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Vertragsauflösung, @creator&co

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  •  Gast 0815Gast
13.9. - 14.9.2010
4 Antworten 4
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Hallo Creator und alle anderen rechtlich versierten!
Seit heute Nachmittag geht das UMTS-Netz von Drei nicht. Ist das ein Grund, das bestehende Vertragsverhältnis fristlos kündigen zu können? Und noch was: ich muss beruflich (Rufbereitschaft) am Privathandy erreichbar sein und musste mir eine Wertkarte eines anderen Betreibers kaufen? Mein Risiko oder haftet Drei?
Danke für die Infos!

  •  I-Viertler
13.9.2010  (#1)
da würde ich eher einen Fachmann vom Konsumentenschutz fragen! Kann da auf den von der AKOÖ verweisen 050-6906-2

Soviel ich aber weiß, garantieren die Betreiber nicht für die Netzqualität immer und überall und winden sich so aus der Affäre.


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  •  bernang
13.9.2010  (#2)
...creator ist meiner information nach so ein fachmann...

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  •  gdfde
  •   Gold-Award
13.9.2010  (#3)
@gast 0815 - In den AGBs von Drei steht, dass sie 97% Verfügbarkeit übers Jahr garantieren (http://www.drei.at/portal/media/960/metadanavigation/agbs/AGBII_Sept2008_layouted.pdf).
Das wären 90 Stunden Ausfall.
Du kannst natürlich sofort deinen Vertrag kündigen, musst aber die Grundgebühr bis zum Ende der Mindestvertragsdauer bezahlen.

Bezüglich Rufbereitschaft würd ich dir ein Zweithandy von einem anderen Betreiber (wenn´s superwichtig ist, von einem ausländischem Betreiber) empfehlen.
Ich mach auch Rufbereitschaft und renn halt in der Zeit mit einem zusätzlichem Handy von einem anderen Betreiber (neben dem Firmenhandy) rum.

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  •  creator
  •   Gold-Award
14.9.2010  (#4)
drei ist kein unbeschriebenes blatt und hat schon mal - 11 gesetzwidrige klauseln verwendet und sich geweigert, diese zu unterlassen: http://journal.juridicum.at/?c=142&a=1244

inwieweit die nunmehrigen agb, punkt 9-11 halten, würde ich auch mal hinterfragen, immerhin sind dort lustige tatsachenbehauptungen (der kunde wird sich... informiren) gelistet.

ob die agb
http://www.drei.at/portal/media/960/metadanavigation/agbs/AGBII_Sept2008_layouted.pdf
den anforderungen des §25 abs. 4 tkg http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20002849
entsprechen, müsste man prüfen, die agb 21,23 und 28 scheinen da nicht so konsumentenfreundlich. bleibt offenbar nur der weg, die rechnung mal wegen mangelnder dinstequalität zu beeinspruchen und ersatz zu fordern.

ich schätze, das reicht trotzdem nicht für die gewünschte fristlose - immerhin ist die abdeckung ja räumlich und technisch beschränkt. technische ausfälle kann man nie ausschließen - aber gerade stehen sollte man dafür müssen: schadenersatz. setzt natürlich einen beweisbaren schaden voraus. das wird dann ein beweisproblem, das man auch mit der rechtsschutzversicherung abklären sollte.

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