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·gelöst· Verkleinerung bestehender Garage [OÖ]

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  •  magic_washroom1
  •  [OÖ]
  •  [Oberösterreich]
10.2. - 11.2.2019
3 Antworten | 3 Autoren 3
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Liebes Forum,
Darf ich eine bereits bestehende, so genehmigte Holzgarage ohne neuerliche Einreichung verkleinern?
Geplant wäre die Höhe um in etwa 1,5m zu veringern sowie die länge um 2/3 zu verkürzen um dort einen überdachten Sitzplatz zu schaffen. Der verbleibende Rest würde als Gerätehütte/Gartenhaus genutzt werden.
Das Vorhaben wäre in OÖ geplant.
Danke für Eure Rückmeldungen im Voraus
lg magic

  •  GeorgL
  •   Silber-Award
10.2.2019  (#1)
Nutzungsänderungen sind meines Wissens immer genehmigungspflichtig

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
11.2.2019  (#2)

zitat..
GeorgL schrieb: Nutzungsänderungen sind meines Wissens immer genehmigungspflichtig


So einfach und genrell kann man das nicht sagen. Abgesehen davon kennt die OÖ Bauordnung den begriff "Nutzungsänderung" gar nicht!

Laut Schilderung vom TE geht es hier um 2 Dinge:
- um einen UMBAU eines Nebengebäudes,  und in der Folge davon
- um die ÄNDERUNG DES VERWENDUNGSZWECKES

Der UMBAU eines Nebengebäudes kann laut § 25 Abs. Zif. 2 lit. b OÖ Bauordnung unter gewissen Voraussetzungen bloß anzeigepflichtig sein - ansonsten bewilligungspflichtig. Die Voraussetzungen für die bloße Anzeigepflicht sind Unterschrift der NAchbarn am Einreichplan, schriftliche Bestätigung des Planverfassers, dass alle baurechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.
Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, dann ist der UMBAU bewilligungspflichtig.

Die ÄNDERUNG DES VERWENDUNGSZWECKES ist lt. § 25 Abs. Zif. 2b nur dann anzeigepflichtig (ansonsten überhaupt frei), wenn daraus ein Einfluss auf die Festigkeit tragender Bauteile, auf den Brandschutz oder die gesundheitlichen oder hygienischen Verhältnisse zu erwarten ist. Dies ist im geschilderten Fall anzunehmen - also Anzeigepflicht.

Primär geht´s hier jedoch um den UMBAU. Da ist jetzt mal im obigen Sinn zu klären, ob bewilligungs- oder anzeigepflichtig. Die Änderung des Verwendungszweckes läuft dann im jeweiligen Verfahren ganz einfach mit.

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  •  magic_washroom1
11.2.2019  (#3)
@Karl10
Danke für Deine rasche, kompetente Antwort. 
Ich gehe davon aus, dass die Nachbarn eher erfreut darüber sein werden, wenn das Gebäude im Zuge des Umbaus “kleiner” wird. Somit sollte es auch keine Probleme mit etwaigen Unterschriften geben. 
Beste Grüße 
magic

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