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6.7.2009 - 1.12.2011
48 Antworten 48
48
ich hab' schon oft auf diese seite hingewiesen, weil hier die neuesten entwicklungen, aber auch die rechtssprechung aktuell dargestellt wird.
die neuesten "highlights" sind, dass der awd sich nach - nicht rechtskräftiger auffassung des lg hannover - nicht mehr "unabhängig" nennen darf, weil die swiss life ag mehrheitseigentümer ist und ein strukturvertrieb eben vertriebsziele vorgibt - und das unvereinbar mit der unabhängigkeit ist.
dass die republik beim fall eines minderjährigen, der in immofinanz-aktien veranlagt (und verloren) hat, zeigt m.e. nur die inkompetenz des pflegschaftsgerichts, das blind einem dämlichen gutachten vertraute. trotzdem beachtlich, dass es so ein urteil gibt.

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14.7.2009  (#1)
sieg gegen mel-vermittler? - wenn die - noch nicht rechtskräftige - entscheidung des lgz graz im instanzenzug hält, wird's für fda und alle unseriösen vermittler jetzt unlustig.
erstmals hat das lgz graz entgegen der bisherigen ogh-judikatur (z.b. bei fwk) kein mitverschulden bei riskanten veranlagungen mehr einwenden lassen und dem kunden vollen schadenersatz zugesprochen.
Landesgericht für ZRS Graz, am 29.6.2009, 21 Cg 90/08i

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27.7.2009  (#2)
jetzt hat sich der ogh auch zu leasing-verträgen geäußert - OGH, 19.5.2009, 3 Ob 12/09z :

würde jedem empfehlen, sich das mal durchzulesen - da lernt man einiges über agb und ob bzw. wie die gelten.

leider hat sich der ogh nicht zur verzinsung von vorauszahlungen geäußert - das wäre wohl auch bei den so gern genommenen "anzahlungen" ein lustiges thema.

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23.8.2009  (#3)
jetzt scheint sich bei den gerichten langsam die erkenntnis durchzusetzen, dass die umfassende aufklärungspflicht von vermittlern bzw. selbständigen vermögensberatern zum geschäft dazugehört und bei verstöße dagegen der kunde nicht auf dem schaden sitzenbleiben soll. sprich: die vermittler haften für das, was sie da so erzählen - auch wenn sie kunden irgendwelche zettel unterfertigen lassen, die dem gesprächsinhalt auf der rückseite widersprechen - und der kunde den zettel nicht hinterfragend liest.
wenn vermittler selbst keine ahnung haben, ist das zwar pech für den kunden, er bleibt aber nicht voll auf dem schaden sitzen.

vgl. hg wien, gz 17cg47/08f vom 11.08.2009 - hier mal für mel-papierln und einer offenbar ahnungslosen vermögensberaterin von fundpromotor.


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8.10.2009  (#4)
hoffnung für alle bürgen von nebochanten
der ogh hat in OGH 23.6.2009, 3 Ob 1/09g ein fundamentales erkenntnis rausgebracht:

"Mangels Offenlegung des Parteiwillens der Schuldner, kommt es auf den Wortlaut des Vertrages an. Bestand ein Eigeninteresse des Mithaftenden am Kredit, hat die Bank zu beweisen dass eine echte Mitschuld begründet werden sollte, bei der keine Informationspflicht nach § 25c KSchG besteht."

manchmal haben kabarettisten einfach geniale ideen - und zumindest einer die connections, sie auch umzusetzen...

http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJR_20090623_OGH0002_0030OB00001_09G0000_001&ResultFunctionToken=abdd3596-53d8-41a5-8e51-e3a54699f2de&Gericht=&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=True&GZ=&VonDatum=&BisDatum=08.10.2009&Norm=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=50&Suchworte=3+Ob+1%2f09g

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  •  der_wahre_bob
9.10.2009  (#5)
OGH 23.6.2009, 3 Ob 1/09g - @Creator: Verstehe ich das als Laie richtig, dass dieses Urteil bedeutet, dass ein Bürge nicht automatisch haftet, wenn er für etwas gebürgt hat, von dem er gar keinen Nutzen hat?
Was könnte so eine Konstellation sein? ZB Freund A bürgt, damit Freund B einen Hausbaukredit bekommt und Freund A kann sicher sein, dass er niemals zur Kasse gebeten wird, auch wenn Freund B pleite geht? Schließlich wohnt Freund A ja in seinem eigenen Haus und hat somit keinen Nutzen aus dem Geld für das er als Bürge eingestanden ist.

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10.10.2009  (#6)
eingeschränkt: ja... das kommt eben auf die umstände an, - die die bank im vorliegenden fall - mit einer ziemlichen chuzpe die eigenen beratungsfehler kaschieren wollend - einfach nicht erhoben hat und nun den beweis nicht erbringen kann.

vor allem kommt es darauf an, dass sich der schuldner allein - für die bank erkennbar - den kredit nicht leisten kann und halt "zusätzliche sicherheiten" braucht.
der fall ist ja super lebensnah: ein spielsüchtiger ehemann rennt zu bank um einen (weiteren) kredit, die bank gibt ihn ohne groß prüfen her, kommt dann drauf, dass sich das so ned ausgeht und erklärt dem spielsüchtigen mann, er soll seine frau als bürge bringen. der hält seiner (damals noch) holden die papierl am spielplatz unter die nase und die unterschreibt halt - und soll jetzt, nachdem die ehe geschieden ist, dafür haften. da sagt halt der ogh, dass es das so ned spielt.
wenn man als bank schon wen als bürgen in anspruch nehmen will, muss man dem vorher ganz genau erklären, was er da macht und ihn fragen, ob er auch wirklich eine mitschuld übernehmen will. tut man das nicht - hat man pech gehabt.
vgl. §25c kschg: § 25c. Tritt ein Verbraucher einer Verbindlichkeit als Mitschuldner, Bürge oder Garant bei (Interzession), so hat ihn der Gläubiger auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen, wenn er erkennt oder erkennen muß, daß der Schuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen wird. Unterläßt der Unternehmer diese Information, so haftet der Interzedent nur dann, wenn er seine Verpflichtung trotz einer solchen Information übernommen hätte.

da die wenigsten frauen von spielern (oder tranklern oder sonstigen irren oder süchtlern) eine ahnung haben, wie schlimm die misere ist, ist die entscheidung bahnbrechend. die banken haben da ja den eigentlichen schuldner eh abgeschrieben und halten sich beinhart an den bürgen...
müsste auch bei gleichgeschlechtlichen partnerschaften funktionieren...

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13.10.2009  (#7)
psk-leasing: auch geänderte klauseln auf einer unterlassungserklärung sind in dieser form nicht zulässig:
OGH 3.9.2009, 2 Ob 153/08a
Volltextservice
Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

die psk-leasing hatte unzulässige klauseln verwendet und wurde zur unterlassung verurteilt. auf der unterlassungserklärung wurde versucht, die verwendung neu formulierter klauseln festzuschreiben.
den schmäh hat der ogh nun auch abgedreht.
ist nicht nur wegen der klauseln selbst, sondern auch der chuzpe der firma in reaktion auf die verurteilung zur unterlassung interessant. wirft ein ziemlich eideutiges bild auf besagte firma...

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  •   Gold-Award
2.11.2009  (#8)
zahlungsdienstegesetz - ab 01.11.2009 ist das zahlungsdienstegesetz in kraft. die neuerungen sind unter "news" unter dem titel
"1.11.2009 - Neuerungen durch das Zahlungsdienstegesetz"

zusammengefasst.
hinsichtlich der nachteiligen klauseln wie z.b. dem bestreben, die abgleichungspflicht zu umgehen, ist das vorgehen noch offen.

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  •   Gold-Award
5.11.2009  (#9)
zahlscheingebühren - nicht mehr zulässig - Zahlscheingebühren - seit ZaDiG - verboten
04.11.2009


"Strafgebühren" für jene, die Zahlscheine nutzen und sich weigern dem Vertragspartner direkten Zugriff auf das Konto zu geben (Einzugsermächtigung, Lastschrift), sind seit Inkrafttreten des Zahlungsdienstegesetzes verboten.


Zahlscheingebühren führen immer wieder zu Beschwerden bei Konsumentenschützern. Seit einem Urteil des Obersten Gerichtshofes aus dem Jahr 2000 in einem Verfahren des VKI gegen die Mobilkom erschienen Zahlscheingebühren grundsätzlich zulässig. Der OGH hatte damals eine Gebühr von € 2,18 (ATS 30,--) für rechtmäßig erklärt (vgl. OGH 14.3.2000, 4 Ob 50/00g).
Am 1.11.2009 ist allerdings das Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) in Kraft getreten. Nach § 27 Abs 6 ZaDiG ist die Erhebung von Entgelten durch den Zahlungsempfänger im Falle der Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstrumentes unzulässig. Zulässig wäre nur das Anbieten einer Ermäßigung für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments.
Zahlungscheingebühren stellen nach Einschätzung des VKI ein derartiges Entgelt für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstrumentes dar. Nach dem ZaDiG sollten Zahlscheingebühren daher nicht mehr zulässig zu sein. Sollten weiterhin Zahlscheingebühren verrechnet werden, wird diese Frage – allenfalls mittels Verbandsklagen bzw in Musterprozessen – zu klären sein.
Sofern nach dem 1.11.2009 Zahlscheingebühren vorgeschrieben werden, ist zu empfehlen, diese nur unter dem Vorbehalt "der rechtlichen Klärung und Rückforderung" zu bezahlen. Dieser schriftliche Vorbehalt muss zeitgleich mit der Zahlung beim Zahlungsempfänger einlangen. Wir empfehlen, diesen schriftlichen Vorbehalt mittels eingeschriebenen Briefes zu senden und eine Kopie aufzuheben. Weiters ersuchen wir eine Kopie des Schreiben an den VKI - Bereich Recht (1060 Wien, Linke Wienzeile 18 / Fax: 01.58877.75) zu senden.

ist lustig, dass diverse gemeinden zwar jetzt hübsche formulare für einzugsermächtigungen mit den abrechnungen mitschicken, aber nix dafür hergeben wollen. bei konsument kriegt man wenisgsten anereknnungsgeschenke...


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9.11.2009  (#10)
Aus für Quelle Österreich – VKI informiert Kunden quelle-fans sollten sich den news-beitrag genau durchlesen...

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20.11.2009  (#11)
schaut euch mal die news an... da tut sich jetzt einiges.
der awd wehrt sich nach kräften, eine sammelklage und deren folgen zu verhindern. dazu gehört auch, die angelegenheit herunterzuspielen und chancenlose rechtsmittel zu ergreifen - und wenn's eng wird, geheimhaltung von vergleichen auszubedingen.

flugverspätungen interessieren häuslebauer weniger, sind aber ein hübsches indiz dafür, dass man nicht einfach mangelhaft ohne entschädigung erfüllen kann...

wichtiger für die fwk-fans ist, dass die 10%-klausel und die refinanzierungskosten-überwälzungsversuche gesetzwidrig bzw. zu unterlassen sind...

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4.12.2009  (#12)
die news dieser woche sind durchaus interessant: - kika: wer mit "0%-finanzierung" wirbt, sollte keine versteckten kosten verrechnen dürfen.

dass sich jetzt die eh schon angeschlagene constantia auf die seite des awd stellt, passt ins bild... a la petrikovics halt.

die gesetzwidrigen klauseln bei kreditvermittler 3plus zeigen recht klar, auf was man aufpassen muss.

auch die ablehnung der behandlung unzulässiger agb durch den ogh (hypo tirol) ist mehr als eindeutig. bin gespannt was das für z.b. die raika-bauspardarlehen heißt, die ja für zinsanpassungen den durchschnitt über alle tage des novembers rechnen...

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  •   Gold-Award
17.12.2009  (#13)
tatsachenbestätigungen in beratungsprotokollen gesetzwidrig - bin gerade auf www.verbraucherrecht.at bei den news vom 17.12.2009 auf folgedes urteil gestossen:

OLG Wien, am 24.11.2009 , 15 R 170/09v
Volltextservice
Klagsvertreter: RA Dr. Klauser, Wien

das ist durchaus ein fundamentales urteil: jetzt wird's ned nur für den awd enger, sondern für alle berater, die irgendwas erzählen und was ganz anderes verkauft und unterschreiben lassen haben...

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17.12.2009  (#14)
editieren ging jetzt auch nicht - bin gerade auf www.verbraucherrecht.at bei den news vom 17.12.2009 auf folgedes urteil gestossen:

OLG Wien, am 24.11.2009 , 15 R 170/09v
Volltextservice
Klagsvertreter: RA Dr. Klauser, Wien

das ist durchaus ein fundamentales urteil: jetzt wird's ned nur für den awd enger, sondern für alle berater, die irgendwas erzählen und was ganz anderes verkauft und unterschreiben lassen haben...

das urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, geht aber in seiner bedeutung weit über den bereich der anlageberatung hinaus, weil damit erneut etliche "tatsachenbestätigungen" in vertragsformularen - z.b. auch in kaufverträgen für liegenschaften - genau zu überdenken sind, wenn erklärt werden soll, über irgendetwas in kenntnis gesetzt worden zu sein.

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  •   Gold-Award
18.12.2009  (#15)
jetzt ist auch die rom-I-vo in kraft - VERORDNUNG (EG) Nr. 593/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 17. Juni 2008
über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I)

wenn ein unternehmer in einem vertragsstaat wirbt, ist grundsätzlich das recht jenes staates verbindlich, in dem der verbraucher seinen wohnsitz hat, eine rechtswahl kann aber vereinbart werden.

heißt konkret: rechtswahlklausel im vertrag beachten.

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18.12.2009  (#16)
mieter müssen jetzt - auch nicht mehr ausmalen...

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  •   Gold-Award
13.1.2010  (#17)
news vom 13.01.2010: ziemlich brisant - wie schwer firmen an gewährleistung kauen, zeigt die gewonnene verbandsklage gegen hartlauer: der wollte die auch so weit wie möglich ausschließen und ist gescheitert.

wichtig für alle, die mit vermittlern in kontakt sind oder waren: hg wien, 11 cg 176/09h spricht klar über die unzulässigen tatsachenbestätigungen ab. der völlig gesetzwidrige versuch der imb, die irrtumsanfechtung für konsumenten auszuschließen, zeigt recht exemplarisch, mit welchen mitteln gekämpft wird, wie wichtig die prüfung ALLER vertragsklauseln ist und dass längst nicht alles gilt, was irgendeine firma sich in den agb zusammenfantasiert. agb sind halt wünsche ans christkind...

aufpassen heißt's auch bei der bürgschaft naher angehöriger: da hat der ogh erklärt, dass die dem deutschen recht eigene 25%-grenze wegen überforderung des bürgen halt in österreich nicht so starr gilt.


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  •   Gold-Award
21.1.2010  (#18)
news 21.01.2010 - richtungsweisend hat jetzt - noch nicht rechtskräftig - mal das hg wien entschieden, dass agb nicht unleserlich klein "gefuzzelt" werden dürfen.
der anlassfall ist auch brisant: drei hat groß "ohne aktivierungsentgelt" beworben - und das dann wacker laut gefuzzelt kleiner agb verrechnet...

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  •  baurat1
26.1.2010  (#19)
Lagerhütte - In meiner Nähe wurde eine Lagerhütte ca. 12 x 5 m auf fremden Grund unter Akzeptanz des Bausachverständigen jedoch ohne Zustimmung des Grundeigentünmers errichtet.

Rechtliche Situation ???

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  •  Karl10
26.1.2010  (#20)
Thema passt nicht zu diesem Thread.Ansonsten:
-Bundesland??
-die "Akzeptanz" des Bausachverständigen ist noch nicht gleichzusetzen mit "Baubewilligung". Hat´s einen Baubewilligungsbescheid gegeben und wem wurde er zugestellt??
-2. Schiene: Zivilrecht - gegen meinen Willen stellt mir niemand was auf mein Grundstück!!

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  •   Gold-Award
26.1.2010  (#21)
unbeantwortbarzustimmung ist z.b. auch wurscht, wenn es ein servitut gibt - baubewilligungsbescheid + konforme errichtung sollte schon sein...

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