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6.7.2009 - 1.12.2011
48 Antworten 48
48
ich hab' schon oft auf diese seite hingewiesen, weil hier die neuesten entwicklungen, aber auch die rechtssprechung aktuell dargestellt wird.
die neuesten "highlights" sind, dass der awd sich nach - nicht rechtskräftiger auffassung des lg hannover - nicht mehr "unabhängig" nennen darf, weil die swiss life ag mehrheitseigentümer ist und ein strukturvertrieb eben vertriebsziele vorgibt - und das unvereinbar mit der unabhängigkeit ist.
dass die republik beim fall eines minderjährigen, der in immofinanz-aktien veranlagt (und verloren) hat, zeigt m.e. nur die inkompetenz des pflegschaftsgerichts, das blind einem dämlichen gutachten vertraute. trotzdem beachtlich, dass es so ein urteil gibt.

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26.1.2010  (#21)
unbeantwortbarzustimmung ist z.b. auch wurscht, wenn es ein servitut gibt - baubewilligungsbescheid + konforme errichtung sollte schon sein...

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  •  Karl10
26.1.2010  (#22)
nach der NÖ Bauordnung..... brauch ich nur dann keine ausdrückliche Zustimmung des Grundeigentümers zur Bauführung, wenn es "eine vollstreckbare Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung des Vorhabens" gibt (§ 18 Abs. 1 Z.1. lit c NÖ Bauordnung). Darüber muss der Bauwerber der Baubehörde ein entsprechendes Dokument als Nachweis vorlegen. Ich denke, dass die Existenz einer solchen Verpflichtung einem Grundeigentümer nicht entgangen sein wird.
Dieser Fall einer vollstreckbaren Verpflichtung ist jedoch sicher nicht der Regelfall.
@baurat1: Warum kümmerst du dich um fremde Grundstücke bzw. Rechte??? Oder ist´s eh dein eigenes Grundstück? Da musst du uns schon mehr darüber sagen!

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26.1.2010  (#23)
karl10 hat rechtwar wieder telegrammstil...
@energiesparhaus: aber evtl. in einem eigenen thread...

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5.2.2010  (#24)
deltavista darf jetzt für rechtswidrig verwendete daten schadenersatz zahlen: OGH, 17.12.2009, 6 Ob 247/08d.

da lohnt es sich, mal den sachverhalt anzuschauen: nur, weil ein inkassobüro eine völlig unberechtigte und daher ihm gegenüber abgelehnte forderung einträgt, kriegst kein handy mehr...
nährt natürlich meine paranoia gegen ksv, deltavista und co... aber diese bespitzelfirmen sind ja soo wichtig...

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9.2.2010  (#25)
jetzt wurde auch die avw-gruppe verurteilt: - news von heute auf www.verbraucherrecht.at .
die schlüsselsätze sind aber:
"Dem Kläger, ein mit Zahlen vertrauter Akademiker, schadete auch nicht, dass er die Genussscheinbedingungen nicht aufmerksam gelesen hatte. Es spreche keineswegs für mangelnde Kritikfähigkeit – so das Berufungsgericht – wenn man vom Experten beraten wird und es unterlässt, die Genussscheinbedingungen genauer zu prüfen, um die Richtigkeit der Anlageberatung zu hinterfragen. Überdies war das Gericht der Ansicht, dass von leichter Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit der Geschäftsbedingungen ohnehin keine Rede sein konnte. Selbst für viele Juristen seien sie schwer verständlich."

damit ist mal klar, wohin der zug läuft. reinhard oder getitstarted werden vielleicht weniger freude haben, allen anderen ist damit einiges an rüstzeug an die hand gegeben.

OLG Graz 23.11.2009, 2 R 160/09f

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20.2.2010  (#26)
ogh zu assebler und montierendem händler: OGH 22.10.2009, 3 Ob 171/09g:

kriterien für haftungsbegründendes handeln (ned nur beim schwimmbad):

erhebliches Fachwissen
Wertänderung der Anlage
ermöglichte erst die vom Kunden gewünschte Nutzung

bemerkenswert auch die bewertung des bedienfehlers: wer beim füllen das rücklaufventil nicht öffnet und damit in folge den filterkessel zum platzen bringt, ist - wie von der beklagten firma natürlich vorgebracht - kein vollidiot, sondern die firma hat dafür zu sorgen, dass sowas nicht passieren kann, weil solche bedienfehler ziemlich leicht vorhersehbar sind!

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26.2.2010  (#27)
ogh zum rücktritt beim aktienkauf wegen fehlen des prospekts - Das Rücktrittsrecht des Verbrauchers beim Aktienkauf nach dem Kapitalmarktgesetz

das urteil des ogh vom 26.11.2009 zu gz 2ob 32/09h ist wirklich vom feinsten und lässt auch über die usancen bei bankvorständen tief blicken... der kläger war 29 jahre im aufsichtsrat...

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28.2.2010  (#28)
unerwünschte werbeanrufe: - nie kontonummer oder persönliche daten bekanntgeben.
missbrauch kann man zwischen 1. und 12. märz an der kostenlose Hotline 0800 206 138 dem sozialministerium melden- das ist sehr daran interessiert.
http://www.konsument.at/cs/Satellite?pagename=Konsument%2FMagazinArtikel%2FDetail&cid=318868882750

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28.2.2010  (#29)
hausverlosung kitzfee.at - dass hausverlosungen rechtlich eher problembehaftet bis unsauber sind, hab' ich ja schon öfter gepostet - und hier ist mal ein aktueller fall, wie's laufen kann:
http://www.konsument.at/jforum/posts/list/106.page

los gekauft, vertröstet, frist verlängert, blabla...

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3.3.2010  (#30)
HG Wien verurteilt AWD wegen falscher Anlageberatung - leider noch kein urteilstext, weil nicht rechtskräftig - news vom 03.03.2010

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8.3.2010  (#31)
mittlerweile steht der awd mit dem rücken zur wand... und zahlt - ohne geheimhaltungsverpflichtung.

das ganze ist ein exzellentes lehrstück für fast alle streitigkeiten mit firmen.
erst wird schaden angerichtet und versucht, sich mit überheblichkeiten und/oder unfreundlichkeiten aus der verantwortung zu stehlen oder, wenn's etwas widerstand gibt, einen bettel anzubieten.

dann kommt's drauf an, wie klar man interessen vertritt.

sobald man die klar darlegt und evtl. auch vor gerichtlichen auseinandersetzungen keine angst hat - wird ganz schnell bezahlt.
groooße überraschung...

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  •  Reinhard
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8.3.2010  (#32)
naja - hier stehts ein bisschen anders und wahrscheinlich auch nicht 100%ig objektiv ... aber mit dem rücken zur wand stehen ist anders ...

http://www.fondsprofessionell.at/redsys/newsText.php?endDate=2010-03-08&per=2w&kat=&sid=827884

bin jetzt kein freund von 3-buchstaben-firmen, versuche aber aber immer beide seiten zu betrachten ...

sooooo toll kommt der vki hier halt auch nicht weg ...

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  •  Reinhard
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8.3.2010  (#33)
andere - frage: wie finanziert sich der vki eigentlich ???


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8.3.2010  (#34)
durch beiträge des bundes, der kammern und des ögb... und natürlich den erlösen aus dem "konsument"-heften, ratgebern und beratungen.
hier mal ein neuerer versuch der umgestaltung, der abgelehnt wurde:

http://www.parlament.gv.at/PG/DE/XXIII/UEA/UEA_00104/pmh.shtml

etwas älter: http://www.lrsocialresearch.at/files/Executive_Summary_Konsumentenschutz.pdf

da alle kammern - also die gesetzlichen interessensvertretungen - und der ögb zahlen, sollten alle interessen vertreten sein. so zumindest die idee.
der bundesbeitrag entsteht aus der bundeskompetenz des bmsak:

http://www.bmsk.gv.at/cms/site/liste.html?channel=CH0042

http://www.bmsk.gv.at/cms/site/dokument.html?channel=CH0042&doc=CMS1218628541893

das aufgabengebiet scheint mittlerweile auch attraktiv zu wirken - immerhin gibt's schon trittbrettfahrer:

http://www.bmsk.gv.at/cms/site/dokument.html?channel=CH0046&doc=CMS1254822755960

zur rechtlichen lage der verfahren: das ist ja nicht das erste mal, wo der awd in gröberen schwierigkeiten steckt - war ja 2006 auch schon mal so. dass dann auch nr.abg. wie der herr pilz kunden sind und sich verzocken, ändert daran wenig.
natürlich ist der vki-vorwurf der systematischen falschberatung starker tobak - wenn der vorwurf gerichtlich bestätigt wird, sind die konsequenzen auch klar.

dass die bedingung der geheimhaltung und nicht die höhe der entschädigung allein ein entscheidendes kriterium ist, liegt auch auf der hand - stichwort "imageschaden".

vieles, was rechtlich möglich wäre, darf der vki eben aus rücksicht auf seine "financiers" nicht - sollte niemanden überraschen.
weilst mir aber mal "nlp" u.ä. vorgeworfen hast emoji:

http://www.wahrexakten.at/wir-sind-top-secret/6133-awd-vielleicht-eine-kopie-von-scientology.html


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11.3.2010  (#35)
VKI gegen AWD: Zulassung der Sammelklage nicht anfechtbar damit ist der awd - erwartbar - brutal abgeblitzt (worden).
der vki hat sich da ned so blöd angestellt...

news vom 11.03.2010

awd ist für mich der klassiker, wenn's um dämliches schadensmanagement geht - da können viele firmen daraus lernen, wie man schäden effizienter minimiert.

jetzt ist es nur noch eine frage der taktik, wie schnell man die gmbh liquidiert bzw. in ausgleich schickt.

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19.3.2010  (#36)
unzulässige bürgschaftsklauseln - Unzulässigkeit von Klauseln bei Bürgschaften
18.03.2010


Der VKI hat im Auftrag der AK Oberösterreich im Verbandsverfahren gegen die Bawag P.S.K. Bank Klauseln in Bürgschaftsverträgen inkriminiert. Der OGH bestätigte nun die Rechtsansicht des VKI und betrachtete die Klauseln als gesetzwidrig.


Hinsichtlich der fünf gegenständlichen Klauseln hatte bereits das Berufungsgericht die Ansicht des VKI geteilt und die Verwendung der Klauseln wegen Gesetzwidrigkeit untersagt. Die Gegenseite hatte dagegen nun ordentliche Revision erhoben, bekam aber vor dem OGH nicht Recht. Folgende Klauseln sind demnach unzulässig:
1. Die Bürgschaft wird zur Sicherung aller bestehenden und künftige, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Bank gegen den/die Hauptschuldner …an Hauptsumme, Zinsen, Kosten und Gebühren aus dem im Inland beurkundeten * Vertrag über Euro * vom * übernommen.
Der OGH spricht zu dieser Klausel aus, dass zunächst nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit erkennbar sei, ob die Haftung des Bürgen auf Ansprüche aus dem gegenständlichen Vertrag beschränkt sei, oder diese auch auf andere Ansprüche als jene, die eigentlicher Anlass der Verbürgung sind, erstreckt werden solle. Soweit daher die Haftung für alle künftigen Forderungen der Bank gegen einen bestimmten Schuldner auferlegt werden solle, würde sie nach einhelliger Lehrmeinung eine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 1 und 3 ABGB darstellen. Der OGH verweist außerdem auf die Rechtsprechung des deutschen BGH, der solche Erstreckungsklauseln ebenfalls für unzulässig erachtet. Auch der OGH selbst hatte in 7 Ob 278/01k eine ähnliche Klausel als ungewöhnlich iSd § 864a beurteilt. Jedenfalls, und damit schließt der OGH seine Ausführungen im gegenständlichen Fall, sei die Übernahme der Haftung für Kosten und Gebühren dann gröblich benachteiligend, wenn sie undifferenziert „sämtliche Kosten“ überwälzt. Da damit ein von vornherein unabschätzbares Zahlungsrisiko aufgebürdet werden würde, ist die Klausel gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB, weil damit auch unzweckmäßige Kosten des Unternehmers zu vergüten wären (RS0110991).
2. Die Bürgschaft erstreckt sich auf bei Fälligkeit nicht bezahlte Zinsen, Kosten und Gebühren selbst dann, wenn die oben angeführte Bürgschaftssumme überschritten wird. Dies gilt auch, falls Zinsen, Kosten und Gebühren durch Saldierung zur Hauptsache geworden sind. Die Haftung bleibt in voller Höhe bestehen, bis das angeführte Konto glatt gestellt ist.
Auch hier begründet sich die Gesetzwidrigkeit der Klausel zum einen in der undifferenzierten Übernahme der Haftung für Kosten und Gebühren wie bei Klausel 1. Außerdem ist sie unter dem Aspekt des § 1353 ABGB bedenklich, da sich die Bürgschaft auf künftige noch gar nicht absehbare Ansprüche des Gläubigers gegen den Hauptschuldner beziehe und keine Haftungsgrenze vorgesehen ist. Durch die Klausel könnte es dadurch zu einer für den Bürgen überraschenden Überschreitung der im Vertrag angeführten Bürgschaftssumme kommen. Sie sei daher auch in Hinblick auf § 864a ABGB bedenklich. Die Klausel verstoße überdies gegen § 25 Abs 2 KSchG, weil der Bürge für die vom Hauptschuldner geschuldeten Zinsen unabhängig davon einzustehen hat, ob die Bank der Verständigungspflicht über den Verzug des Hauptschuldners entsprochen hat.
3. Leistet der Bürge an die Bank Zahlungen, gehen deren Rechte erst dann auf ihn über, wenn die Bank wegen allen ihren Forderungen gegen den Hauptschuldner volle Befriedigung erlangt hat. Bis

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19.3.2010  (#37)
die fwk-klauseln der sparda sind auch unzulässig
Urteil: OLG Graz beanstandet Klauseln bei Fremdwährungskrediten
17.03.2010


Das OLG Graz beurteilt Klauseln in Fremdwährungskrediten der Sparda-Bank als gesetzwidrig, vor allem betreffend Konvertierungsmöglichkeiten und Kostenüberwälzungen seitens der Bank.


Der VKI führte im Auftrag der AK Tirol eine Verbandsklage gegen die Sparda–Bank Villach/Innsbruck reg. Gen.m.b.H. zur Frage der Zulässigkeit von vier Klauseln bei Fremdwährungskrediten.
Bereits das LG Klagenfurt hatte alle Klauseln als rechtswidrig beurteilt, das OLG Graz bestätigt diese Einschätzung. Betroffen sind folgende Klauseln:
1. Bei Eintritt von Umständen, welche die Kosten für die Bereitstellung, Aufrechterhaltung oder Refinanzierung des Kredites erhöhen sollten, wird der Kreditnehmer entweder die erhöhten Kosten zu den jeweiligen Zinsfälligkeiten bezahlen oder von der Möglichkeit Gebrauch machen, den Kredit unter Einhaltung einer angemessenen Frist in EUR zu konvertieren.
Das OLG Graz sieht in den in der Klausel genannten Kosten keinen Aufwand, der gerade bei der Abwicklung des konkreten Vertrages entsteht und beurteilt diese Kosten daher als Entgelt. Da die Klausel weder zweiseitig formuliert ist noch eine Umschreibung jener Umstände enthält, die zur Entgeltänderung führen können, verstößt die Klausel eindeutig gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG. Die genannten Umstände würden überdies auch Erhöhungen erlauben, die vom Willen des Unternehmers abhängig sind. Überdies verstößt die Klausel auch gegen die §§ 6 Abs 2 Z 4 und 6 Abs 3 KSchG.
2. Das Kreditverhältnis kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten jeweils zum Ende einer Zins- bzw. Abschlußperiode schriftlich von beiden Seiten gekündigt werden.
Das OLG Graz hält zunächst fest, dass § 6 Abs 2 Z 1 KSchG für Ziel- und Dauerschuldverhältnisse gilt. Da nach der Rechtsprechung des OGH bereits die Kündigung eines Kreditvertrages aus wichtigem Grund einer besonderen sachlichen Rechtfertigung bedarf, muss eine sachliche Rechtfertigung umso mehr bei einer ordentlichen Aufkündigung vorliegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der für eine vorzeitige Beendigung erforderliche wichtige Grund erst dann vorliegt, wenn die Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber der Bank gefährdet ist.
Eine Begünstigung des Verbrauchers im Verhältnis zur nach § 33 Abs 8 BWG denkbaren Vorfälligkeitsentschädigung kann durch die Klausel jedenfalls nicht angenommen werden. Schließlich ist die Klausel auch als gröblich benachteiliegend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB anzusehen, da etwa auch eine Kündigung zur Unzeit möglich wäre.
3. Sollten jedoch die Wechselkurse im Verhältnis zu dem zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme gültigen Wechselkurse nachhaltig steigen oder sollte aufgrund gesetzlicher bzw. anderer nicht im Einflussbereich der Bank stehenden Faktoren, sich eine Refinanzierung als unmöglich erweisen, so ist die Bank berechtigt, aber nicht verpflichtet, ohne besondere Zustimmung des Kreditnehmers oder der (des) Sicherungsgeber(s) den jeweils aushaftenden Währungssaldo in EUR zu konvertieren und auf einem gesonderten Konto zur Verfügung zu stellen.
Das OLG Graz beurteilt die Klausel als intransparent, weil der Begriff nachhaltiges Ansteigen mehrdeutig ist. Zudem ist die Klausel auch gröblich benachteiliegend, weil eine Konvertierung auch dann erzwungen werden kann, wenn noch immer ausreichende Sicherheiten bestehen.
4. Sie erklären ferner, allfälligen Konvertierungen in eine andere Fremdwährung, oder EUR – aus welchem Grunde immer diese erfolgen – unter Verzicht auf eine gesonderte Verständigung vorweg zuz

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4.6.2010  (#38)
ich möchte kurz auf 2 news-meldungen verweisen und zwar auf die betreffend vermögensverwaltung und der einschränkung des löschungsrechts durch das vervraucherkreditgesetz - beide vom 31.05.2010.

einerseits sind viele vertragsklauseln, die bei der vermögensverwaltung überprüft wurden, auch in anderen bereichen gesetzwidrig (z.b. änderungsrecht betreffend leistung) und andererseits weiß man jetzt, wer den ogh zurückgepfiffen hat weil er der bankenlobby treu ergeben ist: z.b. die abg.z.nr. jarolim und donnerbauer.
http://www.parlament.gv.at/pd/stvorwww/XXIV/NRSITZ/NRSITZ_00060/A_-_13_12_51_Abgeordneter_Mag__Heribert_Donnerbauer__OVP_.pdf

diesen hohen herren plus genossen haben wir zu verdanken, dass man mit kreditvergleichen eine miese bonität plus aufschläge riskiert und gegen bespitzelungen samt adressverkauf a la ksv jetzt kein löschungsrecht gem. §28 dsg mehr hat, nur noch gegen folgende firmen:

" Hingegen haben etwa folgende Wirtschaftsaufkunfteien kein Informationsverbundsystem bei der DSK registriert (Stand: März 2010):
– Alpenländischer Kreditorenverband für Kreditschutz und Betriebswirtschaft (AKV)
– Deltavista GmbH
– Dun & Bradstreet Information Services GmbH
– infoscore austria gmbh
– Intrum Justitia GmbH
– Kreditinform – Josef Hirnschall
– Auch die Warenkreditevidenz (= WKE) des KSV ist nicht als Informati-onsverbundsystem bei der DSK registriert.
– Creditreform Wirtschaftsauskunftei Kubicki KG: Diese Wirtschaftsauskunftei hat zwar ein Informationsverbundsystem registriert, nämlich die Warnliste betreffend Vermittlerverhalten, diese dient aber nicht-kreditgebenden Institutionen zur Bonitätsbeurteilung."

das muss man sich mal auf der zunge zergehen lassen... als hätten wir für banken und deren dämlichkeiten nicht schon genug geblutet...


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  •   Gold-Award
10.7.2010  (#39)
zahlungsdienstegesetz: viele klauseln gesetzwidrig - wie von mir schon im herbst 2009 gepostet, ist jetzt klar, dass zahlreiche klauseln der bank austria (und eigentlich aller banken, da diese klauseln einheitlich verwendet werden) gesetzwidrig sind => news vom 02.07.2010

HG Wien 28.6.2010, 19 Cg 226/09w
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Klagevertreter: RA Dr. Stefan Langer

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  •   Gold-Award
21.7.2010  (#40)
die haftungsbeschränkung der direktanlage ist - auch gesetzwidrig, noch nicht rechtskräftig:
LG Salzburg 13.7.2010, 3 Cg 54/10p
Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

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Haftungsfreizeichnung in Bank-Bedingungen gesetzwidrig - 20.07.2010



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10.8.2010  (#41)
und ned nur der hartlauer will so seinen pflichten aus - gewährleistung entgehen... news vom 09.08.2010:

VKI-Sieg gegen Hartlauer – Klausel verschleiert Recht auf Gewährleistung

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