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Probleme mit Rechnung - Installatuer

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  •  Hyperactive
22.1. - 27.1.2014
33 Antworten 33
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Hallo Zusammen,

Seit Baubeginn hat alles super geklappt. Jetzt gibt es einen "Störenfried" - den Installateur.

Der hat mir damals folgendes angeboten:
Heizhaus (Luft/Wasser WP WP [Wärmepumpe]) und Fußbodenheizung.

In der Abrechnung ist jetzt noch eine zusätzliche Position enthalten: Verrohrungsmaterial FBH FBH [Fußbodenheizung] Verteiler.
D.h.: das Material vom Technikraum zu den Fußbodenheizungsverteiler. Dies macht noch einmal ca. 10% vom Ursprungsangebot aus.

Ich habe dem Installateur mitgeteilt, dass dies so nicht in Ordnung sei.
Heute flatterte ein Anwaltsschrieb rein, dass der Betrag sowie eine Gebühr sofort zu bezahlen sei.

Wie soll ich hier nun vorgehen? Darf der Installateur derartige Praktiken durchführen.
Wenn ich Fußbodenheizung und Heizhaus bestelle, so gehe ich davon aus, dass alles was Heizung betrifft inkludiert ist.
Wie seht ihr das?

Danke im Voraus
Hyper

  •  orlando
  •   Bronze-Award
23.1.2014  (#21)
@Nase: Du musst diesen Abschnitt lesen:

zitat..
Ist also mit dem Verbraucher im Hinblick auf den Kostenvoranschlag nichts Besonderes vereinbart, so ist der Unternehmer an den im Kostenvoranschlag genannten Preis in jedem Fall gebunden. Dieser Preis stellt die garantierte Obergrenze des Entgeltes dar und kann auch nicht bei unvorhergesehenen Mehrkosten erhöht werden.



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  •  New_Projekt
  •   Gold-Award
23.1.2014  (#22)
Bei uns ist bei jedem Anbot der Zusatz

zitat..
New_Projekt schrieb: das der tatsächliche Materialaufwand in Rechnung gestellt wird


drauf gestanden.
Das wäre sozusagen der Freibief für den Installateur.

Es kann jetzt sein, das ich es überlesen habe, aber der Threadersteller hat nichts von einem verbindlichen KV oder Anbot erwähnt.

zitat..
Hyperactive schrieb:
Nein, der FBH FBH [Fußbodenheizung] Verteiler war immer so geplant. Er hat jedoch die Verrohrung von FBH FBH [Fußbodenheizung] Verteiler in den Technikraum nicht explizit angeführt. Und das verrechnet er jetzt.


Zur Wärmepumpe und FBH FBH [Fußbodenheizung] gehört nun mal auch die Verrohrung dazwischen.

zitat..
Hyperactive schrieb: Es wurde bei der Auftragserteilung über den kompletten Einbau der Heizung inkl. Fußbodenheizung gesprochen.


Naja, warum sollte die angesprochene Verohrung bei einem Kompletteinbau nicht dazu gehören.


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  •  orlando
  •   Bronze-Award
23.1.2014  (#23)
@New_Projekt: das müsste jetzt ein Jurist beurteilen. Ich würde nicht davon ausgehen, dass dieser Zusatz aus einem verbindlichen KV einen unverbindlichen macht. Verbindlichkeit muss nicht vereinbart werden. Das gilt in diesem Fall sowieso.

Wenn eine komplette FBH FBH [Fußbodenheizung] betellt wurde muss diese auch mit allem was dazugehört geliefert werden. Wenn der Fachmann dabei im Angebot etwas vergessen hat - sein Pech.

LG

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  •  Hyperactive
23.1.2014  (#24)
Antwort vom Konsumentenschutz (das geht ja zackig):

nach § 5 Konsumentenschutzgesetz sind Angebote und Kostenvoranschläge, die der Unternehmer dem Verbraucher erstellt, grundsätzlich verbindlich und dürften gar nicht überschritten werden.
Eine geringfügige Überschreitung von 10 – 15% ist nach der Rechtsprechung möglich, wenn aus dem Text des Kostenvoranschlages (Angebotes) ersichtlich ist, dass er unverbindlich ist (z.B. durch ca.- Angaben bei Preis und Material oder durch Vermerke wie „Verrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand“, „Verrechnung erfolgt nach Naturmaßen“).
Allerdings ist eine Preiserhöhung gegenüber dem Angebot nur gerechtfertigt, wenn die Zusatzkosten bei der Kalkulation des Angebotes oder Kostenvoranschlages noch nicht vorhersehbar waren. Hat der Unternehmer unbedingt erforderliche Leistungsbestandteile (schuldhaft) nicht mit kalkuliert, hat er keinen Anspruch auf Vergütung jener Zusatzkosten die er „vergessen“ hat. (Andernfalls würde ein nicht korrekt agierender Unternehmer belohnt, der Teilleistungen nicht kalkuliert, dadurch einen günstigen Gesamtpreis anbietet und damit richtig kalkulierende Mitbewerber aussticht). Im Einzelfall kann der Beweis für eine derartige Vorgangsweise aber schwierig werden.
Fallen unvorhersehbare Mehrkosten von mehr als 15 % bei einem unverbindlichen Kostenvoranschlag (Angebot) an, muss der Unternehmer den Auftraggeber sofort in einer für ihn verständlichen Form vor den beträchtlichen Mehrkosten warnen. Unterlässt der Unternehmer die Warnung, sodass der Kunde erst nachträglich durch die hohe Rechnung von der Verteuerung erfährt, verliert der Unternehmer jeden Anspruch auf den Mehraufwand.
Wenn in Ihrem Fall ein unverbindlichen Kostenvoranschlag (Angebot) Grundlage für die Auftragserteilung war, bleibt der Unternehmer zwar innerhalb der erwähnten Toleranzgrenze. Es stellt sich aber die Frage, ob die nachträglich verrechneten Zusatzkosten für ihn schon bei der Erstellung des Kostenvoranschlages (Angebotes) vorhersehbar waren. Aufgrund Ihrer Schilderung vermute ich, dass es für den Installateur von vorneherein ersichtlich war, dass vom Technikraum eine Verrohrung zu den Fußbodenheizungsverteilern erforderlich ist (außer es wäre nachträglich zu Änderungen und Umplanungen gekommen). Diesbezüglich könnten Sie sich bei anderen Fachbetrieben erkundigen oder den Angebotsinhalt mit dem anderer Mitbewerber vergleichen.

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  •  Fantipooh12
  •   Silber-Award
23.1.2014  (#25)
kleiner Beirag für andere am Rande. Wir haben unsere Handwerker "auf die Palme" gebracht mit einer Musterbaubeschreibung vom deutschen Konsumentenschutz. Diese Baubeschreibung ist auch für jedes einzelne Gewerk anwendbar. Da wird ständig die Unterschrift gefordert für: "Gewerk kann mit den angebotenen Materialien bis zur vollen Funktionstüchtigkeit von.... erbracht werden- Bei dieser Gelegenheit wurden wir aber insbesondere vom Installateur gelobt, da es anscheindend hier doch noch gängige Praxis ist, wichtige vorhersehbare Posten zu verschweigen, um im Gesamtpreis noch mithalten zu können....

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  •  juergenj
  •   Bronze-Award
24.1.2014  (#26)
pfui an alle Unternehmer, wo dies gängige Praxis ist.

Ich hatte auch mit dem Zimmerer "ähnliches"
Das konnten wir uns aber ausreden, da sind 1-2 Sache schief gelaufen, ich habe jetzt aber auch ein "besseres" Produkt, ist also nicht ganz vergleichbar!

Aber Hyperactive, das hört sich doch gut an, würd ich sagen. Von solchen Firmen darf man sicht nichts gefallen lassen.

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  •  orlando
  •   Bronze-Award
24.1.2014  (#27)
jetzt wissen wir folgendes:
der Passus von New_Projekt "Verrechnung nach tatsächlichen Aufwand" macht aus einem verbindlichen KV einen unverbindlichen KV

Hyperactive selber hat bis jetzt noch gar nicht geschrieben, dass es sich bei seinem KV um einen unverbindlichen KV handelt. Jedenfalls hat der Installateur schuldhaft einen großen Posten verschwiegen ...

LG Roland

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  •  Hyperactive
24.1.2014  (#28)
Es gibt ein gültiges Angebot mit dem Vermerk:
Nicht im Leistungsumfang enthalten:
Regien und Regiematerial

Das schwächt natürlich meine Position etwas...

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  •  juergenj
  •   Bronze-Award
24.1.2014  (#29)
Regiematerial ist für mich, wenn er irgendwo eine zusätzliche Dichtung benötigt, oder irgend welche Rohre besonders mit Distanzen montiert werden müssen, etc.

Nicht ein fixer Bestandteil einer Heizungsanlage. Selbst wenn die HKV unmittelbar neben der Heizung positioniert wären, müssen die miteinander mit Vor und Rücklauf verbunden werden.

Wenn du zB die FBH FBH [Fußbodenheizung] bauseits gemacht hättest, wäre es vielleicht ein Kommunikationsproblem. So aber, wo du alles hast machen lassen von ihm...

In letzter Instanz würd ich ihm sagen: "Liebe Herr Installateur, die Verbindung habe ich nicht bestellt, schraub Sie wieder runter und nimm Sie mit nach Hause!"
Das, darfst du nämlich ganz sicher! Seiner Ansicht nach, war ers nämlich nicht im Auftrag, und DU hast es nicht bestellt.

Was nimmer er dir dafür eigentlich ab?

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  •  orlando
  •   Bronze-Award
24.1.2014  (#30)
@Hyperactive: hat er Dir erklärt, was "Regien und Regiematerial" sein soll?

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  •  sir_rws
25.1.2014  (#31)
Regiearbeiten sind (für mich) vom AG zusätzlich zum beauftragten Leistungsumfang bestellte Leistungen (sofern sie für die besprochene Funktion des fertigen Gewerks nicht unerlässlich sind) bzw. Vom AN bei Angebotslegung nicht erkennbare Erschwernisse (z.B. Stemmarbeiten im Ziegelhaus wo 1 Mauer sich als betoniert herausstellt). Diese Verbindungsleitungen stellen nur dann eine Regiearbeit dar wenn vorher explizit vereinbart war dass diese vom Bauherrn selbst verlegt werden.

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  •  Hyperactive
27.1.2014  (#32)
Mit gewissen Druckmitteln konnte ich eine friedliche Einigung mit dem Installateur erzielen. Ein paar Abstriche musst ich natürlich machen.

Möchte nur andere 'Häuslbauer' vor solchen Vorgehen warnen.
==> Immer eine Pauschale vereinbaren und nicht mehrere Unternehmen für ein Gewerk beauftragen.

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  •  samoth
  •   Gold-Award
27.1.2014  (#33)

zitat..
Hyperactive schrieb: ==> Immer eine Pauschale vereinbaren und nicht mehrere Unternehmen für ein Gewerk beauftragen.


das kann man wohl 100% so stehen lassen.

Wie creator auch immer geschrieben hat - Formulierungen wie "in Regie" oder "Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand" sind in einem Angebot inakzeptabel.

lg
tom

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