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Wieviel ist ein Mangel wert?

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  •  chris5020
  •   Gold-Award
19.11. - 21.11.2013
14 Antworten 14
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Manche Mängel auf der Baustelle lassen sich ja nur sehr aufwendig beheben, daher ist es manchmal vernünftiger diese als Wertminderung zu sehen.

Aber wie berechnet man den Wert so eines Mangels?

Aktuell geht es bei mir z.B. um folgendes:
Die Bodenplatte des Hauses wurde um 10cm zu hoch angesetzt und deshalb wurde mein OG um 10cm niedriger. Das ist grundsätzlich nicht so schlimm, nur dass meine Fenster damit auch um 10cm niedriger werden mussten als geplant.

Gibt es hier eine Formel nach der man das irgendwie ermitteln kann.


lg, Chris

  •  silverblue
  •   Silber-Award
19.11.2013  (#1)
Na bumm, ganz schön viele Mängel auf deiner Baustelle emoji Hast du mit dem BM schon mal drüber verhandelt?

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  •  Jelly
19.11.2013  (#2)
warum wird denn alles um diese 10cm niedriger???

würde das mit diesen +10cm nicht mehr bewilligt werden? in eine andere bauklasse fallen???

wenns "nur" in eine andere bauklasse fällt, und du dadurch mehr aufschließungskosten bezahlen müsstest, ist der "mangel" ja klar ausweisbar ;)

ich hoffe das:

zitat..
chris5020 schrieb: ...Das ist grundsätzlich nicht so schlimm...


hast du (noch) nicht zum baumeister gesagt!!!

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  •  chris5020
  •   Gold-Award
19.11.2013  (#3)
Nein, wir haben das Thema noch nicht diskutiert, sondern wird erst bei der Schlussrechnung sicher ein Thema.

Höher wäre nicht gegangen, weil das mit der Abstandregel nicht mehr geklappt hätte, da hatte ich nur wenige cm Spielraum.

Mängel gibt es auch sonst einige, aber die meisten sind gut behebbar, nur der eben nicht, zumindest nicht ohne abtragen und neu bauen emoji
Das nicht so schlimm beziog sich auf die Raumhöhe, die immer noch 2,30 bis 4,20 ist.
Grundsätzlich ist die Tatsache natürlich schon schlimm

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  •  MinMax
  •   Gold-Award
19.11.2013  (#4)
Wenn Du sagst, dass es für Dich in der Form nicht akzeptabel ist, muss der BM die Platte schleifen und neu errichten - das sind die Kosten für die Behebung des Mangels bzw. sein Wert.

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  •  Jelly
19.11.2013  (#5)
ich würde das auch sehr pragmatisch sehen

der mangel ist soviel "wert" wie die behebung des mangels kosten verursacht

ein kratzer im autolack kostet eben auch das, was das lackieren des teiles kostet

ich denke aber, dass man das sehr wohl früher besprechen sollte und nicht erst bei der legung der schlussrechnung

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  •  glider307
19.11.2013  (#6)
Preisminderung ist ungleich Mangelbehebungskosten - Die Preisminderung stellt primär auf die Schädigung des Auftraggebers ab und nicht auf die Kosten der Mangelbehebung.
Im Fall von chris5020 ist das Haus schon fertig. Die Kosten der Mangelbehebung sind dann Abriß und Neubau; das kann er sicher nicht als Preisminderung geltend machen.

Es ist vielmehr zu bewerten, was ist die Einschränkung, die ihm durch die geringere Raumhöhe entsteht.

Im Streitfall entscheiden das dann "Sachverständige"....besser vorher einigen.

LG
glider307

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  •  MinMax
  •   Gold-Award
19.11.2013  (#7)
klingt plausibel, glider307

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  •  joski
  •   Gold-Award
19.11.2013  (#8)
..die angeführten Kosten sind jedoch die Kosten zum Zeitpunkt auf Bodenplattenniveau. Zum Zeitpunkt der Schlussrechnung handelt es sich um einen unbehebbaren Mangel, da die Kosten zu richten Herstellung bereits den Abbruch des ganzen Haus bedeuten würde.

Zum Rügen einer falschen Bodenplatte brauche ich nicht bis zum Ende warten, sondern sofort die Korrektur fordern.

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  •  chris5020
  •   Gold-Award
19.11.2013  (#9)
Stimmt, wenn ich das schon bei der Bodenplatte gewusst hätte, dann hätte man das noch rügen können.
Mitgeteilt wurde mir das aber erst beim Dachstuhl, also nachdem der gesamte Rohbau schon steht.

Die Frage ist eben: Wieviel mindert das den Wert?

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  •  anho
  •   Silber-Award
19.11.2013  (#10)
Was es mir wert wäre?
Ich würde es mit "Naturalien" abgelten lassen. Wennst noch was mit dem Baumeister, sofern dieser bei dir noch was machen darf, machst, wie zum Beispiel innenputz, dann würde ich mich mit sowas einigen versuchen.
Denn streiten bringt beiden nichts.
Lg


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  •  joski
  •   Gold-Award
20.11.2013  (#11)
unter Umständen nur eine Betrachtungs- - sache. Wenn die Bodenplatte nicht stimmt, stimmt auch die Kellerdecke nicht, etc. Es ist ein anderes Haus.
Wer macht den Auswechlungsplan / Bestandsplan.
Würde einen Antalt für Bausachen konsultieren.
Könnte bis zur Wandlung ausufern.

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  •  gdfde
  •   Gold-Award
20.11.2013  (#12)
Es kommt immer auf die Auswirkungen an...nonaned.
Es macht einen Unterschied, ob z.b. der Raum nur mehr mit eingezogenem Kopf betretbar ist oder ob´s im Endeffekt egal ist.
Nachdem chris wohl ein Pultdachhaus hat (2.3-4.2 meter Raumhöhe) ist die Nutzbarkeit nicht sonderlich eingeschränkt...klar ist auch, dass es ein Mangel ist (wurde ja anders beauftragt).
Sollten durch diese Änderung Mehrkosten entstanden sein (z.b. weil die Fenster schon gefertigt wurden oder umgeplant werden mußten), dann muß das auf alle Fälle der BM ersetzen.
Und zusätzlich kannst natürlich noch andere Sachen rausverhandeln...

Für eine Wandlung wird das wohl ned ausreichen, steht auch in keiner Relation (Nerven, Gerichts-, Anwaltskosten usw.)...

Wir hatten ein ähnliches Thema...bei uns wurde die Baugrube für den Keller um 20 cm zu wenig ausgehoben.
Draufkommen sind wir, als die Bodenplatte schon betoniert war.
Ich hab das mit der Baubehörde abgeklärt (Gebäudehöhe) und als ich das OK bekam, dem Baumeister ein schlechtes Gewissen gemacht.
Der hat mir dann gratis die Baugrube hinterfüllt und mir für ein Wochenende seinen Bobcat dagelassen.
Ist ihm immer noch billiger gekommen, als die Platte neu zu machen und ich bin im Endeffekt froh (wegen dem hohen Grundwasser nach starkem Gewitter).


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  •  anho
  •   Gold-Award
20.11.2013  (#13)
Danke, gdfde, dass du meine Antwort bestätigt hast.


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  •  chris5020
  •   Gold-Award
21.11.2013  (#14)
Danke gdfde für die Infos. Wie du schreibst ist die "verminderte Raumhöhe" nicht das Problem, sondern die Fenster,
weil wir damit in den oberen Räumen ziemlich am Limit der notwendigen Flächen sind und hier eben um 10% grössere Fenster gut wären.



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