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Womit ist der Bauzwang in Österreich erfüllt?

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  •  Biandl
25.4.2019 - 29.1.2021
14 Antworten | 10 Autoren 14
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Erwirbt man in Österreich von einer Gemeinde einen Baugrund so muss man dem Bauzwang in der Regel nach 5 Jahren nachkommen.  
 
Was erfüllt diesen Bauzwang?
 
Genügt es einen Bauplan einzureichen und einen Spatenstich zu machen?
 
Oder braucht man eine Fundamentplatte?

Wo kann man diese nachlesen?
 
Mit herzlichen Dank im voraus
 
Jürgen
 
 
 
 
 
 
 
 

  •  massiv50er
26.4.2019  (#1)

zitat..
Biandl schrieb: Oder braucht man eine Fundamentplatte?

Laut unserer Gemeinde genügt eine Bodenplatte/Fundamentplatte nicht!
Auch wie es früher gehandhabt wurde (nur Garage bauen, und Wohnhaus erst später) wird nicht mehr akzeptiert.

Mehr weiß ich leider auch nicht...

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  •  Stefan85
26.4.2019  (#2)
Auch bei uns (Kärnten) genügt es nicht nur die Bodenplatte zu machen. Einzugsfertig und Hauptwohnsitz innerhalb der 5 Jahre war meine letzte Info laut Gemeinde....


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  •  Ge0rg_
26.4.2019  (#3)
Bei uns war es so, dass im Kaufvertrag stand "es muss mit dem Bau des Hauptgebäudes begonnen werden".

Nach einem Gespräch mit dem Bürgermeister, meinte dieser, wir müssen zumindest bis Ende des Jahres eingereicht haben dann stellt uns die Gemeinde eine Löschungserklärung aus.

Bei ein paar Nachbarn wurde die Frist auch einige Male aufgeschoben, aber da kommt es denk ich auf die Gemeinde drauf an. Wie es jetzt rechtlich genau aussieht kann ich dir auch nicht sagen, aber ein Tip: Red mal mim Bürgermeister.



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  •  RicEric
26.4.2019  (#4)
Beim Bauzwang handelt es sich um eine zivilrechtliche Vereinbarung mit der Gemeinde. Es wird in dieser Vereinbarung festgelegt was in welchem Zeitraum zu erfolgen hat, da ansonsten ein sog Weiterveräußerungsrecht der verkaufenden Partei (sprich Gemeinde) zum Tragen kommt. Ein Bauzwang kann daher bei jeder Gemeinde anders aussehen. Bei uns war zum Beispiel Rohbau mir Dach. Wenn dies geschehen ist, erlischt dieses Recht und kann grundbücherlich gelöscht werden. Aufsandungserkläung ist dann von der Gemeinde auszustellen.

Lg

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  •  Jacky1905
26.4.2019  (#5)
Bei uns wars auch so, dass im Kaufvertrag stand, dass mit dem Bau (sprich: Spatenstich) innerhalb von 5 Jahren begonnen werden muss und das Haus innerhalb der nächsten 5 Jahre (sprich: 10 Jahre nach Kauf) überwiegend bewohnt und als Hauptwohnsitz gemeldet werden muss.

War für uns aber kein Problem - wir wussten das im Vorfeld.

Genaueres kann dir sicher die Gemeinde sagen, man kann anscheinend einen Aufschub vereinbaren.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
26.4.2019  (#6)

zitat..
Biandl schrieb: Erwirbt man in Österreich von einer Gemeinde einen Baugrund


Du kommst nicht aus Österreich und willst hier einen Baugrund erwerben? In welchem Bundesland bzw. in welcher Gemeinde? Wie du siehst ist das hier bei uns nicht überall gleich geregelt bzw. gehandhabt.

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  •  evy
26.4.2019  (#7)
Und wie schaut es mit diesem Bauzwang in binnen fünf Jahren aus, wenn man auf seinem eigenen Grundstück/Kärnten bauen möchte? 
Außerdem, hängt das nicht auch irgendwie davon ab, in welchem Jahr das Grundstück als Bauland gewidmet wurde?

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  •  chrismo
  •   Gold-Award
26.4.2019  (#8)
Es wurde ja schon geschrieben, dass es von der Gemeinde und der konkreten Vereinbarung bei Kauf/Widmung abhängt. Ich habe dir ja mal in einem anderen Thread sogar ein paar Links zu Regelungen einiger Gemeinden in K. gegeben, die alle anders waren.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
26.4.2019  (#9)
Viele Antworten, aber wenig Nutzen (und eher viel Verwirrung), solange man nicht die genauen Umstände des Einzelfalles kennt.

Es geht hier ganz grob gesagt einerseits um Vertragsraumordnung, die sich wieder von Bundesland zu Bundesland unterscheidet.
Andererseits kann es auch um eine rein zivilerechtliche Regelung in einem Kaufvertrag gehen. Das kann man ohnehin nur mit Kenntnis dieses speziellen Vertrages näher diskutieren.
Und den Begriff "Bauzwang" gibts im umgangssprachlichen Sprachgebrauch, aber kaum wo in einem Gesetz.

Also sollten wir hier nochmal von vorne beginnen.

Am Beispiel NÖ gibt es folgende Möglichkeiten:

- "befristetes Bauland": davon spricht man, wenn erstmalig Bauland gewidmet wird und diese Umwidmung befristet wird (gesetzlich fix geregelte Frist von 5 Jahren). Diese Befristung muss im Flächenwidmungsplan ersichtlich gemnacht werden. Wenn dann innerhalb dieser 5 Jahre nicht gebaut wird, dann darf die Gemeinde ohne eine Entschädigung zahlen zu müssen, die Baulandwidmung wieder rückgängig machen  (bei Wohnbauland eher ungeeignet und selten angewendet)

- "Vertragsbauland":  Auch hier muss ein Widmungsvorgang im Flächenwidmungsplan gegeben sein (nur dann kommt diese Bestimmung zur anwendung). Im Zug dieses Widmungsvorganges darf die Gemeinde mit den Grundeigentümern Verträge abschließen und diesen gewisse Verpflichtungen auferlegen, z.B.  sie müssen innerhalb einer bestimmten Frist (in diesem Fall ist die Frist frei wählbar) bauen oder das Grundstück der Gemeinde wieder zurückverkaufen oder müssen bestimmten Nutzungen durchführen oder unterlassen usw. (hier ist es nicht gesetzlich exakt geregelt, was man da alles vereinbaren darf).

Anlass für diese beiden im Raumordnungsgesetz geregelten Fälle ist nicht ein Kaufvertrag (zwischen wem auch immer), sondern es muss immer eine Änderung des Flächenwidmungsplanes sein.

Auf ganz anderer Ebene liegt es, wenn jemand von der Gemeinde als bisheriger Grundeigentümer ein bereits und weiterhin unverändert als Bauland gewidmetes Grundstück kauft. Hier greifen nicht die oben genannten gesetzlichen Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes, sondern hier wird auf rein zivilrechtlicher Basis ein Kaufvertrag abgeschlossen (wie bei jedem Kauf). Und hier bedienen sich die Gemeinden häufig der Möglichkeit, sich im Vertrag ein (in der Regel befristetes) Wiederkaufsrecht oder dergleichen einzuräumen, das unter bestimmten definierten Bedingungen (z.B. wenn nicht in bestimmter Frist gebaut wird) schlagend wird.
Das ist reines ziviles Vertragsrecht, das keinen zwingenden gesetzlichen Vorgaben unterliegt und daher wohl in den Verträgen jeder einzelnen Gemeinde (zumindest gerinfügig) anders ausschauen kann und wird.

Dann gibts noch den Fall, dass ein bestehender, gewidmeter Bauplatz von privat zu privat verkauft wird. Das hat mit "Bauzwang" schon gar nichts zu tun.

Ebenso berührt einen das Thema überhaupt nicht als Eigentümer eines bestehenden, gewidmeten Baulandes. Auch da kann mich niemand zu irgendwas zwingen.

Und noch was: Es gibt nirgendwo eine gesetzliche Bestimmung, die eine Gemeinde dazu zwingt, eine Verpflichtung zum Bauen in bestimmter Frist einzufordern. Sind alles reine "KANN-Bestimmungen" (die allerdings heute sehr oft in Anspruch genommen werden).

Soweit mal grob für NÖ. Jetzt sind die anderen Bundesländer dran........

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  •  Sektionschef
  •   Gold-Award
26.4.2019  (#10)
Hach, wenn wir Karl nicht hätten...echt toll so einen Experten hier im Forum zu haben.
MfG
Sektionschef

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  •  Anleger
28.1.2021  (#11)
@Karl10:
Da Sie ein ausgesprochen Wissender u.a. der Materie "Widmung" in NÖ sind, eine konkrete Frage, die mich beschäftigt:
Ich möchte ein Grundstück in NÖ kaufen (privat, nicht von der Gemeinde). Dieses ist bereits länger als BW gewidmet. Es ist dzt. kein "Bauzwang" vorgesehen. Ich will auch bauen, aber nicht kurz/mittelfristig. Könnte mir die Gemeinde im Nachhinein einen solchen "aufzwingen" oder ein anderes Mittel ergreifen, um mich zu zwingen, absehbar zu bauen (z.B. eine Abgabe/Strafzahlung oder irgend etwas in der Art)? Der Bürgermeister hat im Gespräch so etwas indirekt angedeutet.
Es gab ja im vorigen Jahr die Wohnbaunovelle NÖ, wo dieser Bauzwang für die Gemeinden ermöglicht wird. Allerdings nur für neu zu widmende Gründe von der Gemeinde. Könnte mich ein diesbez. Unbill (Bauzwang oder Abgabe) zukünftig/längerfristig ereilen oder ist das auszuschließen? Sicher konnte mir das bisher niemand beantworten.
Vielen Dank!

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
28.1.2021  (#12)

zitat..
Anleger schrieb: Wohnbaunovelle NÖ

Was soll das sein? Von "Wohnbaugesetzen" hab ich weder spezielles Wissen, noch Erfahrung.

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  •  Anleger
28.1.2021  (#13)
sorry, mich haben nur Ihre fachkundigen Antworten beeindruckt emoji
Das hab ich gemeint:
NÖ: Neue Regeln für den Wohnbau beschlossen (im Oktober 2020)
Novelle bringt Bauzwang, Begrünung von Flachdächern und weniger Parkplätze für Supermärkte.
Ein Bauzwang für neu gewidmete Grundstücke: Bei Neuwidmungen müssen zukünftig verpflichtend Mobilisierungsmaßnahmen gesetzt werden. Dieser Bauzwang beinhaltet, dass es entweder nur eine auf sieben Jahre befristete Widmung gibt. Wenn bis dahin nicht gebaut worden ist, wird automatisch rückgewidmet. Oder, dass Raumordnungsverträge abgeschlossen werden, die den Gemeinden Vorkaufsrechte einräumen, wenn in einer bestimmten Zeit nicht gebaut wird. Damit will die Landesregierung der Zersiedelung von Orten und auch etwaigen Grundstücksspekulationen entgegenwirken. Immerhin liegen aktuell in ganz NÖ rund 18.000 Hektar Bauland brach.

In diesem Zusammenhang wären meine o.a. Frage zu sehen.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
29.1.2021  (#14)
sorry, meinerseits - in letzter Zeit muss ich ständig Dinge erklären, die ohnehin wo ganz klar stehen und wo die Leute ständig Begriffe "umformulieren". War daher ein bißchen "ungeduldig"...

Es ist keine "Wohnbaunovelle NÖ", sondern eine Novelle des NÖ Raumordnungsgesetzes.
Das Thema Bauzwang ist da jetzt nicht ganz neu. Vertragsraumordnung gibts schon lange. Früher war es eine freiwillige Entscheidung der Gemeinde, jetzt muss die Gemeinde Maßnahmen zur Baulandmobilisierung setzen. In der Auswahl der Maßnahmen hat die Gemeinde aber weiterhin Spielraum, wenn das vorgegebene Ziel erreicht wird.

Allerdings: nach wie vor kommt das Ganze nur bei Erstwidmungen und bei Änderungen der Widmungsart zum Tragen.

Auf eine alte, unveränderte Baulandwidmung beim Verkauf zwischen Privaten hat das alles keinen Einfluss. Da hat der Bürgermeister somit derzeit keinen Zugriff. Eben so lange, als es keine Änderung in der Widmung gibt.

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