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Vermessung und Baugenehmigung

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  •  Holly Hobbie
28.9. - 8.12.2008
14 Antworten 14
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Hallo! Wir haben ein Kleingartengrundstück als Eigentum erworben und wollen es mit einem Kleingartenwohnhaus bebauen. Es liegen keine Vermessungspläne vor. Nur im Grundbuch steht die Grundstücksgröße vermerkt. Brauchen wir für die Einreichung bei der Baubehörde eine Eintragung ins Grenzkataster bzw. eine Längen- Breiten- und Höhenvermessung durch einen Zivilingenieur für Vermessungswesen? Wird eine Baugenehmigung nur vergeben, wenn das Grundstück neben der Breiten-, Längen- und Höhenvermessung im Grenzkataster eingetragen ist? Kennt sich da jemand für Wien aus?

Gruß

  •  RobRob
28.9.2008  (#1)
in welchem Bundesland? - In Wien ist zwar keine Vermessung vorgeschrieben, doch wenn das Grundstück in Hanglage liegt, braucht man für die Planung die genauen Daten des Geländes, weil es verschieden Vorschriften gibt, was das "Herausschauen" der unterkellerten Terrasse betrifft.

In Wien könnte ich da behilflich sein. Sonst kenne ich mich weniger aus.

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  •  Holly Hobbie
29.9.2008  (#2)
@RobRob - Ja, das Kleingarten-Grundstück ist in Wien und es hat Hanglage.
Bitte um Hilfestellung. Gruß

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  •  Werner
2.10.2008  (#3)
Baugenehmigung - Grundsätzlich ist bei einem Kleingartenwohnhaus in Wien der Keller unter der Erde – oder der herausragende Teil wird von der zu Verfügung stehenden Gesamtkubatur abgezogen; bei Hanglage wird die "verglichene Höhe" bestimmt, d.h. jenes Volumen des Erdgeschoßes, das "unter Hang" liegt darf in Keller "über Hang" liegen (die Volumina kompensieren sich).

Einschränkung: mindestens die Hälfte des Erdgeschoßes muß "über Hang" liegen. Im Klartext heißt das, daß man das Erdgeschoß nicht zum Keller machen darf...... auf der hangzugewandten Erdgeschoßwand kann man anschütten (Hangverlauf beachten!), dann darf auf der hangabgewandten Seite die Kellerwand um das gleiche Maß aus der Erde herausragen. Das alles, wie gesagt, unter der Annahme, daß die gesamte Kubatur von 250m3 für’s Haus zur Verfügung steht.
Für Keller / Terrasse gibt es Ausnahmen – dafür hat die MA37 ein Beispielblatt.

Liegt der gesamte Keller unter der Erde und man schüttet trotzdem auf der hangzugewandten Erdgeschoßwand an, dann ist der Fußpunkt der maximalen Höhe (verglichene Höhe) über dem Boden des Erdgeschoßes, d.h. man gewinnt Höhe und Kubatur im Dachgeschoß.
Der Trick liegt in der Kombination der beiden Alternativen (man darf die Tatsache, daß ein Teil der Erdgeschoßwand unter Hang liegt nicht für den Keller UND die Gesamtkubatur nutzen). Wird dies mit großzügigen Lichtkratern vor den Kellerfenstern und einem Lichtschacht für die Kelleraußenstiege kombiniert, kann die gesamte Kellerwand frei stehen, wodurch Fenster im Keller möglich sind und der Keller als Wohnkeller mit Tageslicht genutzt werden kann.

Es ist wichtig alles im Einreichplan korrekt zu Beginn des Projektes wiederzugeben, was dann auch (stillschweigend) genehmigt wird. Änderungen „während des Baus“ werden mit der Fertistellungsanzeige im Nachhinein bekanntgegeben, was aber nicht im Detail überprüft wird. Außer: bei Inanspruchnahme der NEH Förderung kommt eine Abnahme vor Ort, bei der die Umgebungsarbeiten (Herstellung des Hangverlaufes) noch nicht zur Gänze abgeschlossen sein müssen......... wie der Hangverlauf im Endeffekt tatsächlich ausgeführt wird kann von den Umständen abhängen (das Haus sieht im gebauten Zustand immer etwas anders aus als am Papier geplant wurde)

Abscließend ist anzumerken, daß trotz der engen Bestimmungen bei Kleingartenwohnhäusern in Wien vor allem bei Hanglage viel Gestaltungsspielraum besteht – die Nutzung dieser Spielräume muß aber geplant sein und im richtigen Abschnitt eingebracht werden........ das fängt bei der Angabe des Vorzustandes, d.h. dem Hangverlaufes am Grundstück vor den Bauarbeiten an emoji ..... der Einreichplan ist ein Schritt von vielen ......

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  •  Weigelie
5.10.2008  (#4)
Kubatur - Nur der guten Ordnung halber: Die zulässige Gesamtkubatur für Kleingartenwohnhäuser liegt derzeit bereits bei 265 m3.

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  •  RobRob
6.10.2008  (#5)
@holly hobbie - Kontaktiere mich mittels email. Die Adresse steht da wenn du auf meinen Namen klickst.

Was Werner schreibt stimmt schon alles (bis auf die 265) aber man muss doch alles mit den Referenten abklären. Der eine sieht es ein wenig strenger, der andere wieder lockerer. Es gibt aber noch andere Weisungen, die nicht im Gesetz stehen. Ist aber zu kompliziert hier.

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  •  Werner
7.10.2008  (#6)
Kubatur mit VWS ? - Gut zu wissen, daß die erlaubte Kubatur jetzt schon 265 m3 ist - hätte gar nicht so viel zittern müssen (ich nehme an die gegenwärtige Auslegung findet auch auf alle bereits existierende Bauten Anwendung).

Beinhaltet die neue Kubatur die zusätzliche Dämmung von 7cm über die 50m2?

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  •  RobRob
7.10.2008  (#7)
@werner - nein. Da werden die 50 m² gerechnet. Die 7 cm werden als freiwillige Zusatzdämmung ausgelegt, die vollkommen außer acht bleibt. Als Kriterium geblieben sind die 5,5 m maximale Höhe.
Die gegenwärtige Auslegung gilt allerdings nur fürauf neue Einreichungen. Im Kleingartenbereich wird ja keine Bauverhandlung gemacht. Der Bauplan gilt ab Einreichung. Am Ende gibt der Bauführer Bestätigung ab, dass gem. dem Einreichplan gebaut ist. Sollten Änderungen sein, dann kann er einen Auswechslungsplan abgeben. Da wäre dann die Chance auf die neunen Bestimmungen umzuschwenken.

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  •  Weigelie
7.10.2008  (#8)
Dämmung Ich finde im Gesetzestext die Stelle nicht, wo die freiwillige Zusatzdämmung von 7 cm behandelt wird? Wo kann man das nachlesen?

@werner: dort, wo im Gesetztestext früher 250 m3 stand, steht seit April 2008 265 m3. Nähere Erklärungen dazu sind - zumindest von mir - nicht zu finden. emoji



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  •  Werner
7.10.2008  (#9)
Sanierung - So viel ich weiß wird die 7cm Zusatzdämmung bei bestehenden Häusern, die die bereits max. Fläche von 50m2 verbaut haben, bei Sanierungen toleriert. Diese Häuser könnten sonst nicht zusätzlich gedämmt werden. Bei Neubauten ist das eine Grauzone - manche Referenten wenden die Regel analog an, andere wollen bei einem Neubau davon nichts wissen.....

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  •  RobRob
7.10.2008  (#10)
@weigelie - das wirst du auch in keinem Gesetzestext finden. Das ist eben nur eine interne Weisung, die alle kennen. (Es gibt in der Bauordnung einen Passus: Nachträglich aufgebrachter Wärmeschutz zählt nicht zur Baufläche. Und vor etwa 5 Jahren bin ich allen entsprechenden Stellen ganz massiv auf die Nerven gegangen und habe Lobbyismus (schreibt man das so?) betrieben, damit man im Kleingarten für mehr Dämmung nicht bestraft wird. Eineinhalb Jahre hab ich überall angerufen und dann kam die Weisung. Sie haben zwar nicht gesagt, dass es mein Anstoß war, aber es war zeitgleich und am Anfang wollte niemand was davon wissen.

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  •  Werner
11.10.2008  (#11)
Interessant - Mit der Erhöhung der Kubaturbeschränkung auf 265m3 steigt die Kniestockhöhe um 30cm (bei gleicherbleibender max. Höhe), was somit ein gut bewohnbares Dachgeschoß ermöglicht !!!

Wenn ein Kleingartenwohnhaus nicht ganz gemäß Einreichplan ausgefürt ist - natürlich ein rein hypotetischer Fall emoji , aber innerhalb der neuen Kubaturbeschränkung liegt, besteht dann weiterhin die - theoretische - Gefahr von freundlichen Mitbürgern angezeigt zu werden? Es entspricht ja jetzt den Vorschriften !

Wie wäre dieser Fall formal richtig zu beheben?

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  •  RobRob
11.10.2008  (#12)
nochmal einreichen bzw. Auswechslungsplan einreichen.
Vorsicht, da sollte dann aber alles stimmen. Keine schlafenden Hunde wecken. Manche Vorschriften sind nämlich verschärft worden

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  •  19Mike76
29.10.2008  (#13)
@ Werner - Hallo Werner!
Mit großem Interesse habe ich viele deiner Beiträge in diesem Forum gelesen.
Wir möchten im nächsten Jahr auch im Kleingarten bauen und ich habe ein paar Fragen an dich.
Leider habe ich als "neuer User" noch nicht die Berechtigung dir private Nachrichten zu schreiben.
Kannst du bitte so nett sein und mich unter kleingarten2008@hotmail.com kontaktieren?
Vielen Dank im vorhinein und liebe Grüße
Mike

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  •  power
8.12.2008  (#14)
Falls ihr eine enge Zufahrt habt.Erdbaufirma - Hallo falls Ihr eine enge bis zu 1,1m breite Zufahrt habt
könnten wir den Kelleraushub anbieten wir sind seit 12 Jahren spezialisiert im Kleingarten zu arbeiten.
www.kleinbaggerarbeiten.at
oder e-mail prais.kleinbaggerarbeiten.at
Gutes gelingen für das Bauvorhaben Lg Prais Harald

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