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zwei Hauptgebäude auf einem Grundstück? [OÖ]

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  •  toam86
  •  [OÖ]
  •  [Oberösterreich]
18.10. - 13.12.2012
21 Antworten 21
21
Hallo,

ich bin neu hier und habe gleich mal eine Frage an die Community :)

Ich habe per Schenkung ein Wohnhaus + Grundstück(ca. 1050m2) übernommen. Nun möchte ich zusätzlich zum dem bereits bestehenden Wohnaus ein zweites Wohnhaus auf dem Grundstück errichten (die Abstände lt. OÖ Bauordnung können leicht eingehalten werden).

Nun wurde mir auf dem zuständigen Bauamt gesagt, dass ich das Grundstück teilen muss, da auf einem Bauplatz nicht zwei Hauptgebäude stehen können.

Nun habe ich mir Angebote von Geometern eingeholt, die mir gesagt haben, dass das Grundstück nur teilvermessen ist und daher auch Abtretungen usw.. an das Öffentliche Gut gemacht werden müssen (Kosten Geometer ca. 1900€ inkl. 20% USt).

Ich würde gerne wenns geht irgendwie verhindern, dass ich das Grundstück teilen muss. (Mindestgröße von 500m2 pro Grundstück könnte ich einhalten, außer es müsste viel abgetreten werden).
Hat jemand einen ähnlichen Fall oder eine Idee wie man hier die OÖ Bauordnung (es gibt keinen Bebauungsplan) auslegen kann, um zwei Wohnhäuser(=Hauptgebäude?) auf dem Grundstück zu platzieren? (Die Häuser sollen nach Möglichkeit nicht verbunden sein).

Danke, lg, Thomas

  •  architetik
20.10.2012  (#1)
kannst du vielleicht ein lageplan hochladen mit dem bestehenden wohnhaus und wo das neue wohnhaus ca. kommen soll...

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
22.10.2012  (#2)
..

zitat..
kannst du vielleicht ein lageplan hochladen mit dem bestehenden wohnhaus und wo das neue wohnhaus ca. kommen soll...

Das hilft aber auch nicht weiter, denn die konkrete Frage lautet: Darf man nach OÖ Baurecht 2 Hauptgebäude auf einem Bauplatz errichten?? Ja oder nein?? Und wenn nein: wo genau steht das im Gesetz??

Das sollte hier beantwortet werden. Toam86 hätte allerdings auch bei der Geminde fragen können, in welchem Paragrafen das genau steht.
Soweit ich kurz das Gesetz durchgeschaut habe, konnte ich nichts entsprechendes finden. Gefunden habe ich nur, dass Hauptgebäude auf einem Bauplatz so angeordnet werden müssen, dass bei einer nachträglichen Teilung des Bauplatzes die Abstandsbestimmungen eingehalten werden können. Würde heißen: ich darf mehrere Hauptgebäude auf einem Bauplatz errichten, aber sie müssen so angeordnet werden, dass das Grundstück später teilbar ist (falls man will). Heißt nicht, dass man schon vorher teilen muss. Hat die Gemeinde da was verwechselt??

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  •  alfa2
  •   Silber-Award
22.10.2012  (#3)

zitat..
Nun habe ich mir Angebote von Geometern eingeholt, die mir gesagt haben, dass das Grundstück nur teilvermessen ist und daher auch Abtretungen usw.. an das Öffentliche Gut gemacht werden müssen


eine teilung hat grundsätzlich nix mit abtretung zu tun, ob du was abtreten musst, kann dir auch wieder nur das bauamt sagen und nicht der geometer... frag ganz einfach nochmal am bauamt nach und auch konkret nach den §§ bzw. rechtsgrundlagen...

ps: mach dir auch gedanken wie du kanal, wasser und strom für das zweite haus verlegen und anschließen willst, falls du mal haus 1 verkaufen willst und eine teilung gemacht werden muss...

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  •  creator
  •   Gold-Award
22.10.2012  (#4)
hauptgebäude schließt schon sprachlich ein zweites solches - auf einem bauplatz aus... und genau das will toam86, um sich halt die vermessung samt grundabtretung zu ersparen.

ist ja ned der erste, der solche überlegungen hat... und genau deswegen gibt es die §§ 4, 9, 16 der http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LROO&Gesetzesnummer=10000411&ShowPrintPreview=True

das wiederholt sich dann teilweise in §28ff.
ohne kenntnis der bebauungsbestimmungen und der konreten rechte der nachbarn ist das rätselraten - auch ohne bebauungsplan.
wenn das bauamt eh schon sagt, was zu machen ist, kann man sich max. an das amt der landesregierung wenden, wenn man damit ned einverstanden ist, um sich ein verfahren vorm gemeinderat und im instanzenweg zu ersparen.



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  •  kech
22.10.2012  (#5)
Bauplatz - § 5(4)BauO sagt bereits, dass auf einem Grundstück mehrere Bauplätze nicht zulässig sind. Die Auskunft der Gemeinde stimmt daher, da du ja sagst, du möchtest ein zweites Haus errichten. Um eine Grundstücksteilung wirst du nicht herumkommen, wenn du ein zweites Wohnhaus errichten willst.

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  •  jagernaut
  •   Bronze-Award
22.10.2012  (#6)
mach einfach eine erweiterung deines alten hauses, hat einer aus unserer ortschaft ähnlich gemacht (nö)

2012/20121022105144.JPG

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
22.10.2012  (#7)

zitat..
hauptgebäude schließt schon sprachlich ein zweites solches
auf einem bauplatz aus...

Kann man so nicht sagen. Der Begriff Hauptgebäude dient der Unterscheidung zum Begriff Nebengebäude, sagt aber nichts über die Anzahl aus. Beide Begriffe sind im OÖ Bautechnikgesetz definiert (sehr ähnlich zu NÖ). Aus der Defintion ergibt sich keinerlei Hinweis auf die zulässige Anzahl von Gebäuden.
In NÖ sind jedenfalls mehrere Hauptgebäude auf einem Bauplatz zulässig (schließt das also sprachlich NICHT aus!). Wenn das in OÖ nicht so sein sollte, dann muss es irgendwo im Gesetz ausdrücklich stehen. Bis jetzt hat keiner gesagt, wo es steht, sondern wie so oft nur spekuliert.
Das Zitat von § 5 Abs.4 OÖ Bauordnung von kech ist jedenfalls nicht die Antwort. Diese Bestimmung sagt nur, dass auf einem Grundstück nicht mehrere Bauplätze sein dürfen. Das heißt nicht, das auf einem Bauplatz nicht mehrere Hauptgebäude sein dürfen.

zitat..
ohne kenntnis der bebauungsbestimmungen und der konkreten rechte der nachbarn ist das rätselraten

Wurde schon eingangs gesagt, dass es keinen Bebauungsplan gibt. Nachbarrechte?? Nicht der Nachbar bestimmt was und wie gebaut werden darf, sondern das Gesetz. Also nochmal konkret: wo steht, dass 2 Hauptgebäude auf einem Bauplatz nicht zulässig sind?? Da hilft ein link auf die gesamte OÖ Bauordnung nicht wirklich weiter.

zitat..
eine teilung hat grundsätzlich nix mit abtretung zu tun,

Muss ich auch widersprechen: Die Teilung (=Änderung von Grundgrenzen) löst eine Grundabtretung aus!(she. § 16 OÖ Bauordnung)

zitat..
wenn das bauamt eh schon sagt, was zu machen ist,

Hey, seit wann glaubst du den Aussagen von Bauämtern?? Möcht nur 1 Euro für jede falsche Auskunft von Bauämtern haben!!!

Aber wie schon oben gesagt: bin nicht der Experte fürs OÖ Baurecht (in NÖ wären die beiden Hauptgebäude auf einem Bauplatz jedenfalls zulässig!). Kann vielleicht jemand antworten, der es wirklich weiß (und nicht nur vermutet)??

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  •  alfa2
  •   Silber-Award
23.10.2012  (#8)
@Karl10 -

zitat..
Zitat:
eine teilung hat grundsätzlich nix mit abtretung zu tun,

Muss ich auch widersprechen: Die Teilung (=Änderung von Grundgrenzen) löst eine Grundabtretung aus!(she. § 16 OÖ Bauordnung)


sorry da war ich wohl zu schnell, in seinem Fall könnte die Abtretung aber auch ergeben, dass nix abzutreten ist oder?


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  •  creator
  •   Gold-Award
23.10.2012  (#9)
so, wie es beschrieben wurde, bin ich eher bei der - baubehörde.

kech hat §5 abs 4 oö bauo schon erwähnt:

zitat..
(4) Mehrere Bauplätze auf einem Grundstück sind nicht zulässig. Soll ein Bauplatz aus mehreren Grundstücken bestehen, müssen diese in der gleichen Grundbuchseinlage eingetragen werden; erforderlichenfalls ist dies durch Auflagen oder Bedingungen gemäß Abs. 2 sicherzustellen.


da es einen altbestand auf einem bauplatz gibt...

die 500m² nach §6 abs 1 hat der te selber erwähnt, das ausmaß der abtretungen aber noch nicht angegeben, teilungsgrenze auch nicht. da nehme ich das argument

zitat..
Muss ich auch widersprechen: Die Teilung (=Änderung von Grundgrenzen) löst eine Grundabtretung aus!(she. § 16 OÖ Bauordnung)

- yep, sehe ich auch so.

ich habe keine ahnung, welche servitute auf den grundstücken liegen - das können, müssen aber keine nachbarrechte sein. hab' auch keine ahnung von wasserlauf und sonstigen immissionen, die durch den neubau geändert werden könnten - alles nachbarrechte isd besitzschutzes.



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  •  kech
23.10.2012  (#10)
Hauptgebäude - @ karl 10
Du hast schon recht, in der oö. BauO steht nichts von der Anzahl von Hauptgebäuden auf einem Bauplatz. Allerdings hat der VwGH (96/05/0006)in einem Fall das Bautechnikgesetz (§5 Zi 8) herangezogen und beschieden, dass schon mehrere Hauptgebäude auf einem Bauplatz zulässig sein können. Ob dieser spezielle Anwendungsfall aber auch auf das Problem von toam86 zutrifft, kann nur er selbst beurteilen.

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  •  toam86
23.10.2012  (#11)
Danke für die Infos - Vielen Dank für die zahlreichen tollen Antworten!

Also lt. VwGH (96/05/0006) schauts ja eigentlich gut aus für mich würd' ich mal sagen:

"§ 5 Z 8 OÖ BauTG 1994 verbietet nicht die Errichtung mehrerer Gebäude auf einem Bauplatz. Schon die Formulierung "soll die Möglichkeit gewahrt bleiben" verbietet die Annahme, der Gesetzgeber wollte zwingend einen (2 mal 3 =) 6 m Abstand zu bestehenden Gebäuden anordnen (die bisher in § 32 Abs 4 OÖ BauO 1976 vorgesehenen Abstandsbestimmungen im Verhältnis von Nebengebäuden zu Hauptgebäuden oder anderen Nebengebäuden wurden mangels sachlicher Rechtfertigung nicht übernommen)."

Hier ist zwar nur von "Gebäuden" die Rede, aber in §5 Z 8 OÖ BauTG 1994 heißt es wörtlich:

"Soll die Möglichkeit einer späteren Grundteilung (§ 9 O.ö. Bauordnung 1994) gewahrt bleiben, so müssen selbständige Hauptgebäude auf einem Bauplatz oder auf einem zur Bebauung vorgesehenen Grundstück so situiert werden, daß bei einer allfälligen Grundteilung die Abstandsbestimmungen eingehalten werden können."

Die Formulierung "selbständige Hauptgebäude" weist für mich auf "mehr als 1" hin.

Die Frage, die bleibt ist eigentlich: Bekomme ich auf dem "alten" Bauplatz eine Genehmigung für das neue Hauptgebäude?

Ein Argument der Gemeinde für die Teilung war unter anderem, dass ich ja eine eigene Hausnummer bekomme sowie einen eigenen Kanalanschluss benötige/bekomme.

Bzgl. Grundteilung: Der einzige Nachbar des Grundstücks ist zu allen Seiten die Gemeinde (Straße).

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
23.10.2012  (#12)
.Damit hat sich ja mein erster Beitrag oben voll bestätigt und es ist die ursprüngliche Frage klar beantwortbar: es darf ein 2. Wohngebäude errichtet werden, und zwar OHNE vorhergehende Grundteilung. Es schaut daher nicht nur "eigentlich" gut für toam86 aus, sondern richtig gut.

zitat..
Die Frage, die bleibt ist eigentlich: Bekomme ich auf dem "alten" Bauplatz eine Genehmigung für das neue Hauptgebäude?

Genau das war ja die Frage, die jetzt klargestellt ist: ja, bekommst du, weil du einen Rechtsanspruch darauf hast. Musst es halt allenfalls erkämpfen, falls die Gemeinde auf der falschen Rechtsmeinung beharrt.

zitat..
Ein Argument der Gemeinde für die Teilung war unter anderem, dass ich ja eine eigene Hausnummer bekomme sowie einen eigenen Kanalanschluss benötige/bekomme.

Diese Argumente haben aber keine gesetzlich zwingende Grundlage. Zählen somit nicht.

1
  •  creator
  •   Gold-Award
24.10.2012  (#13)
da kann man schön streiten... der ogh sieht das seit 1999 nämlich ganz anders. generell wäre ich bei entscheidungen, die älter als 5 jahre sind, sowieso skeptisch, weil dann genug zeit ist, unangenehme bestimmungen zu novellieren...

http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_19990826_OGH0002_0080OB00081_99S0000_000

zitat..
Obwohl § 5 Z 8 oö. BauTG offensichtlich erst auf nach Inkrafttreten des Gesetzes zu errichtende Bauten abstellt (arg.: Gebäude "müssen ... so situiert werden ..."), zielt die Gesetzesstelle nicht auf die Lage dieser Bauten, sondern ausschließlich auf die Möglichkeit der Grundstücksteilung (auch bei gegebenem Altbestand) ab (VwGH aaO). Damit ist aber die Ansicht der Vorinstanzen, auch die Teilung von Grundstücken auf denen sich baulicher Altbestand befindet, müsse den Abstandsvorschriften des § 5 oö. BauTG gerecht werden, gut begründbar.




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  •  Karl10
  •   Gold-Award
24.10.2012  (#14)
.Da gibts weder was zu streiten, noch sieht der OGH was anders als der VwGH. Im Gegenteil: das passt alles wunderbar zusammen!

Zu beachten ist:
- die zitierte VwGH-Entscheidung betrifft ein Bauverfahren für ein 2. Wohngebäude auf dem selben Bauplatz (also genau die Fragestellung von toam86)und kommt zum Ergebnis, dass mehrere Gebäude auf einem Bauplatz zulässig sind. Der VwGH sagt auch, dass die Abstandsbestimmung des § 5 Z 8 BauTG nicht generell zwingend einzuhalten ist, sondern nur dann, wenn "die Möglichkeit einer späteren Grundteilung gewahrt bleiben soll". D.h. wenn nicht geteilt werden soll, dann brauchts zwischen den mehreren Gebäuden auf einem Bauplatz auch nicht die Einhaltung von bestimmten Mindestabständen.

- die zitierte OGH-Entscheidung betrifft die Teilung eines Bauplatzes mit bereits bestehenden 2 Gebäuden in 2 Grundstücke. (Ist also schon eine andere Fragestellung) Dann sagt der OGH u.a. dazu, dass (in völliger Übereinstimmung mit dem VwGH) § 5 Z 8 BauTG ausschließlich auf die "MÖGLICHKEIT" der (späteren) Grundteilung abzielt, und nicht auf die Lage der Bauten. Wesentliche Aussage des OGH ist dabei noch, dass auch bei Altbeständen die Teilung nur zulässig ist, wenn diese die entsprechenden Mindestabstände zu Grundgrenzen einhalten. Da im Beschwerdefall die Abstände nicht gegeben waren, war der Teilungsklage der Erfolg versagt. Auch hier: kein Wort davon, dass 2 Gebäude auf einem Bauplatz nicht zulässig wären!

Zusammenfassend ergibt sich daraus:

1. Keiner der beiden Gerichtshöfe sagt (weder direkt noch indirekt), dass 2 Gebäude auf einem Bauplatz unzulässig wären. Der VwGH sagt sogar ganz klar, dass "das Verbot der Errichtung mehrer Gebäude auf einem Bauplatz dem Getz nicht zu entnehmen ist".

2. Beide Gerichtshöfe sagen zu § 5 Z 8 BauTG übereinstimmend, dass bestimmte Abstände zwischen 2 (an sich zulässigen) Gebäuden auf einem Bauplatz nur dann einzuhalten sind, wenn die Möglichkeit zur späteren Teilung gewahrt werden soll (VwGH) bzw. wenn später tatsächlich geteilt wird (OGH).

Genau das hab ich aber ebenfalls bereits in meinem 1. Beitrag hier gesagt:

zitat..
Würde heißen: ich darf mehrere Hauptgebäude auf einem Bauplatz errichten, aber sie müssen so angeordnet werden, dass das Grundstück später teilbar ist (falls man will).


Ich kann daher das Streuen von Verunsicherung in diesem Fall in keiner Weise nachvollziehen (abgesehen davon, dass Juristen offensichtlich generell in der Lage sind, an sich klare Dinge immer irgendwie in Frage stellen oder anders darzustellen).

zitat..
generell wäre ich bei entscheidungen, die älter als 5 jahre sind, sowieso skeptisch, weil dann genug zeit ist, unangenehme bestimmungen zu novellieren...

Auch diese Aussage ist hier nicht angebracht: Die hier maßgeblichen Bestimmungen sind noch heute noch genauso inkraft wie zum Zeitpunkt der ggst. Entscheidungen der Höchstgerichte.

Nochmal an toam86: Das 2. Gebäude auf dem Bauplatz ist zulässig. Natürlich muss dir klar sein, dass eine spätere Teilung nur dann genehmigt werden kann, wenn du entsprechende Abstände zwischen den beiden Gebäuden einhältst. Ohne Teilung bzw. Teilungsabsicht können es auch geringere Abstände sein.
Gesagt wurde auch schon, dass du auf die Bauplatzgröße aufpassen musst: die neue (weitere) Baubewilligung könnte eine Grundabtretung auslösen, mit der du unter die Mindestgröße von 500m² für einen Bauplatz fällst. Das müsste man sich im Detail anschauen.


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  •  creator
  •   Gold-Award
24.10.2012  (#15)
das ist kein streuen von verunsicherungsondern ein hinweis. ned mehr. wir reden hier auch laut te von einem 2. hauptgebäude, dass 2 gebäude auf einem bauplatz möglich sind, hab' ich nicht bestritten.
das bautechnikgestz http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrOO&Gesetzesnummer=10000414 spricht in den begriffsbestimmungen in §2 z27 und z31 klartext:

zitat..
27.
Hauptbebauung oder Hauptgebäude: ein Gebäude ohne Rücksicht auf seine Größe, Lage, Verwendung und dergleichen, sofern es sich nicht um Nebengebäude handelt;


zitat..
31.
Nebengebäude: ein Gebäude mit höchstens einem Geschoß über dem Erdboden und einer Traufenhöhe bis zu 3 m über dem Erdgeschoßfußboden, das im Vergleich zur gegebenen oder voraussehbaren Hauptbebauung nur untergeordnete Bedeutung hat und nicht Wohnzwecken dient; ob im Fall der Verbindung mit einem Hauptgebäude ein angebautes Nebengebäude vorliegt oder eine bauliche Einheit mit dem Hauptgebäude, also ein Zubau zu diesem, hängt von der baulichen Gestaltung und vom funktionalen Zusammenhang der als selbständige Gebäude oder als bloße Gebäudeteile zu qualifizierenden Baukörper ab;


§7 ist auch eindeutig:

zitat..
Nebengebäude dürfen die Bebauung des Bauplatzes oder des zu bebauenden Grundstückes mit dem Hauptgebäude nicht hindern.


§5 abs 4 oö bauordnung sagt klar:

zitat..
Mehrere Bauplätze auf einem Grundstück sind nicht zulässig.


daraus ergibt sich: es ist schon 1 bauplatz und 1 hauptgebäude vorhanden. ohne teilung kann daher nur ein zubau oder nebengebäude gebaut werden.

aber schau' ma mal, wie schnell das was wird.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
24.10.2012  (#16)
..Alles schön zitiert, bloß: die zitierten Stellen geben nicht die Antwort. Dass das Baurecht zwischen Haupt- und Nebengebäuden unterscheidet, ist unbestritten (übrigens: gibts auch in NÖ mit nahezu gleichlautenden Formulierungen). Dass man auf 1 Grundstück nur 1 Bauplatz haben darf, ist auch unbestritten; beantwortet aber nicht die Frage, wieviele Gebäude/Hauptgebäude/Nebengebäude auf dem Bauplatz sein dürfen. Auf dieses Zitat warte ich noch immer!!!

Die Schlussfolgerung, dass ein Hauptgebäude schon begrifflich ein zweites Hauptgebäude ausschließt ist schlichtweg falsch. Ob ein Gebäude als Haupt- oder Nebengebäude im Sinne der Bauordnung einzustufen ist, ergibt sich ausschließlich aus den zitierten Definitionen. Definiert ist eigentlich ja nur das Nebengebäude. Alles was kein Nebengebäude ist, ist automatisch ein Hauptgebäude. Bei der Einstufung als Hauptgebäude gehts daher nur um die Unterscheidung zu einem (näher definierten) Nebengebäude. Es hängt nicht davon ab, ob schon ein Hauptgebäude vorhanden ist.
Aus gutem Grund unterscheiden hier beide Gerichtshöfe in den zitierten Erkenntnissen nicht zwischen Haupt- oder Nebengebäude (weil es nämlich in diesen Fällen nicht darauf ankommt).

Im Fall des VwGH war ein Wohngebäude bestehend und sollte ein weiteres Wohngebäude auf dem selben Bauplatz errichtet werden - also 2 Hauptgebäude. Weiters sagt der VwGH: dem Gesetz lässt sich ein Verbot "mehrerer Gebäude" auf einem Bauplatz nicht entnehmen (also egal, ob Haupt- oder Nebengebäude). Allerdings müssen "selbständige Hauptgebäude" (man beachte die Mehrzahl und den Begriff Hauptgebäude) auf einem Bauplatz so situiert werden, dass dieser (später) unter Einhaltung von Abstandbestimmungen teilbar ist (muss aber nicht geteilt werden). Diese Aussage des VwGH wäre völlig sinnlos und sinnwidrig, wenn 2 Hauptgebäude auf einem Bauplatz überhaupt nicht zulässig wären!!
Bin mir hier deshalb so sicher, weil sich die Rechtslage von OÖ in diesem Fall offenkundig weitgehend mit der von NÖ deckt - und für NÖ weiß ich es mit absoluter Sicherheit, dass mehrere Hauptgebäude auf einem Bauplatz zulässig sind.
Auch das neuerliche Zitat von § 5 Abs. 4 OÖ Bauordnung bringt hier nichts. Es geht im ggst.Fall nicht darum, ob mehrere Bauplätze auf 1 Grundstück beabsichtigt sind. Es geht um die ganz andere Frage, ob mehrere (Haupt-)Gebäude auf 1 Bauplatz zulässig sind. Dazu enthält diese zitierte Gesetzesstelle jedoch keinerlei Aussage.
Wenn daher nirgendwo im Gesetz steht, dass mehrere Gebäude oder Hauptgebäude oder Nebengebäude auf einem BAuplatz nicht zulässig sind, dann sind sie eben erlaubt. Nicht alles was erlaubt ist, steht ausdrücklich in den Gesetzen (daher: was nicht verboten ist, ist erlaubt).

zitat..
es ist schon 1 bauplatz und 1 hauptgebäude vorhanden. ohne teilung kann daher nur ein zubau oder nebengebäude gebaut werden.

Tut mir leid, aber ich bin fest davon überzeugt, dass dieses Aussage NICHT stimmt.

Mag sein, dass ich da im OÖ Baurecht vielleicht was übersehehn habe (ist ja nicht mein Revier). Daher ersuche ich, die Gesetzesstelle konkret zu zitieren, die ein solches Verbot beinhaltet. Die bisherigen Zitate sind dazu nicht geeignet.

1
  •  creator
  •   Gold-Award
25.10.2012  (#17)
... beim vwgh ging's um nachbarrechte

zitat..
Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer kein Argument dafür vor, warum der Nachbar ein Recht darauf haben soll, daß der Bauwerber das Grundstück später teilen kann. § 5 Z. 8 BauTG zielt aber ausschließlich auf die Möglichkeit der Grundstücksteilung ab und regelt nicht die Lage des Vorhabens oder die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes. Aus § 5 Z. 8 BauTG kann daher der Nachbar keinesfalls einen Rechtsanspruch ableiten.


so, §5 z8 bautg sagt also nix zur lage des vorhabens oder die ausnützbarkeit des bauplatzes. also auch nix darüber, wieviele gebäude man auf einen bauplatz stellen darf.
bei einem neubau kann man karl10 durchaus folgen - immerhin ist ja die hauptbebauung auch so definiert, auch wenn hier einzahl angeführt wird.

aber es gibt ja einen bestand.
für den sollte eine bauplatz- und baubewilligung vorhanden sein. wenn da was geändert werden soll, ist wieder die baubehörde am zug, auch nix neues. warum sich die dann auf §5 z 8 bautg stützen soll, wenn der vwgh das wie ausgeführt klar ablehnt, ist mir ein rätsel.

ich denke, dass es so, wie es geschlildert wurde, ohne teilung und abtretung ned abgehen wird, so als ausgleich kann man dann die 500m² unterschreiten...


1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
25.10.2012  (#18)
.ich denke, jetzt ist der Zeitpunkt da, wo man wirklich genau lesen und exakt zitieren sollte.

Zitat creator:

zitat..
§5 z8 bautg sagt also nix zur lage des vorhabens oder die ausnützbarkeit des bauplatzes. also auch nix darüber, wieviele gebäude man auf einen bauplatz stellen darf

genau das sage ich schon 3 postings lang.

zitat..
warum sich die dann auf §5 z 8 bautg stützen soll, wenn der vwgh das wie ausgeführt klar ablehnt, ist mir ein rätsel.

Wer hat gesagt, dass sich die Baubehörde auf § 5 Z. 8 BauTG stützen soll?? Ich jedenfalls nicht. Ich hab nur wiedergegeben, dass beide Gerichtshöfe unisonso ausführten, dass diese Bestimmung ausschließlich auf die Möglichkeit einer späteren Teilung eines Bauplatzes abzielen und nicht auf die Lage der Gebäude - und schon gar nicht auf die zulässige Anzahl von Gebäuden auf einem Bauplatz. Daher mein ständiges Resumee: Durch diese Bestimmung ist die ggst. Frage also nicht geregelt und nicht beantwortbar.
Somit stelle ich jetzt noch mal die Frage bzw. das Ersuchen: bitte nennt mir konkret jene Bestimmung, welche 2 oder mehrere Hauptgebäude auf 1 Bauplatz verbietet (oder umgekehrt: nur ein Hauptgebäude ausdrücklich zulässt)!!!

Der zitierte § 5 Abs. 4 OÖ Bauordnung ist es nicht! § 7 ist es nicht! Die zitierten Definitionen zu Haupt- und Nebengebäude sind es nicht!! Also: wo steht´s???

Die jetzt (neu) angedeutete Unterscheidung zwischen Neubau (bei dem man mir jetzt schon "durchaus folgen" kann) und Altbestand ist in keiner Weise gedanklich nachvollziehbar (und schon gar nicht gesetzlich; auch hier: wo steht irgendetwas, was das stützen würde???) Soll das heißen: 2 neue Hauptgebäude gleichzeitig beantragt sind zulässig; ein neues Hauptgebäude zu einem schon bestehenden aber nicht??? Genau letzteren Fall hatte ja der VwGH zu entscheiden: ein 2. Hautpgebäude soll zu einem bereits bestehenden dazu kommen. Dass es beim VwGH um Nachbarrecht geht ist ja klar. Aber genau darum gehts hier auch: die Ausnützbarkeit des Bauplatzes ist Nachbarrecht. Und wären 2 Hauptgebäude nicht zulässig, dann hätte der Nachbar (=Beschwerdeführer) Recht bekommen müssen. Hat er aber nicht. Und zwar weil es keine Bestimmung gibt, die das verbietet.

Ich bring jetzt noch abschließend praktische Beispiele:

Reihenhäuser sind sehr oft technisch gesehen eigenständige Gebäude(wenn auch direkt aneinander gebaut), stehen aber auf 1 Grundstück und 1 Bauplatz. Und das auch in OÖ! Wie wäre das möglich, wenn ich nicht mehrere Hautpgebäude auf 1 Bauplatz errichten dürfte??

Weiters im landwirtschaftlichen oder gewerblichen Bereich: ein Bauernhof im Bauland mit einem Wohngebäude und einem Wirtschaftsgebäude auf 1 Grundstück und 1 Bauplatz. Musste noch nie vorher geteilt werden, wenn ein weiteres Gebäude errichtet wird (wirtschaftgebäude sind in der Regel Hautpgebäude, siehe Definition - höher als 3m)

Im Betriebsgebiet: zahlreiche Betriebsstandorte bestehen aus mehreren Betriebsgebäuden in enger Lage zueinander auf 1 Grundstück und 1 Bauplatz. Kein Mensch wär da je auf die Idee gekommen, für jedes einzelne Hauptgebäude eine Grundteilung und Einzelbauplätze zu verlangen.

Ein Hinweis noch: Niemand muss hier jemanden in einem anonymen Forum glauben. Das ist mir völlig bewußt. Fragt doch am besten in der Baurechtsabteilung des Landes nach. Oder zählt deren Aussage dann auch nicht??

1
  •  creator
  •   Gold-Award
26.10.2012  (#19)
genau lesen.. ja. -

zitat..
Also lt. VwGH (96/05/0006) schauts ja eigentlich gut aus für mich würd' ich mal sagen:
"§ 5 Z 8 OÖ BauTG 1994 verbietet nicht die Errichtung mehrerer Gebäude auf einem Bauplatz.


zitat..
Die Formulierung "selbständige Hauptgebäude" weist für mich auf "mehr als 1" hin.
Die Frage, die bleibt ist eigentlich: Bekomme ich auf dem "alten" Bauplatz eine Genehmigung für das neue Hauptgebäude?
Ein Argument der Gemeinde für die Teilung war unter anderem, dass ich ja eine eigene Hausnummer bekomme sowie einen eigenen Kanalanschluss benötige/bekomme.


hat karl10 nicht geschrieben, stimmt. aber darin bestärkt:

zitat..
Weiters sagt der VwGH: dem Gesetz lässt sich ein Verbot "mehrerer Gebäude" auf einem Bauplatz nicht entnehmen (also egal, ob Haupt- oder Nebengebäude). Allerdings müssen "selbständige Hauptgebäude" (man beachte die Mehrzahl und den Begriff Hauptgebäude) auf einem Bauplatz so situiert werden, dass dieser (später) unter Einhaltung von Abstandbestimmungen teilbar ist (muss aber nicht geteilt werden).[/quote] um gleich dazu einzuschränken:

zitat..
Gesagt wurde auch schon, dass du auf die Bauplatzgröße aufpassen musst: die neue (weitere) Baubewilligung könnte eine Grundabtretung auslösen, mit der du unter die Mindestgröße von 500m² für einen Bauplatz fällst. Das müsste man sich im Detail anschauen.


dann wurden die nachbarrechte hinterfragt:

zitat..
Nachbarrechte?? Nicht der Nachbar bestimmt was und wie gebaut werden darf, sondern das Gesetz.

- nur genau darum geht's beim vwgh-fall.

warum schreibe ich die ganze zeit vom bestand und dass die gemeinde recht hat, wenn sie auf die teilbarkeit besteht?

das geile dran: den springenden punkt hat karl10 anfangs auch beschrieben - nur keine antwort auf die frage bekommen:

zitat..
Soweit ich kurz das Gesetz durchgeschaut habe, konnte ich nichts entsprechendes finden. Gefunden habe ich nur, dass Hauptgebäude auf einem Bauplatz so angeordnet werden müssen, dass bei einer nachträglichen Teilung des Bauplatzes die Abstandsbestimmungen eingehalten werden können. Würde heißen: ich darf mehrere Hauptgebäude auf einem Bauplatz errichten, aber sie müssen so angeordnet werden, dass das Grundstück später teilbar ist (falls man will). Heißt nicht, dass man schon vorher teilen muss. Hat die Gemeinde da was verwechselt??


infos samt adressen gibt es hier: http://www.land-oberoesterreich.gv.at/files/publikationen/Bau_bauordnung.pdf

§30 abs 6 z 1 spricht von der abweisung, wenn das vorhaben

zitat..
einer rechtskräftigen Bauplatzbewilligung widerspricht

. die gibt es für den altbestand, das war ja die kernfrage. da die gemeinde nachbar ist und offensichtlich einwendungen hat, ist mir auch ohne überprüfung der einwendungen klar, dass das ned wie gewünscht ablaufen wird => §7 abs 3

zitat..
(3) Bleibt eine Bauplatzbewilligung gemäß Abs. 2 wirksam und wird in der Folge neuerlich eine Baubewilligung für einen Neu-, Zu- oder Umbau eines Gebäudes beantragt, ist eine neue Bauplatzbewilligung erforderlich, wenn die noch wirksame Bauplatzbewilligung mit dem geltenden Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan nicht übereinstimmt.


karl10 hätte insofern recht, dass man nachträglich gebäude auf einem bauplatz errichten könnte, wenn die rahmenbedingungen passen oder dies schon in der ursprünglichen baubewilligung vorgesehen wäre.

1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
26.10.2012  (#20)
@creator - Schön langsam ist mir das jetzt die Zeit nicht mehr wert, vor allem auch deshalb, weil ich das Gefühl bekomm, dass mir da ein Hauch von Ignoranz entgegenschlägt.

Einmal fass ich noch zusammen:

Ausgangspunkt der Frage war: Es gibt ein bestehendes bewilligtes Hauptgebäude auf einem bewilligten Bauplatz. Es gibt keinen Bebauungsplan. Der Threadersteller will ein 2. Wohnhaus (Hauptgebäude) auf diesem Bauplatz ohne eine Teilung des Grundstückes/Bauplatzes errichten und will wissen, ob er das darf.

Schon meine 1. Antwort (und unverändert durch den ganzen Thread hindurch) war, dass man mehrere Hauptgebäude auf einem Bauplatz errichten darf. Weiters hab ich den Hinweis gemacht, dass für den Fall, dass man SPÄTER doch teilen will (freiwillig!!), die beiden Gebäude bestimmte Abstände zueinander aufweisen müssten. Man muss jedoch keinesfalls schon vorher teilen, um die Bewilligung für das 2. Hauptgebäude zu bekommen.

Dazu kamen dann von dir im Laufe des Threads immer wieder neue Hinweise/Gegenargumente wie z.B.

zitat..
hauptgebäude schließt schon sprachlich ein zweites solches
aus

zitat..
§5 abs 4 oö bauo

zitat..
der ogh sieht das seit 1999 nämlich ganz anders

zitat..
begriffsbestimmungen in §2 z27 und z31 (Defintionen HAupt- und Nebengebäude)

zitat..
§7 ist auch eindeutig:

Schließlich gab´s schrittweise Zugeständnisse

zitat..
bei einem neubau kann man karl10 durchaus folgen

zitat..
karl10 hätte insofern recht, dass man nachträglich gebäude auf einem bauplatz errichten könnte, wenn die rahmenbedingungen passen

Was meinst jetzt mit Rahmenbedingungen??

zuletzt gabs noch den Hinweis auf

zitat..
§30 abs 6 z 1

und

zitat..
§7 abs 3

All das enthält keinerlei Hinweis, dass ein 2. Hauptgebäude auf einem Bauplatz nicht zulässig wäre und vorher geteilt werden müsste. Hab ich alles näher erläutert - wurde aber ignoriert (siehe im Detail oben).
Die beiden Gerichtshoferkenntnisse wurden nicht von mir gebracht, sind aber hier sehr brauchbar, stehen vor allem nicht in Widerspruch zueinander und treffen klare Aussagen (muss man halt wirklich zur Gänze und genau lesen). Der VwGH sagt, dass die Ausnützbarkeit des Bauplatzes (wie im ggst. Fall mit einem 2. Hautpgebäude) zwar ein Nachbarrecht betrifft, der Nachbar aber mit seiner Beschwerde abblitzt, weil das 2. Hauptgebäude gesetzlich zulässig ist (beantwortet also die Kernfrage von toam86). Der OGH sagt zu einer Teilungsklage bei 2 auf 1 Bauplatz bestehenden Hauptgebäuden, dass die Teilung nicht erzwingbar ist, wenn die gesetzlichen Mindestabstände nicht eingehalten werden können. Sagt also auch nichts Gegenteiliges!

Ich bin mir jetzt auch nicht sicher, ob ich das zuletzt von dir nur auszugsweise gebrachte Zitat des §7 tatsächlich ernst nehmen kann/soll (insbesondere wenn´s von einem Juristen kommt). § 7 regelt, was mit bewilligten Bauplätzen passiert, wenn der Flächenwidmungs- oder Bebauungsplan geändert wird. Ist beim vorliegenden Sachverhalt 1. kein Thema, 2. gibts gar keinen Bebauungsplan, 3. wäre im theoretischen Fall der Änderung des Flächenwidmungsplanes der zitierte Abs. 3 nur dann von irgendeiner Bedeutung, wenn die bisherige Bauplatzbewilligung dem geänderten Flächenwidmungsplan widersprechen würde (was ja erst zu prüfen wäre). Wozu diese Verwirrungs- und Verunsicherungstaktik in Form von Killerargumenten/-phrasen??

Ich nehme allerdings auch gerne ein offensichtliches Einlenken zur Kenntnis:

zitat..
dass die gemeinde recht hat, wenn sie auf die "teilbarkeit" besteht

Bis zuletzt war noch davon die Rede, dass jedenfalls geteilt werden muss, um ein 2. Hautpgebäude auf dem Bauplatz

1
  •  lettortud
13.12.2012  (#21)
Teilung nicht nötig - Habe im August selbst zum Bauen begonnen.

1 Grundstück
2 Häuser

Es war kein Problem. Wohne in OÖ.
Durfte bis auf 4 Meter zum anderen Haus bauen, hätte sogar noch weiter ran dürfen.

Ist überhaupt gar kein Problem gewesen, haben es dann parifiziren lassen da das alte Haus meinem Vater gehört und das neue mir!

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