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Wien: Stiegenhaus im Abstandsbereich, Bklasse1 [W]

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  •  NaSeawas
  •  [W]
  •  [Wien]
3.2. - 27.8.2021
10 Antworten | 4 Autoren 10
10
angeblich darf man ein Stiegenhaus in die Hälfte des Abstandsbereiches bauen, also 1,5m  zum Nachbarn hin. Gilt das nur fürs Erdgeschoß, also zB für einen Hauseingang, oder kann ich das bis in den ersten Stock machen? Eingangstüre ist sowieso auf anderer Hausseite und es besteht auch keine Absicht das Stiegenhaus zu unterkellern; es wäre sehr hilfreich das Stiegenhaus so "auszulagern"
Wo kann ich die offizielle Information dazu finden? Kontakt mit der Bpolizei ist äußerst mühsam und wenn Antworten kommen, tauchen meist mehr Fragen auf als vorher da waren
Hat das schon jemand mal gemacht? Ich kann leider keine PM verschicken, sonst hätte ich die 2 Poster zu dem Thema aus 2016 direkt kontaktiert und um ErfahrungsInfo gebeten

  •  energiesparhaus
  •   Dieses Logo kennzeichnet einen Beitrag des energiesparhaus.at-Teams
3.2.2021  (#1)
Hinweis: Wenn Sie die beiden User mit @... erwähnen dann erhalten diese eine Info in ihrer Login-Seite.

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  •  NaSeawas
3.2.2021  (#2)
Danke!

@Josef1
@Avalone

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  •  NaSeawas
6.2.2021  (#3)
wobei @Avalone
wenn die Stiege auch in den Keller führen soll, gilt das dann als unterkellert?


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  •  thomasdoe
  •   Silber-Award
8.2.2021  (#4)
§ 84 der Wiener Bauordnung ist dein Freund.
Ob das von dir grob beschriebene Vorhaben ein Treppenhaus im Sinne der Bauordnung ist
musst du wohl oder übel mit dem Referanten klären.

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  •  NaSeawas
8.2.2021  (#5)
ich hatte mit den 1,5m rausrücken auf den § 79 Punkt 3 gehofft, der sagt:
 In die Abstandsflächen darf mit Gebäuden auf höchstens die Hälfte des Abstandes an die Nachbargrenzen herangerückt werden, wobei die über die gedachte Abstandslinie hinausragende bebaute Fläche je Front in den Bauklassen I und II 45 m2, in der Bauklasse III 90 m2, in der Bauklasse IV 105 m2, in der Bauklasse V 120 m2 und in der Bauklasse VI 150 m2 nicht überschreiten darf; insgesamt darf diese über die gedachte Abstandslinie hinausragende bebaute Fläche auf demselben Bauplatz in den Bauklassen I und II 90 m2, in der Bauklasse III 180 m2, in der Bauklasse IV 210 m2, in der Bauklasse V 240 m2 und in der Bauklasse VI 300 m2 nicht überschreiten.


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  •  thomasdoe
  •   Silber-Award
10.2.2021  (#6)
Im selben § steht aber auch, dass du bei BKL BKL [Bauklasse] I+II mindestens 6m Abstandsfläche einhalten mußt. 

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  •  NaSeawas
11.2.2021  (#7)
ja, je 3 auf 3 Seiten und 4m zur Straße; aber was genau besagt/erlaubt dann der § 
das ist mir nicht klar darum hatte ich gehofft, das jemand in gleicher Situation, damit schon Erfahrung hat und diese teilen könnte


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  •  NaSeawas
11.2.2021  (#8)
ich GLAUB ich habs jetzt verstanden, warum s nicht geht: (MA37 immer noch keine Reaktion)
Stiegenhaus im  Abstandsbereich, das in den ersten Stock reicht, dürfte max Gesamtfläche von 45m2 nicht überschreiten; was mMn unmöglich ist, bei uns wären das ca 53m2


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  •  NaSeawas
14.3.2021  (#9)
in der Tat hat letztendlich, die BP in der typisch knappen Art und Weise bestätigt, dass dies nicht erlaubt ist! Es geht zwar in Nö, und dort heißt das Bauwich, in W gehts nicht und heißt Abstandsbereich


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  •  logos
27.8.2021  (#10)

zitat..
NaSeawas schrieb: es wäre sehr hilfreich das Stiegenhaus so "auszulagern"

Wir haben das Stiegenhaus in den  Vorgarten "ausgelagert".
Das geht gem. BOW §84 auf 1/3 der Gebäudefront im Ausmaß von 1,5m (von "Hälfte" ist dort keine Rede) mit 3m Abstand zum Nachbarn.

Im seitlichen Bauwich wird es wegen des geforderten 3m-Abstands zum Nachbar wohl nicht möglich sein, wenn man den seitlichen Abstand des Gebäudes nach §79 Abs 3 von 6m schon auf 3m (Hälfte) reduziert hat.

 




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