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Unterschiedliches Höhenniveau Garten [NÖ]

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  •  STP123
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
25.9.2015 - 26.11.2016
51 Antworten 51
51
Hallo Forum,

wir befinden uns in NÖ. 2 Grundstücke treffen mit den jeweiligen Gärten aufeinander. Ein Grundstücksbesitzer hat den Garten "aufgeschüttet" und somit ein um ca 30 - 50 cm höheres Niveau.

Gibt es für den "Höheren" irgendwelche Auflagen bezüglich einer Stützmauer an der Grundstücksgrenze?
Oder falls das höhere Niveau mit Gefälle aufs Nachbargrundstück ausgeführt wird / gibts diesbezüglich Auflagen?

Danke und schöne Grüße

  •  gdfde
  •   Gold-Award
30.9.2015  (#21)
@brink - Du irrst dich hier, wie schon karl geschrieben hat.

Aufschütten an sich hat ja erstmals noch nix mit einem (Neben)Gebäude zu tun.

Bezüglich Belichtung ist es so zu verstehen:
Du darfst dein Grundstück nicht um z.b. 3 Meter aufschütten, wenn dadurch dein z.b. 8 Meter hohes Haus die ausreichende Belichtung deines Nachbarn verhindert.
Hingegen schon, wenn du dann z.b. dein Haus nur 5 Meter hoch baust.

Bez. Nebengebäude im Bauwich mit 3 Meter Maximalhöhe hast grundsätzlich schon recht.
ABER §51 der nö. Bauordnung sagt auch folgendes:
"(5) Bauliche Anlagen, die nicht den Abs. 2 und 3 unterliegen, sind im Bauwich zulässig, wenn
-
sie die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigen
"

Wenn das also nicht eingehalten werden kann, darfst das Nebengebäude nicht hinstellen, jedoch aber schon aufschütten emoji

Die neue Bauordnung ist eigentlich besser, da das ganze Niederschlagswasser Thema bei Aufschütten draussen ist...

1
  •  brink
30.9.2015  (#22)

zitat..
gdfde schrieb: Du irrst dich hier, wie schon karl geschrieben hat.


bin nur weitergeber der infos, die mir im gemeindeamt mitgeteilt wurden.

zitat..
gdfde schrieb: Aufschütten an sich hat ja erstmals noch nix mit einem (Neben)Gebäude zu tun.


gebe ich dir schon recht

zitat..
gdfde schrieb: Bezüglich Belichtung ist es so zu verstehen:
Du darfst dein Grundstück nicht um z.b. 3 Meter aufschütten, wenn dadurch dein z.b. 8 Meter hohes Haus die ausreichende Belichtung deines Nachbarn verhindert.
Hingegen schon, wenn du dann z.b. dein Haus nur 5 Meter hoch baust.


richtig, kein einwand

zitat..
gdfde schrieb: Bez. Nebengebäude im Bauwich mit 3 Meter Maximalhöhe hast grundsätzlich schon recht.
ABER §51 der nö. Bauordnung sagt auch folgendes:
"(5) Bauliche Anlagen, die nicht den Abs. 2 und 3 unterliegen, sind im Bauwich zulässig, wenn
-
sie die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigen
"


da widersprichst du dir, denn Abs. 2 ist "(2) Im seitlichen und hinteren Bauwich dürfen Nebengebäude und -teile sowie oberirdische
bauliche Anlagen," - also gilt (5) nicht für nebengebäude.

2015/2015093027065.PNG
wenn ich also den seitlichen bauwich um 1 m aufschütte und dann ein 3 m nebengebäude hinstelle, dann wäre ich bei 4 m.
und ich meine hier eben, dass es interpretationssache ist.
wobei, macht nicht MICH fertig deswegen, dass mir eben es so am gemeindeamt mitgeteilt wurde.

zitat..
gdfde schrieb: Wenn das also nicht eingehalten werden kann, darfst das Nebengebäude nicht hinstellen, jedoch aber schon aufschütten


lese nochmal den text. da steht nicht geschrieben, dass man das nebengebäude nicht hinstellen darf, wenn es mit der belichtung nicht passt, da absatz (5) hier nicht in anwendung kommt.
ausnahme sind nebengebäuden in hanglagen, aber bei mir kann man es nicht als hanglage bezeichnen - der verlauf des bodens hinzum nachbar ist zwar abfallend, aber nicht hanglagig.

zitat..
gdfde schrieb: Die neue Bauordnung ist eigentlich besser, da das ganze Niederschlagswasser Thema bei Aufschütten draussen ist...


ja, wie oben meine zitierten abschnitte aus alter norm und neuer norm zeigen, fehlt der absatz mit "die Niederschlagswässer ohne Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke abgeleitet werden." in neuer ordnung.

zitat..
Karl10 schrieb:
brink schrieb: neuerdings ist nur 6 m erlaubt
Wo hast das jetzt wieder daher?


das sagt paragraf §64 absatz (10) ganz zum schluss

2015/20150930117305.PNG

1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
1.10.2015  (#23)
Tut mir leid, aber da seid ihr rundum auf dem Holzweg.In den posts sind derart viele Fehleinschätzungen, Ungenauigkeiten usw., da müsste man jetzt im Detail ein Baurechtsseminar starten. Das würde den Rahmen hier aber sprengen.

Ihr liegt beide falsch, wenn ihr meint, dass man zwar das Niveau anheben dürfe, dann aber vielleicht nicht mehr ganz so hoch bauen, wie z.B.: im seitlichen Bauwich 1m anschütten, dann aber Nebengebäude nur noch 2m hoch und nicht 3m.
Dieser Gedankengang ist flasch und steht auch nirgendwo in der BAuordnung.

Wenn z.B. auf einem Bauplatz Bauklasse 2 gilt (trifft ohne Bebauungsplan auf jeden Bauplatz zu), dann bedeutet das, dass das Hauptgebäude bis zu max. 8 m hoch sein darf, egal, ob vorher angeschüttet wurde oder nicht.
Ein Nebengebäude im seitlichen Bauwich darf IMMER bis zu max. 3m hoch sein (im Einzelfall bei Hanglage teilweise sogar höher), egal ob vorher angeschüttet wurde oder nicht.
D.h. bei der Errichtung der Gebäude kann IMMER die volle zulässige Gebäudehöhe ausgeschöpft werden.
Bei der vorangehend oder allenfalls gleichzeitig beantragten Niveauerhöhung ist aber zu prüfen, ob durch ein späteres Gebäude mit Ausnutzung der max. möglichen Gebäudehöhen die Belichtung auf zulässige Hauptfenster beim Nachbarn beeinträchtigt würde.
Wenn also im Bauwich das Niveau um 1m angehoben wird, dann ist dabei zu prüfen, ob dann durch ein darauf aufgesetztes 3m hohes Nebengebäude die Belichtung auf ein zulässiges Hauptfenster des Nachbarn beeinträchtigt würde.

Da stellt sich jetzt die Frage, wo denn "zulässige" Fenster beim Nachbarn überhaupt sein dürfen?

Bleiben wir der Einfachheit halber vorerst im ebenen Gelände. Ohne Bebauungsplan muss der Nachbar A generell davon ausgehen, dass am Bauplatz B neben ihm Bauklasse 2 gebaut werden darf - also 8m Gebäudehöhe. Bei 8m Gebäudehöhe muss man die halbe Höhe Bauwich einhalten - also 4m. Von einem Gebäude mit 8 m Höhe und 4 m Abstand zur Grundgrenze errreicht die "Belichtungslinie" im 45°-Winkel in weiteren 4 m Abstand den Boden am Nachbargrund A. Bei 3m Abstand am Nachbargrund A(in Summe 7 m vom Gebäude B)ist die Belichtungslinie 1m über Grund. Wenn der Nachbar A bauen würde, dann ist der geringste Abstand zur Grundgrenze (Mindestbauwich für Gebäude bis 6m Höhe) 3m. Um eine ausreichende Belichtung für seine (eigenen) Fenster zu gewährleisten sind diese bei 3m Abstand zur Grundgrenze frühestens ab 1m Höhe über Grund "zulässig".
Jetzt wissen wir also, wo die "zulässigen" Hauptfenster beim Nachbarn A im worst case situiert sein dürfen: 3m Abstand von der Grundgrenze und 1m über dem Urgelände.
Jetzt zurück zum Bauplatz B: Ich mache dort ein Geländeanschüttung von 1m und baue anschließend direkt an der Grundgrenze ein Nebengebäude mit 3m Gebäudehöhe - also vom Urgelände in Summe 4m; der Nachbar ist weiterhin "unten". Geht das? Antwort: JA!
Die Belichtungslinie im "45°-Winkel" befindet sich in 3m Abstand (=Mindestbauwich beim Nachbarn A) genau 1m über dem Niveau des Nachbargrundes. Genau dort darf aber sein Hauptfenster erst beginnen (siehe weiter vorne). Somit kann bei diesem Fall die Belichtung eines zulässigen Hauptfesnters beim NAchbarn nicht beeinträchtigt werden. Sowohl die Niveauanhebung im Bauwich also auch ein darauffolgendes Nebengebäude mit 3 m Höhe sind zulässig.

PS: das hat schon zur Bauordnung 1996 so gegolten und gilt unverändert auch nach der Bauordnung 2014!!

Noch was zur Carportgeschichte von brink:
du hast ursprünglich geschrieben, es sei jetzt ein Carport mit 12m nicht mehr zulässig, sondern nur noch 6 m. Hast es jetzt ja selbst aus dem Gesetz zitiert: die 6m gelten als max. Breite für Grundstückszu- und -ausfahrten zur Verkehrsfläche. Das Carport selbst hat KEINE Größenbschränkung.Das muss man halt auseinanderhalten. Auch der von dir zitierte Text aus der Bauverhandlung bezieht sich in der maßgeblichen Passage eindeutig auf die Zufahrt und nicht aufs Carport!

Ja, so gäb´s noch einiges richtig zu stellen, wofürs mir jetzt aber ehrlich gesagt reichlich zu spät ist emoji

2
  •  brink
1.10.2015  (#24)

zitat..
Karl10 schrieb: Tut mir leid, aber da seid ihr rundum auf dem Holzweg


ach du mit deinem holzweg...

zitat..
Karl10 schrieb: da müsste man jetzt im Detail ein Baurechtsseminar starten. Das würde den Rahmen hier aber sprengen.


ja, das wäre nötig, denn die meisten von uns sind halt laien. ich habe das baurecht nicht studiert.

zitat..
Karl10 schrieb: Ihr liegt beide falsch, wenn ihr meint, dass man zwar das Niveau anheben dürfe, dann aber vielleicht nicht mehr ganz so hoch bauen, wie z.B.: im seitlichen Bauwich 1m anschütten, dann aber Nebengebäude nur noch 2m hoch und nicht 3m.


habe ich nicht behauptet
ich sehe es auch so, dass, wenn man ein nebengebäude hinstellen darf, dann darf es 3 m höhe haben.

zitat..
Karl10 schrieb: D.h. bei der Errichtung der Gebäude kann IMMER die volle zulässige Gebäudehöhe ausgeschöpft werden.


stimme ich zu.
also erst dann, wenn man die bewilligung bekommt.

zitat..
Karl10 schrieb: Bei der vorangehend oder allenfalls gleichzeitig beantragten Niveauerhöhung ist aber zu prüfen, ob durch ein späteres Gebäude mit Ausnutzung der max. möglichen Gebäudehöhen die Belichtung auf zulässige Hauptfenster beim Nachbarn beeinträchtigt würde.
Wenn also im Bauwich das Niveau um 1m angehoben wird, dann ist dabei zu prüfen, ob dann durch ein darauf aufgesetztes 3m hohes Nebengebäude die Belichtung auf ein zulässiges Hauptfenster des Nachbarn beeinträchtigt würde.


stimme ich dir voll zu, komme noch später auf das zurück

zitat..
Karl10 schrieb: Bleiben wir der Einfachheit halber vorerst im ebenen Gelände. Ohne Bebauungsplan muss der Nachbar A generell davon ausgehen, dass am Bauplatz B neben ihm Bauklasse 2 gebaut werden darf - also 8m Gebäudehöhe. Bei 8m Gebäudehöhe muss man die halbe Höhe Bauwich einhalten - also 4m. Von einem Gebäude mit 8 m Höhe und 4 m Abstand zur Grundgrenze errreicht die "Belichtungslinie" im 45°-Winkel in weiteren 4 m Abstand den Boden am Nachbargrund A. Bei 3m Abstand am Nachbargrund A(in Summe 7 m vom Gebäude B)ist die Belichtungslinie 1m über Grund. Wenn der Nachbar A bauen würde, dann ist der geringste Abstand zur Grundgrenze (Mindestbauwich für Gebäude bis 6m Höhe) 3m. Um eine ausreichende Belichtung für seine (eigenen) Fenster zu gewährleisten sind diese bei 3m Abstand zur Grundgrenze frühestens ab 1m Höhe über Grund "zulässig".


stimme auch zu

zitat..
Karl10 schrieb: Jetzt wissen wir also, wo die "zulässigen" Hauptfenster beim Nachbarn A im worst case situiert sein dürfen: 3m Abstand von der Grundgrenze und 1m über dem Urgelände.


nein, nachbar könnte gelände abgraben.

zitat..
Karl10 schrieb: Jetzt zurück zum Bauplatz B: Ich mache dort ein Geländeanschüttung von 1m und baue anschließend direkt an der Grundgrenze ein Nebengebäude mit 3m Gebäudehöhe - also vom Urgelände in Summe 4m; der Nachbar ist weiterhin "unten". Geht das? Antwort: JA!


prinzipiell ja. wenn nachbar aber 1 m abgräbt, dann nein.

zitat..
Karl10 schrieb: Die Belichtungslinie im "45°-Winkel" befindet sich in 3m Abstand (=Mindestbauwich beim Nachbarn A) genau 1m über dem Niveau des Nachbargrundes. Genau dort darf aber sein Hauptfenster erst beginnen (siehe weiter vorne).


tja, ich meine, das hauptfenster darf auch tiefer sein, wenn nachbar abgräbt.

zitat..
Karl10 schrieb: Somit kann bei diesem Fall die Belichtung eines zulässigen Hauptfesnters beim NAchbarn nicht beeinträchtigt werden. Sowohl die Niveauanhebung im Bauwich also auch ein darauffolgendes Nebengebäude mit 3 m Höhe sind zulässig.


und da meine ich, dass das nebengebäude dort nicht hingestellt werden darf, wenn nachbar 1 m abgräbt. nur ist es so, dass es in der bauordnung nicht so drin steht, dass das nebengebäude nicht hingestellt werden kann. ein nebengebäude bis 3m darf hingestellt werden. also folgt draus, dass im bauwich das gelände nicht angehoben werden darf, sonst würde die belichtung eines zulässigen hauptfesnters beim nachbarn, der 1 m abgegraben hat, durch das 3m nebengebäude im bauwich beeinträchtigt werden.

zitat..
Karl10 schrieb: PS: das hat schon zur Bauordnung 1996 so gegolten und gilt unverändert auch nach der Bauordnung 2014!!


bedingt richtig, weil:
bei der aufschüttung §67 steht in der alten bauordnung:
"dadurch bei der Bemessung der Gebäudehöhe nicht Rechte der Nachbarn nach § 6 Abs. 1 Z. 3 und 4 ... verletzt werden"
und in der neuen bauordnung steht der satz anders da:
"dadurch und bei der Bemessung der Gebäudehöhe die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken gewährleistet ist"

da also der nachbar 1 m abgraben darf (denn abgraben ist nie verboten), muss bei der bewilligung der aufschüttung im bauwich nach der neuen bauordnung berücksichtigt werden, ob die ausreichende belichtung gewährleistet ist.
also es kann durchaus passieren, dass die aufschüttung im bauwich nicht bewilligt wird.

wenn dieser spezielle punkt in der alten und in der neuen bauordnung die gleichen rechtlichen folgen hätte, wäre er nicht verändert worden.
er ist aber verändert worden und ziel absichtlich auf die belichtung ab. und eröffnet diese interpretation, dass der nachbar abgraben darf.

ein vorschlag, eine idee:
wen könnten wir im land nö fragen, wie es wirklich ist?
ich bin kaum fähig den sachverhalt so zu formulieren, dass er richtig verstanden wird und drauf eine richtige antwort vom land nö kommen kann.
karl10, glaubst du, du könntest so eine frage formulieren. ich kann sie dann gern ans land nö schicken, da ich ja selbst "betroffen" bin.

zitat..
Karl10 schrieb: die 6m gelten als max. Breite für Grundstückszu- und -ausfahrten zur Verkehrsfläche. Das Carport selbst hat KEINE Größenbschränkung


richtig, das war zu laienhaft von mir formuliert.
für mich ist carport = zufahrt. ist aber nicht korrekt, was den gesetztestext betrifft. mein fehler.
dennoch, ist das nicht ein schwachsinn?

zitat..
Karl10 schrieb: Auch der von dir zitierte Text aus der Bauverhandlung bezieht sich in der maßgeblichen Passage eindeutig auf die Zufahrt und nicht aufs Carport!


ja, carport darf ich hinbauen in der größe. die zufahrt darf ich nur 6 m offen lassen.
drauf werde ich aber sch**ßen und trotzdem 12 m offene zufahrt lassen.

1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
1.10.2015  (#25)

zitat..
brink schrieb: nein, nachbar könnte gelände abgraben.

zitat..
brink schrieb: prinzipiell ja. wenn nachbar aber 1 m abgräbt, dann nein.

zitat..
brink schrieb: tja, ich meine, das hauptfenster darf auch tiefer sein, wenn nachbar abgräbt.


Deine Einwände zeigen mir, dass es mir leider nicht gelungen ist, es ausreichend verständlich zu erklären.emoji
Es geht darum, in welcher Höhe das "zulässige" Fenster des Nachbarn situiert werden darf. Ich habe dazu zusammenfassend geschrieben:

zitat..
Karl10 schrieb: 3m Abstand von der Grundgrenze und 1m über dem Urgelände.

Dabei habe ich mich der Einfachheit halber auf das "Urgelände" (also das unveränderte Gelände beim Nachbarn) bezogen. Diese Höhenlage darf das Fenster absolut gesehen nicht unterschreiten. Wenn der Nachbar jetzt abgräbt, muss das Fenster auf der selben absoluten Höhe bleiben, sonst begibt er sich unter die 45°-Belichtungslinie. Das heißt: er darf natürlich abgraben, das fenster muss aber auf unveränderter Höhe angeordnet werden: Beispiel: Er gräbt 1m ab, dann ist der unterste Punkt vom Fenster 2m über dem abgegrabenen Niveau (=weiterhin unverändert wie von mir beschrieben 1m über "Urgelände"). Am Nebengrundstück darf ich dann daher weiterhin 1m aufschütten und dann drauf 3m Nebengebäude machen.
Tut mir leid: Das Argument mit dem Abgraben gehört halt wieder in die Kategorie "Holzweg" emoji

zitat..
brink schrieb: bedingt richtig, weil:
bei der aufschüttung §67 steht in der alten bauordnung:
"dadurch bei der Bemessung der Gebäudehöhe nicht Rechte der Nachbarn nach § 6 Abs. 1 Z. 3 und 4 ... verletzt werden"
und in der neuen bauordnung steht der satz anders da:
"dadurch und bei der Bemessung der Gebäudehöhe die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken gewährleistet ist"

Na da musst du schon genauer lesen: der Text in der alten Bauordnung hat auf die Rechte der Nachbarn verwiesen. Gem. § 6 gibt es 3 Kategorien von NAchbarrechten:
1. Standsicherheit, Trockenheit und Brandschutz - hat mit unserer Diskussion nichts zu tun
2. Schutz vor Immissionen - hat ebenfalls mit unserer Diskussion nichts zu tun
3. Belichtung - darum gehts hier jetzt.
In dieser 3. Katogorie steht im § 6 als Recht des Nachbarn zum Thema Belichtung wörtlich: "......soweit diese Bestimmungen der ausreichenden
Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen."
Das ist jetzt der selbe Text wie im neuen § 67 (...Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude der Nachbarn...).
Worum man den Text jetzt im § 67 geändert hat? Nun du hast gerade selbst den besten Beweis dazu erbracht: früher musste man auch noch im § 6 nachlesen, was da für NAchbarrechte betroffen sind und was eigentlich gemeint ist. Das hat nicht jeder Laie gleich durchschauen können. Jetzt hat man dann direkt in den § 67 genau das direkt hineingeschrieben, ohne Umweg über den § 6. Die Umformulierung hat also rein der besseren Verständlichkeit gedient, inhaltlich ist es dasselbe geblieben.

1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
2.10.2015  (#26)
Noch was zu deinem "Schwachsinn" über die 6m Regelung:
Wenn die ganze Grundstücksbreite als Zu- und AUsfahrt möglich wäre, dann könnte vor dem Grundstück am öffentlichen grund kein Parkplatz und kein Grün- oder Pflanzstreifen angelegt werden und es müsst über die ganze Länge Schrägbord sein. Daher macht es Sinn (und ist es kein Schwachsinn!), dass die Breite der Grundstückszufahrt beschränkt wird. 6m sind da eh großzügig für eine Doppeleinfahrt bemessen.
Und noch ein PS:

zitat..
brink schrieb: richtig, das war zu laienhaft von mir formuliert.

Ist hier im Forum leider sehr oft der Fall: Es wird immer wieder vieles anders in Worten geschrieben als es gemeint ist. Warum eigentlich? Du meintest die Zufahrtsbreite und hast geschrieben, dass ein Carport nur noch 6 m sein darf......

1
  •  brink
2.10.2015  (#27)

zitat..
Karl10 schrieb: Dabei habe ich mich der Einfachheit halber auf das "Urgelände" (also das unveränderte Gelände beim Nachbarn) bezogen.


bitte zitiere mir auch der neuen bauordnung den abschnitt oder die abschnitte, die ein "urgelände" resp "das unveränderte Gelände beim Nachbarn" beschreiben. ich habe es auf die schnelle nicht gefunden. und wenn es so nicht in der bauordnung steht, dann ist deine ganze argumentation hinfällig.

zitat..
Karl10 schrieb: Na da musst du schon genauer lesen: der Text in der alten Bauordnung hat auf die Rechte der Nachbarn verwiesen.


dir ist aber schon aufgefallen, dass in der alten bauordnung steht:
"ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 9)"
und in der neuen:
"einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21)"

in der alten bauordnung ist § 4 Z. 9:
"Hauptfenster: Fenster, die zur ausreichenden Belichtung von Wohn-, Arbeits- und anderen Aufenthaltsräumen erforderlich sind; alle anderen Fenster sind Nebenfenster"
in der neuen bauordnung ist § 4 Z 3:
"ausreichende Belichtung: jene Belichtung auf Hauptfenster, die durch einen freien Lichteinfall unter 45° (gemessen von der Horizontalen) bei einer seitlichen Abweichung (Verschwenkung) um nicht mehr als 30° ausgehend von der Höhenlage des nach § 53 Abs. 2 Z 1 maßgeblichen Geländes gegeben ist"
und § 4 Z 21:
"Hauptfenster: Fenster, die zur ausreichenden Belichtung von Aufenthaltsräumen erforderlich sind; alle anderen Fenster sind Nebenfenster"

das heißt, in der neuen bauordnung kommt noch § 4 Z 3 hinzu, das hie höhenlage beschreibt, § 53 Abs. 2 Z 1
"Die Gebäudefront wird
1. nach unten
a) bei Gebäudefronten unmittelbar an der Straßenfluchtlinie durch
- die im Bebauungsplan festgelegte Höhenlage des Straßenniveaus oder
- den Verschnitt mit dem Straßenniveau in dieser Linie,
b) bei allen anderen Gebäudefronten
- durch die im Bebauungsplan festgelegte Höhenlage des Geländes oder
wenn eine solche Festlegung nicht besteht,
- mit der rechtmäßig bestehenden – das ist die bewilligte, ursprünglich gewachsene oder bewilligungsfrei abgeänderte – Höhenlage des Geländes"

was ist nun die höhenlage des gabäudes?
"ursprünglich gewachsene" - das wäre dein urgelände, richtig?
"bewilligte" - das steht in § 14 Z 6:
"die Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück im Bauland sowie im Grünland-Kleingarten, sofern sich diese auf die Berechnung der Höhe von Gebäuden auf diesem Grundstück auswirken kann"
also wenn man anschüttet, weil da ja das gebäude höher steht.
"bewilligungsfrei" - wäre also abgraben

ich folgere daraus, dass laut § 67:
"dadurch und bei der Bemessung der Gebäudehöhe die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken gewährleistet ist."
das zulässige gebäude des nachbarns auch 1 m tiefer liegen kann, wenn der nachbar 1 m abgräbt und dann sein hauptgebäude hinstellt.

zitat..
Karl10 schrieb: Beispiel: Er gräbt 1m ab, dann ist der unterste Punkt vom Fenster 2m über dem abgegrabenen Niveau (=weiterhin unverändert wie von mir beschrieben 1m über "Urgelände").


das steht nirgends in der neuen bauordnung. wenn doch, bitte zietiere den abschnitt, wo das hauptfester "2m über dem abgegrabenen Niveau" erstellt werden muss.

1
  •  brink
2.10.2015  (#28)

zitat..
Karl10 schrieb: Noch was zu deinem "Schwachsinn" über die 6m Regelung:
Wenn die ganze Grundstücksbreite als Zu- und AUsfahrt möglich wäre, dann könnte vor dem Grundstück am öffentlichen grund kein Parkplatz und kein Grün- oder Pflanzstreifen angelegt werden und es müsst über die ganze Länge Schrägbord sein. Daher macht es Sinn (und ist es kein Schwachsinn!), dass die Breite der Grundstückszufahrt beschränkt wird. 6m sind da eh großzügig für eine Doppeleinfahrt bemessen.


im städtischen gebiet "macht es sinn".
ausserhalb größerer städte, wo grundstücke locker 1000 m2 und mehr haben und locker 40 m strassenseite haben, sind 6 m schwachsinn!
schon alleine deshalb, weil in diesem gebiet sich die gemeinde um "Grün- oder Pflanzstreifen" rein gar nicht schert.
klingt schon nach masochismus, sich von land nö 6m als "größzügig bemessen" auferlegen zu lassen und happy damit zu sein.

1
  •  brink
2.10.2015  (#29)

zitat..
Karl10 schrieb: Wenn also im Bauwich das Niveau um 1m angehoben wird, dann ist dabei zu prüfen, ob dann durch ein darauf aufgesetztes 3m hohes Nebengebäude die Belichtung auf ein zulässiges Hauptfenster des Nachbarn beeinträchtigt würde.
Da stellt sich jetzt die Frage, wo denn "zulässige" Fenster beim Nachbarn überhaupt sein dürfen?


jetzt habe ich mir extra die mühe gemacht und in der neuen bauordnung gesucht nach "fenster", "belichtung", "zulässig", "ausreichend".
es steht nirgends erwähnt, dass ein fenster zulässig ist oder nicht. fenster kann man am gebäude prinzipiell überall hinpflanzen.
und ein hauptfenster kann auch bodentiefsein. wird auch nicht explizit beschreiben oder verboten.

ein "zulässiges" fenster, wie du dir das schön erklären möchtest, gibt es nicht.
warst du am holzweg?

1
  •  gdfde
  •   Gold-Award
2.10.2015  (#30)
@brink -

zitat..
brink schrieb: warst du am holzweg?


Du bist anscheinend noch nicht so lange dabei.
Der Karl10 arbeitet, wenn ich mich nicht irre, genau in diesem Bereich und ist ein ausgewiesener Experte der niederösterreichischen Bauordnung.
Er war noch nie am Holzweg und hat bis jetzt alle Fragen und Unklarheiten bez. Bauordnung beantworten können emoji
Ich hoffe, dass er noch lange dem Forum erhalten bleibt.

1
  •  brink
2.10.2015  (#31)
@gdfde

ich verstehe schon..

ich wäre nur froh, den sachverhalt zu verstehen und wieso mir die gemeinde die aufschüttung im bauwich verboten hat.
ich gebe zu, dass ich laie bin, aber herr karl10 experte braucht nicht gleich jemanden "auf den holzweg schicken". klingt halt prä­po­tent.

zitat..
Karl10 schrieb: aber du bist da völlig auf dem Holzweg - und zwar auf der ganzen Linie!


zitat..
Karl10 schrieb: da seid ihr rundum auf dem Holzweg.


zitat..
Karl10 schrieb: Das Argument mit dem Abgraben gehört halt wieder in die Kategorie "Holzweg"


aber ja, ich finde die erklärung aufschlussreich, danke

1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
5.10.2015  (#32)
Nun, die Reaktion find ich jetzt aber ein bissl übertrieben. Irgendwie musste ich ja zum Ausdruck bringen, dass du da falsch liegst, dich verrannt hast, nicht die richtigen Zusammenhänge erkennst und falsche herstellst usw...... mit tatsächlicher Präpotenz hätte ich es vielleicht auch mit deinen eigenen Worten (Schwachsinn) bezeichnet. Hab ich aber nicht.
Im Übrigen: hast mal überlegt, was der Grund für mich sein könnte, hier zu schreiben?? Ich hab mich hier noch nie an irgendwelchen (meist nutzlosen) philosphischen Grundsatzdiskussionen beteiligt, an keinen Threads wo ich Laie bin und nichts verstehe und hab ausschließlich zum NÖ Baurecht versucht mit konkreten, sachlichen Antworten und Infos anderen bei ihren Problemen zu helfen. Ohne Eigennutzen, ganz einfach weil ich mal zufällig auf dieses Forum stieß und fand, da könnte ich mit meinen Erfahrungen was positives für andere beitragen.
Doch nun nochmal zur Sache selbst:
Ich hab vielleicht zum besseren Verständnis vergessen, einen wesentlichen Grundsatz des Baurechts (NÖ Bauordnung 1996 UND genauso NÖ Bauordnung 2014) zu erwähnen:
Wenn jemand ein Gebäude mit Hauptfenstern errichtet, dann muss er sie so anordnen, dass die Belichtung gewährleistet ist, und zwar früher durch „freien Lichteinfall unter 45°“ (§ 39 Abs. 3 Bautechnikverordnung 1997) bzw. heute durch „ausreichende Belichtung“ gem. Bautechnikverordnung 2014, Anhang 3 (OIB-Richtlinie), Pkt. 9.1.
Das bedeutet mit anderen Worten: jeder muss grundsätzlich selbst für seine ausreichende Belichtung sorgen. Wenn ich also ein Gebäude mit Hauptfenstern errichte und auf dem Nachbargrund noch nichts steht, dann muss ich schauen, was auf dem Nachbargrund an Bebauung zulässig wäre und darf mein Hauptfenster nicht unter die Belichtungslinie künftiger (zulässiger) Gebäude auf dem Nachbargrund situieren. Ich darf mich zwar grundsätzlich eingraben, das Hauptfenster muss aber „oben“ bleiben. Wäre das nicht so und ich könnte mich abgraben und dann noch ganz unten ein Hauptfenster anordnen, dann dürfte der Nachbar in der Folge die auf seinem Baugrund zulässige Gebäudehöhe nicht mehr ausschöpfen. In Hanglage könnte das im Extremfall sogar dazu führen, dass der Obere dann überhaupt nichts mehr bauen könnte.
Daran hat sich mit der neuen Bauordnung vom Grundsatz her auch nichts geändert. Das was sich geändert hat (und von dir auch zitiert wurde), ist die Abkehr vom Begriff „freier Lichteinfall unter 45°“ zum neuen Begriff „ausreichende Belichtung“.

3 Fragen gibt’s dazu:
1. Warum hat man das geändert,
2. Wie hat man es geändert und
3. was bewirkt die Änderung in der Praxis?

Zur Frage 1 (warum?):
Die alte Regelung des § 39 Abs. 3 Bautechnikverordnung hatte auch eine seitliche Abweichung (sogenannte „Verschwenkung“) des Lichteinfalls um 30° vorgesehen. Wie gesagt: § 39 alt war an den Bauwerber bei Errichtung seiner eigenen Hauptfenster zur Sicherung seiner eigenen ausreichenden Belichtung gerichtet.
Wenn´s am Nachbargrund schon ein Gebäude mit bewilligten Hauptfenstern gibt, dann muss ich gem. § 54 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996 beim Bauen auch darauf achten, dass der „Lichteinfall unter 45°“ auf diese Fenster nicht beeinträchtigt wird. Da der hier verwendete Begriff „Lichteinfall unter 45°“ keine Verschwenkung beinhaltet, konnte in diese Richtung die 30°-Abweichung aber NICHT angewendet werden. Also: Der Bauwerber konnte für sein eigenes Fenster die 30°-Verschwenkung in Anspruch nehmen, ein später bauender Nachbar musste das bewilligte Fenster ohne Verschwenkung „schützen“.
Diese Gesetzeslage war unverständlich und nicht nachvollziehbar und wurde daher jetzt geändert.

Zur Frage 2 (wie wurde geändert?):
Vorweg: Ziel des Gesetzgebers war, in beiden geschilderten Fällen eine gleiche Behandlung der Belichtung, und zwar MIT Anwendung der 30°-Abweichung zu installieren.
Dazu musste man den Begriff „Lichteinfall“ wegbekommen, da dieser technisch gesehen immer nur ein 90°iges Auftreffen auf die zu belichtende Fläche bedeutet, und hat ihn durch „ausreichende Belichtung“ ersetzt. Dieser neue Begriff war natürlich entsprechend zu definieren, was im neuen § 4 Z. 3 NÖ Bauordnung 2014 auch geschah.
Nach dieser Begriffsbestimmung handelt es sich bei der „ausreichenden Belichtung“ so wie früher um den Lichteinfall unter 45° mit jetzt genereller Ergänzung der seitlichen 30°-Abweichung (Verschwenkung). Damit wurde jetzt die Unlogik beseitigt, dass die Verschwenkung in eine Richtung galt und in die andere nicht.
Weiters nahm der Gesetzgeber die Gelegenheit wahr, um in diese neue Definition auch eine Klarstellung und Präzisierung (nicht Neuerung!)bezüglich der maßgeblichen Höhenlage hineinzupacken, und zwar durch Bezug auf den ebenfalls abgeänderten §53 Abs. 2 Z.1 BO neu. Die alte Bestimmung sprach hier von der "bestehenden" oder "bewilligten" Höhenlage. Unter „bestehend“ war vom Gesetzgeber zwar das unveränderte, gewachsene Gelände (von mir als „Urgelände“ bezeichnet) gemeint, das stand aber nirgendwo ausdrücklich. „Bestehend“ hätte man auch so interpretieren können, dass es sich halt um das momentan tatsächlich vorhandene Gelände handelt, egal wie es entstanden ist (allenfalls auch ohne Bewilligung).
Man hat jetzt „bestehend“ durch „ursprünglich gewachsen oder bewilligungsfrei abgeändert“ ersetzt. Damit sind wir genau bei meinem „Urgelände“ und zusätzlich wurde klargestellt, dass es auch bewilligungsfreie Niveauveränderungen gibt, von denen dann auszugehen ist (was aber auch schon früher so war, da dieses Niveau dann unter „bestehend“ zu subsummieren war).

Somit zur Frage 3 (was bewirkt die Gestzesänderung?):
Das wichtigste an dieser Änderung ist die generelle Anwendung der 30°-Verschwenkungsregel beim Lichteinfall. Das hat somit inhaltliche Auswirkungen. Alles andere dient der Beseitigung von Rechtsunsicherheiten, Klarstellungen und besserer Lesbarkeit – hat aber inhaltlich keine neuen Auswirkungen.

Somit ist weiterhin unklar, warum die Gemeinde sagt, eine Niveauveränderung sei nach der neuen Gestzeslage nicht mehr möglich. Bitte den entsprechenden Paragrafen nennen bzw. erfragen!!

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  •  Breitfuss
  •   Gold-Award
5.10.2015  (#33)

zitat..
Karl10 schrieb: die 6m gelten als max. Breite für Grundstückszu- und -ausfahrten zur Verkehrsfläche.


Nur damit ich das nicht falsch verstehe: Ein Zugang ist da aber nicht mitgezählt, oder? Bei mir kommt dann direkt neben das 6m breite Doppel-Carport (direkt an die Straße angrenzend) ein 2m breiter Zugang zur Eingangsstiege. Sind damit ja 8m durchgehend, bei denen keine Parkfläche oder Grünstreifen gemacht werden können zwischen meinem Grund und der Straße (Gehsteig gibts keinen in meiner Gasse).


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  •  brink
5.10.2015  (#34)
@karl10
danke für mich nicht wieder wo hinschicken ;)

aber im ernst, danke, dass du dir so viel zeit genommen hast und so viel erklärungen geschrieben hast. ich kann nun leicht zur gemeinde gehen und weiterfragen.

ich könnte mir aber denken, wieso ich im nördlichen teil nicht mehr aufschütten werde können - das hängt mit dem "urgelände" und dem bereits bewilligten änderungen der höhenlage zusammen.
zum einen nachbarn sind es ca. 2 meter höhenunterschied in den 6 metern (2x bauwich).
zum anderen nachbarn: der hat vor 20 jahren brutal abgegraben und schon ein gebäude hingestellt.
ich habe mein haus im nörlichen teil eh schon 1 m höher gestellt als das "urgelände".

trotzdem werde ich beim gemeinde nachfragen und dann hier erklärung posten.

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  •  thohem
5.10.2015  (#35)
Ahja, vielen herzlichen Dank Karl, nun weiss ich auch endlich, warum ich nicht aufschütten hätte dürfen und die Gemeinde sich so gewehrt hat.
Erstaunlich was man alles so lernt im nachhinein! :)

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
6.10.2015  (#36)
@Breitfuss - Im Gesetz steht Zu- und AusFAHRTund nichts vom ZuGANG
Dein Zugangsbereich dürfte also nicht in die 6m-Regel einbezogen werden.

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  •  Breitfuss
  •   Gold-Award
7.10.2015  (#37)
@Karl10 - Danke, habe ich mir schon gedacht, haben ja doch einige so.

Wenn man kein Carport oder ähnliches hat, was eine eindeutig sichtbare Trennung ist, ist es halt evtl. schwierig die Trennung zwischen Zufahrt und Zugang zu sehen. Wenn das z.B. einfach eine offene Fläche mit einheitlichem Belag ist. Als Autoabstellfläche könnte man einen Zugang wohl auch missbrauchen.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
7.10.2015  (#38)
Du bist gesetzlich verpflichtet pro Wohnung auf deinem Grundstück einen Stellplatz für ein KFZ auf deinem Grundstück vorzusehen. Das muss keine Garage oder Carport sein, das kann auch nur eine simple freie Fläche sein. Ein solcher Stellplatz ist jedenfalls anzeigepflichtig. Du musst somit in der Bauanzeige genau bekannt geben, wo auf deinem Grundstück der Stellplatz ist und wo die Zu-und Ausfahrt dafür ist. Die Zu- und Ausfahrt ist neuerdings für sich allein ebenfalls anzeigepflichtig (sonst könnte man die 6m-Regel ja gar nicht durchsetzen bzw. prüfen).
Die Trennung zwischen Zufahrt und Zugang ist daher sehr wohl gegeben bzw. nachvollziehbar: In der BAuanzeige ist sowohl die Lage der Stellfläche als auch die Lage der Zufahrt genau auszuweisen und damit ist sie eindeutig bestimmt.

zitat..
Breitfuss schrieb: Als Autoabstellfläche könnte man einen Zugang wohl auch missbrauchen.

Könnte man natürlich in dr Praxis, wär aber nicht als genehmigt zu werten, wenn der Zugang in der BAuanzeige nicht auch als Zufahrt deklariert ist.

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  •  brink
7.10.2015  (#39)
Ist eigentlich eine einfriedung zur strasse verpflichtend? Muss ein einen zaun aufstellen? Ich würde vermuten nein, folglich könnte "jemand" irgendwo aufs grundstück reinfahren.
Zufälligerweise werden bei uns ein paar jahre 12 m nicht eingefriedet an der strassenseite..

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  •  bobthebuilder
7.10.2015  (#40)

zitat..
brink schrieb: Ich würde vermuten nein, folglich könnte "jemand" irgendwo aufs grundstück reinfahren.


Naja, geht wohl eher um die im Plan offiziell eingezeichnete und genehmigte Zufahrt. Hat man uns auf der Gemeinde auch hingewiesen: "max.6 Meter" mit "schrägen" Randsteinen. Wir bekommen wo anders im Garten auch noch ein Tor....dort muss ich halt mit Holzstaffel übern Randstein reinfahren sollt ich es müssen.
Ich schätze hat Sinn wenn Z.b. die Gemeinde mal dort einen Grünstreifen machen will. Vor meine offizielle Zufahrt dürftens das dann hoffentlich nicht. Vor dem Tor im Zaun ohne Zufahrt schon weil eben keine Zufahrt.

lg

@Karl: thx auch von mir fürs unermüdliche "klarstellen". Sehr interessant und hilfreich.

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  •  brink
7.10.2015  (#41)

zitat..
bobthebuilder schrieb: mit "schrägen" Randsteinen


wo sollten die schrägen randsteine sein?

unser grundstück ist eben-verlaufend von strasse zum grundstück, keine randsteine.
der carportbereich wird ein paar jahre ein 'frostkoffer' sein, d.h. nur schotterparkplätzchen

derzeit ist dort baustrasse

2015/20151007818171.JPG

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