung inkl. Fußbodenheizung gesprochen.
Dass ein Laie nicht alle Installateurbauteile und Schritte kennen kann ist klar.
Das hat er klar zu seinem Vorteil ausgenützt...

Mir geht es auch darum, dass er das wahrscheinlich mit dem nächsten Kunden auch wieder macht und diese bodenlose Taktik einsetzt.

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  •  juergenj
  •   Bronze-Award
23.1.2014  (#7)
jetzt rächt er sich für das "Einigen" zwecks Füllung der Fußbodenheizung.
Da hattest du doch auch eine Diskussion mit ihm?!!?

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  •  BAU2014
23.1.2014  (#8)
Er kann seinen Kostenvoranschlag um 10% überschreiten, nicht aber ein Angebot. Ein Angebot ist bindend!

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  •  Hyperactive
23.1.2014  (#9)
@jürgenj: Ja, da hatten wir auch schon Diskussionsstoff.
@BAU2014: Es ist kein KV sondern ein Angebot.

Am liebsten würde ich ihm das ganze Krempel Heizhaus (steht noch verpackt auf der Baustelle) zurückgeben und mir einen anderen Installateur suchen und ihm seine Fußbodenheizungsleistungen bezahlen.



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  •  orlando
  •   Bronze-Award
23.1.2014  (#10)
Ein Kostenvoranschlag ist gegenüber einem Verbraucher immer verbindlich und darf nicht überschritten werden (Ausnahme: Änderungswunsch durch den Verbraucher). Unverbindlichkeit muss dezidiert vereinbart sein (d.h. schriftlich).
Das unterscheidet sich dadurch vom Kostenvoranschlag gegenüber anderen Firmen - der ist grundsätzlich unverbindlich und darf überschritten werden. Das ist etwas was Unternehmer gern vergessen und sich im Recht glauben.

https://www.wko.at/Content.Node/Service/Wirtschaftsrecht-und-Gewerberecht/Allgemeines-Zivil--und-Vertragsrecht/Vertragsrecht-allgemein/Kostenvoranschlag_gegenueber_Verbrauchern_-_allgemeiner_Ue.html

LG Roland

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  •  atma
  •   Gold-Award
23.1.2014  (#11)
hast du schon mit der arbeiterkammer gesprochen? ruf dort einen juristen an, denen kannst sicher den auftrag und die rg. schicken und die können wir dann wirklich kompetenten rat geben...

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  •  innviertler20
23.1.2014  (#12)
Hallo Hyperactive
Mir gings mit meinem Installateur ähnlich!
Ist bei meinem Methode wies sichs herausstellte.
Ist deiner zufällig auch in A5261 zuhause?
Ich lese schon lange in diesem Forum, habe mich aber erst Heute angemeldet.



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  •  Hyperactive
23.1.2014  (#13)
Nein ist nicht in 5261 zuhause, jedoch auch in OÖ.
Habe nun ein Mail an den Konsumentenschutz verfasst.
Mal sehen wie die Herrschaften die Sachlage sehen.

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  •  orlando
  •   Bronze-Award
23.1.2014  (#14)
Noch etwas: der Installateur gilt als Fachmann - nicht der Konsument. Wenn Du bei ihm eine Fußbodenheizung bestellt hast, und er Einsicht in die Pläne hatte, die tatsächlichen Maße gegenüber dem Plan sich nicht geändert haben, und sich vorab vielleicht sogar die Baustelle ansehen konnte und er dann einen Posten in seinem KV vergisst, ist das sein Pech. Du als Konsument hast in keinem Fall die notwendige Ausbildung und Fachkenntnis um das zu erkennen.

Auf diesen Kosten bleibt er rein rechtlich sitzen. Meistens findet sich aber ein Kompromiss - Fehler passieren.

Deiner ist aber offensichtlich einer der gleich scharf schießt - da würde ich nicht klein beigeben - wahrscheinlich hast Du ganz gute Karten ...

LG Roland

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  •  innviertler20
23.1.2014  (#15)
Ich war in meinem Fall beim Rechtsanwalt und der hat gemeint ich soll mich klagen lassen, da er dann in der Beweispflicht ist.
Außerdem muss er für die Gerichtskosten in Vorleistung treten und das überlegen sich die meisten.
Das mit den 10% Mehrkosten gilt nur für ein unverbindliches Angebot oder unverbindlichen Kostenvoranschlag.
Auch nur dann wenn die tatsächlichen Kosten mehr ausgemacht haben als das Angebot. Für weitere Kosten hat er eine Hinweispflicht und braucht von dir einen gesonderten Auftrag.
Mein Installateur hat sich bis jetzt noch nicht getraut eine Klage einzureichen, obwohl es um ca. 17000 Euro geht.


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  •  New_Projekt
  •   Gold-Award
23.1.2014  (#16)
Bei einem verbindlichen Kostenvoranschlag hättest du gute Karten.

Bei einem Anbot, so wie es hier vorliegt steht zu 99% darauf, das der tatsächliche Materialaufwand in Rechnung gestellt wird und damit zu bezahlen ist.
Wenn das ganze auch noch unverbindlich war, erübrigt sich sowieso jede Diskussion.

So würde ich das sehen,....



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  •  orlando
  •   Bronze-Award
23.1.2014  (#17)
@New_Projekt: das seh ich nicht so. Einem Angebot liegt ein Kostenvoranschlag zugrunde - bei den meisten Unternehmen ist das ein und dasselbe. Ein Kostenvoranschlag ist gegenüber Verbrauchern - sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart - verbindlich. D.h. der Preis stellt eine garantierte Obergrenze dar.

In dem Fall von Hyperactive würde ich einfach nur die vereinbarte Summe bezahlen (evtl. noch Abzüge falls Mängel bestehen) und die Sache als beendet betrachten. Ein Brief vom Anwalt verpflichtet noch zu gar keiner Aktion.

LG Roland

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  •  Nase
  •   Bronze-Award
23.1.2014  (#18)

zitat..
orlando schrieb: Ein Kostenvoranschlag ist gegenüber einem Verbraucher immer verbindlich und darf nicht überschritten werden (Ausnahme: Änderungswunsch durch den Verbraucher). Unverbindlichkeit muss dezidiert vereinbart sein (d.h. schriftlich).
Das unterscheidet sich dadurch vom Kostenvoranschlag gegenüber anderen Firmen - der ist grundsätzlich unverbindlich und darf überschritten werden. Das ist etwas was Unternehmer gern vergessen und sich im Recht glauben.
https://www.wko.at/Content.Node/Service/Wirtschaftsrecht-und-Gewerberechtl
LG Roland


Ich lese in deinem Link, das erst ab einer beachtlichen Überschreitung welche mit 15% definiert ist , eine Information stattfinden muss.

Geringfügige Überschreitungen müssen akzeptiert werden.

zitat..
Überschreitung des unverbindlichen Kostenvoranschlages:
Die Überschreitung eines unverbindlichen Kostenvoranschlages ist nur zulässig, wenn die Mehrkosten sachlich begründet und unvermeidlich sind. Geringfügige Kostenüberschreitungen muss der Besteller akzeptieren.

Bei einer beträchtlichen Überschreitung des Kostenvoranschlages hat der Unternehmer dem Verbraucher dies unverzüglich anzuzeigen. Der Verbraucher hat nun zwei Möglichkeiten: Entweder er stimmt der Überschreitung zu und muss für die zusätzlich anfallenden Kosten aufkommen. Er kann aber auch aus diesem Grund vom Vertrag zurücktreten – dann hat er dem Unternehmer natürlich die bereits geleisteten Arbeiten angemessen zu vergüten. Was "beträchtlich“ ist, ist gesetzlich nicht definiert. Nach der Rechtsprechung müssen jedoch Überschreitungen von mehr als 15 % dem Auftraggeber unverzüglich angezeigt werden. Versäumt der Unternehmer die Verständigung des Bestellers oder erfolgt sie verspätet, so verliert er jeglichen Mehranspruch.


Damit wären diese 10% erlaubte Überschreitung doch sogar gesetzlich gestattet, oder?

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  •  atma
  •   Gold-Award
23.1.2014  (#19)
i würd noch immer zuerst bei der arbeiterkammer (nicht konsumentenschutz) ANRUFEN und ganz freundlich fragen, ob die sich das dringend anschaun könnten... das geht dann meist ruck zuck...

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  •  orlando
  •   Bronze-Award
23.1.2014  (#20)
Nein. Das gilt nur bei Unverbindlichkeit des Kostenvoranschlags. Ein Kostenvoranschlag zwischen Unternehmer und Verbraucher ist aber grundsätzlich einmal verbindlich. Solange es nicht dezidiert (d.h. schriftlich) vereinbart wurde, dass er unverbindlich ist.

LG

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  •  orlando
  •   Bronze-Award
23.1.2014  (#21)
@Nase: Du musst diesen Abschnitt lesen:

zitat..
Ist also mit dem Verbraucher im Hinblick auf den Kostenvoranschlag nichts Besonderes vereinbart, so ist der Unternehmer an den im Kostenvoranschlag genannten Preis in jedem Fall gebunden. Dieser Preis stellt die garantierte Obergrenze des Entgeltes dar und kann auch nicht bei unvorhergesehenen Mehrkosten erhöht werden.



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