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verzugszinsen

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  •  Reinhard
15.5. - 19.5.2009
10 Antworten 10
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frage: wie hoch sind die verzugszinsen, wenn die firma (einzelfirma) keine agb hat? zumindest habe ich keine ausgehändigt bekommen. gehe davon aus, dass dann gesetzliche an die stelle treten. wie hoch sind in diesem fall die anzusetzenden verzugszinsen? mein baumeisterlein ist mit seiner leistung "etwas" im verzug (fertigstellung) und hat aber schon einen teil von mir abkassiert ...
danke!

  •  pointi001
15.5.2009  (#1)
Verzugszinsen - Schätz du verwechselst da etwas: Definition von Verzugszinsen ist, wenn Schuldner mit einer Geldleistung in Verzug ist! Hier geht es aber um eine Dienstleistung - hier hast nur Möglichkeit der Rüge nachfolgend mit Einstellung deiner Zahlung diesem Verzug entgegenzuwirken.
Nur zur Information - Verzugszinsen im aussergeschäftlichen Bereich - als nicht b2b - zw. Unternehmen und Endkunden sind immer 4%pa (sh. ÖNB)

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  •  Reinhard
15.5.2009  (#2)
danke! - meine situation ist halt folgende: mein baumeister hat mir die zahlung für den keller, das eg und das og bereits abgeknöpft (und ich hab dummerweise bereits bezahlt) ... und da alle 3 geschoße noch wie vor mängel aufweisen und er mit der ausbesserung (wurde bis dato immer mündlich reklamiert) sich sehr sehr viel zeit läßt, werde ich die mängel nun schriftlich einreichen und vom zeitpunkt der zahlung bis zur fertigstellung der mängel verzugszinsen verrechnen ... ich denke, da lieg ich nicht ganz falsch oder?



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  •  creator
15.5.2009  (#3)
wie du es benamst ist da ziemlich powidl... ob jetzt pönale, verzugszinsen, schadenersatz... du hast ja einen vertrag und da steht ja meist drin, was gilt, wenn DU mit zahlungen im verzug bist. das gilt - wenn nix anderes vereinbart wurde - auch (synallagmatisch) für den baumeister... da sind die gesetzlichen zinsen ziemlich egal. weil viel zu niedrig.

ich hoffe, du hast auch fixe termine vereinbart und nicht irgendeinen blödsinn mit irgendwelchen entschuldigungsgründen drin.
aber zum wirklich wichtigen: warum hast du das alles nicht sofort und umfaasend mit fotos dokumentiert und schriftlich mit zustellnachweis (e-mail mit empfangsbestätigung oder eingeschrieben) reklamiert? dann muss der typ reagieren.
sinnvoll wäre das plus fristsetzung zur mängelbehebung (z.B. 2 wochen). du brauchst nur 1 versuch dulden, lässt er die frist verstreichen, gibt's den 2. brief mit dem wunsch auf preisminderung bzw. ersatzvornahme, schadenersatz und klage. das wirkt recht schnell, das erwirken eines zahlungsbefehls geht recht schnell - und dann kann der baumeister mal schauen, wie schnell man geld loswird. den einspruch gegen den zahlungsbefehl muss er mal begründen - schaut nicht gut aus... aber vorher mal mit der ak oder dem zuständigen bg-richter sprechen.
immer derselbe fehler: wenn es mängel gibt, ist zeitnahe dokumentation und mängelrüge schriftlich mit zustellnachweis pflicht - und dann waren bei mir immer alle super schnell, bemüht und freundlich...

jede firma weiß: wenn der kunde beim mängelrügen pennt oder nur blabla am telefon erzählt - völlig wurscht, der kennt sich nicht aus. schriftliche mängelrüge, gut dokumentiert = alarm!

du hast schon das 1. kainsmal auf der stirn: du hast vorab gezahlt. jetzt heißt es, keine fehler mehr machen. wenn du dich unsicher fühlst, ab zu arbeiiterkammer/vki und beraten lassen.

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  •  Reinhard
16.5.2009  (#4)
noch eine frage emoji - danke noch für die ausführungen. warum nicht gleich reklamiert? naja, man glaubt halt an das gute im menschen und immerhin hat man ja ein vertrauensverhältnis mit seinem baumeister ... und wird permanent hingehalten und enttäuscht ... jaja, ich weiß, schwerer fehler, aber so ist es nun mal ...
also mein rechtsverhältnis ist nicht ganz unkompliziert: weil der baumeister uns im herbst vorigen jahres einen kaufvertrag für das gesamte objekt hergelegt hat. da der dem nicht dem entsprochen hat, was wir voher vereinbart haben, habe ich diesen auch nicht unterschrieben. er hat trotzdem zum bauen angefangen. und ich habe die ersten rechnungen bezahlt.
mittlerweile ist die situation so eskaliert, dass ich mit diesem typen a) nicht mehr weiterbauen will und b) etliche mängel (die ich reklamieren werde) aufgetreten sind ... bzw. unterm strich: das vertrauen ist komplett zerstört und ich möchte unsere geschäftsbeziehung beenden.

jetzt gehts nur um folgende spitzfindigkeit: da ich den kaufvertrag nicht unterfertigt habe, ist er in diesem umfang ja auch nicht zustandegekommen. d.h. ich deute diesen kaufvertrag als angebot, welches ich eben nur partiell angenommen habe (also bis zum rohbau). diese "annahme" des angebots ist immer mündlich erfolgt und dann erfolgte die ausführung. da ich die weiteren schritte nicht mehr annehmen werde, sehe ich hier auch kein rechtliches problem oder?

die mängel werde ich dokumentieren, fristen aufstellen bzw. preisminderungen verlangen und mit meiner letzten rechnung gegenrechnen. weiters werde ich schriftlich unsere zusammenarbeit für beendet erklären.

ich gehe davon aus, dass ich zumindest für die preisminderungen ein paar briefe und ev. sogar eine klage von ihm erhalten werde; da sehe ich aber nicht so das problem, das halte ich aus emoji) ...

die frage, die mich beschäftigt ist, ob er aus dem "nicht-unterfertigten" kaufvertrag aufgrund der bezahlung meiner ersten rechnungen eine komplette annahme desselben ableiten kann. ich denke nicht, oder?? ich gehe von einer partiellen annahme aus und da ich keine weiteren punkte annehmen werde, sehe ich die sache als beendet an.

bitte um rat! danke!!




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  •  creator
16.5.2009  (#5)
ohne ahnung vom "ausgemachten inhalt" und dem nicht unterfertigten vertrag sind unterschiede schwer zu beurteilen.
"kaufvertrag" heißt jetzt aber nicht, du kaufst grund+haus, oder? dann wäre das bauträgervertragsgesetz anwendbar und die leistungsabgrenzung leichter, der zugang ins grundbuch so aber evtl. problematischer...

wenn nein:

angebot und (konkludente) annahme werden damit nicht leichter zu beurteilen, besonders ohne kenntnis der höhe der zahlungen. vor allem: ist das nicht unterfertigte anbot in abschnitte gegliedert, so dass man die schon geleisteten arbeiten und zahlungen klar zuordnen und vom rest trennen kann? ich hoffe jetzt nur, du hast nicht irgendwas im voraus bezahlt - das würde mehr für die annahme des anbots sprechen. dass du die agb nicht bekommen hast, ist nicht unbedingt überzeugend, da man davon ausgehen muss, dass es welche gibt - ob die jetzt vertragsinhalt wurden, ist die andere frage.
der günstigste fall wäre, dass die leistungsabschnitte klar trennbar sind, du die weiteren abschnitte nicht beauftragt hast bzw. (als variante) wegen mängeln nicht angenommen hast und damit für diese noch nicht bevorschussten leistungen das zurückbehaltungsrecht durch die mängelrügen hast.

das ist jetzt hier nicht so leicht abzuhandeln, ich würde sofort alle mängel dokumentieren und rügen, den agb - da nie übergeben - widersprechen und mich auch gleich entweder richtung abreiterkammer, rechtsschutzversicherung (die aber neubauten wahrscheinlich nicht deckt, bezirksgericht oder rechtsanwalt aufmachen.


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  •  Reinhard
16.5.2009  (#6)
grund gehört mir, also kein bauträgervertrag.

ganz genau ist der vertrag mit "auftragsschreiben" tituliert und die einzelnen leistungen sind als einzelne punkte beschrieben und je nach baufortschritt wird bezahlt. somit sind aus meiner sicht die einzelnen leistungen klar abgrenzbar; bezahlt wurde immer nach baufortschritt, wobei ich argumentieren werde, dass die bezahlung KEINE abnahme der einzelnen schritte darstellt, weil die rechnung zwar gelegt wurde, die erforderlichen arbeiten aber noch nicht zur gänze fertiggestellt wurden. somit kann logischerweise auch keine abnahme erfolgen. auch nicht stillschweigend, da sich eine abnahme erst auf fertiggestellte sachen beziehen kann.
daher behalte ich mir auch vor, für die bereits erfolgten zahlungen verzugszinsen in rechnung zu stellen.
mängel werden dokumentiert, eingschrieben übermittelt, nächste woche anwalt kontaktiert und mit einem eingeschrieben brief wird unsere zusammenarbeit beendet (abgesehen der nachbesserung der mängel)

soviel ich weiß, können verträge aus wichtigem grund (wahrscheinlich auslegungssache) sowieso sehr schnell gekündigt werden oder ?? ... die wichtigen gründe liegen mir vor ... will sie hier aber nicht allzu breit treten.

danke für deine meinung!

lg

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  •  creator
17.5.2009  (#7)
da ist einiges zu beachten: - je nach art der mängel: waren die offensichtlich und du hast trotzdem gezahlt, wird's schwerer... du bist zwar nicht verpflichtet, sofort zu rügen und die gewährleistung gilt auch, aber schön zu argumentieren ist das nicht - auch ist zahlen natürlich mit annahme zu argumentieren - eh klar: wer zahlt denn schon, wenn er nicht einverstanden ist? sind es wenigstens mängel, die nicht sofort erkennbar waren, steigen die chancen - weil das auch für einen richter leichter nachvollziehbar ist.
verträge "aus wichtigem grund" (keine ahnung welche)zu lösen, ist nicht so leicht. gewährleistung verlangt, dass du zumindest einen - und nur einen - verbesserungsversuch (unter fristsetzung) abwarten musst. nur wenn dann nicht reagiert wird oder der magel nicht behoben wurde, kannst du kündigen. der wigrund ist natürlich von dir zu beweisen und mach' dir keine illusionen, dass du dein geld leicht zurückkriegst. geld zurückkriegen ist immer zäh. schau dir mal die fälle auf www.verbraucherrecht.at an oder lass dich beraten.

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  •  Reinhard
19.5.2009  (#8)
noch eine frage emoji) - danke für deine ausführungen.

auf welchen § im agbg bezieht sich meinung, dass ich eine frist zur verbesserung abwarten muss? und ist in diesem § auch das recht der wandlung (das ist die auflösung, korrekt?) erwähnt?

danke!!

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  •  Reinhard
19.5.2009  (#9)
§932 AGBG, richtig? - noch was: hab einen eingeschrieben brief mit den mängeln geschickt; was ist, wenn er den brief nicht annimmt? beginnen dann trotzdem die fristen zu laufen? denke nicht oder? wie kann ich dann gewährleisten, dass der brief übergeben wird? vor zeugen? gerichtliche verfügung??
danke!!

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  •  creator
19.5.2009  (#10)
6Ob143/07h das einfach googeln oder bei "justitz" auf www.ris.bka.gv.at eingeben:

http://ris.bka.intra.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20070713_OGH0002_0060OB00143_07H0000_000&ResultFunctionToken=0e039f11-ea25-4447-a247-af181d949930&Gericht=&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=True&GZ=6+Ob+143%2f07h&VonDatum=&BisDatum=19.05.2009&Norm=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=50&Suchworte=

ja, §932 abgb ist richtig.

vergleiche §17 abs. 3 zustellgesetz: die frist beginnt mit dem tag zu laufen, an dem der brief zur abholung bereitgehalten wird und gilt auch mit diesem tag als zugestellt. er kann die annahme nicht fristhemmend verweigern, die "chance" von der willenserklärung in kenntnis gesetzt zu werden, reicht aus - wurscht, ob er das will oder nicht. dem kann man nur entgehen, wenn man sich (bei urlauben sinnvoll!!!) bei der post ortsabwesend meldet - dann kann man für diese zeit den fristenlauf hemmen.

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