« Baurecht  |

Umbau / Zubau - BGstk ohne Bebauungsplan

Teilen: facebook    whatsapp    email
  •  tom1234
22.10. - 23.10.2011
2 Antworten 2
2
Hallo liebe Leser und Experten, ich ersuche euch mein Problem zu kommentieren :)

Ich habe vor etlichen Jahren auf einem Baugrundstück ohne Bebauungsplan mein Haus errichtet. Dazu gehörte auch eine Dachterasse über einer Garage direkt an der Grundstücksgrenze. In der Zwischenzeit wurde die Terassenkonstruktion undicht und es stellte sich heraus , dass wir sie ohnehin nicht benutzen. Da kam uns die Idee aus der Dachterasse einen Hobby/Bastelraum zu machen, sprich aufmauern und überdachen. Einen Nachbar haben wir auch bekommen, der seine Garage direkt an meine anschloss und dort nun ebenfalls ein Flachdach (allerdings nicht als Terasse nutzbar)hat. Vor der Planung haben wir uns vergewissert, dass er keine Einwände gegen das Vorhaben hat und das ist auch heute noch so...
Also wurde eine Baufirma beauftragt und die Planung eingereicht. Die Gemeinde erteilte uns jedoch bei der Prüfung keine Baubewilligung, weil eine Erhöhung über 3m an der Grundgrenze rechtlich nicht möglich ist. Wie bereits erwähnt ist der Nachbar aber einverstanden und hat soweit auch keinen Nachteil, da ich keinen Schatten in dem von ihm nutzbaren Bereich mache.
Laut Baufirma ist soetwas in anderen Gemeinden durchaus möglich, bei uns wird aber scheinbar strenger geprüft :(

Ich hab mir dann NÖ Bauordnung 1996 von der HP der NÖ Landesregierung heruntergeladen und angesehen, kann aber leider die Paragrahen 54 und 56 nicht eindeutig verstehen, inwieweit sie bei meinem Bauvorhaben anwendbar sind, bzw. welche Ausnahmen es gibt und wie weit der angesprochene Entscheidungsspielraum geht (bin leider kein Jurist und habe auch keine Erfahrungen)..

Damit man sich ein Bild machen kann habe ich den den Schnitt als pdf hochgeladen (Nachbar liegt nordseitig)

Konkrete Fragen :
ist das ein Hauptgebebäude (die werden ja nicht so behandelt als ob es einen Bebauungsplan gibt - und lt Gemeinde muss das aber so gemacht werden...)

Inwieweit kann der Entscheidungsspielraum dafür genützt werden, das realisierbar zu machen (auf was soll ich mich berufen)


Wie kann ich die Aussage interpretieren, dass das anderswo möglich ist

Wie soll ich da am besten vorgehen, welchen Weg (ausser warten auf eine Baurechtsnovellierung :)) soll ich da einschlagen ?
Danke erstmals fürs Durchlesen und die Kommentare

lg

Tom

  •  tom1234
22.10.2011  (#1)
hier ist der Schnitt zu finden - hier der schnitt, beim ersten mal hab ich was falsch gemacht...

danke


2011/20111022859721.JPG

1
  •  Karl10
  •   Silber-Award
23.10.2011  (#2)
.Vorerst einige grundsätzlichen Klarstellungen:

- Nicht der NAchbar bestimmt, was und wie gebaut werden darf, sondern das Gesetz

- Die Aussagen, dass das woanders kein Problem sei, sind mit Vorsicht zu genießen. Die entscheidenden Unterschiede liegen oft im Detail. Die Planer kennen sich meist nicht aus und haben von der Gesetzeslage wenig Ahnung. Sie können die Gründe für diverse Entscheidungen oft gar nicht auseinanderhalten oder verstehen. Sehr oft sind solche Aussagen auch nur ein Überspielen von eigenem Unwissen (und schließlich will man ja ein geschäft machen....)

- Entscheidungsspielraum sehe ich in deiner Angelegenheit keinen. Hier gelten eindeutige gesetzliche Regeln.

- Die Annahme, Hauptgebäude würden nicht so behandelt, als ob es einen Bebauungsplan gäbe, ist eindeutig falsch. Bezüglich der Hauptgebäude ist gem. § 54 genauso auf Basis eines ("fiktiven") Bebauungsplanes vorzugehen.

- Auf eine Gesetzesänderung brauchst nicht zu warten. Vor der nächsten Landtagswahl 2013 kommt da mit Sicherhheit nichts mehr.

Zum Inhalt deiner Planung:

Vorweg ist im Sinne des § 54 zu klären, welche Bebauuungsweise für dein Grundstück gilt. Aus den vorhandenen Angaben scheint eine offene Bebauungsweise ableitbar. Die bisherige Garage steht somit offensichtlich als Nebengebäude im seitlichen Bauwich. DAs Hauptgebäude hat einen Abstand von zumindest 3 m zur seitlichen Grundgrenze. Neben- und HAuptgebäude sind zwar aneinandergebaut, sind aber jedes für sich als Gebäude zu sehen.
Wenn davon auszugehen ist (und alles spricht dafür), dann ist die Gebäudehöhe des Nebengebäudes mit max. 3 m limitiert. Sieht man dein Vorhaben rein als Erhöhung (Aufbau) des Nebengebäudes, dann werden die max. 3 m überschritten und ist das daher nicht zulässig.

Sieht man dein Bauvorhaben aber als Zubau zum Hauptgebäude (laut Plan wird ja auch auf die Mauer des Hautptgebäudes aufgemauert, womit der Aufbau konstruktiver, untrennbarer Teil des Hautpgebäudes ist), dann kommst du mit diesem Teil des Hautpgebäudes in den seitlichen Bauwich, was bei offener Bebauungsweise nicht zulässig ist.

Die Variante als Erweiterung des Hautpgebäudes wäre in dieser Situation nur dann grundsätzlich möglich, wenn für deinen BAuplatz geschlossene, an dieser Seite gekuppelte oder an dieser Seite einseitig offene Bebauungsweise gelten würde. Das scheint aber nicht der Fall zu sein bzw. müsste von einer Mehrheit gleich situierter Hauptgebäude in der Umgebung abgeleitet werden können.

So weit man das nach den bisherigen Informationen sagen kann, scheint dein Bauvorhaben den gesetzlichen Bestimmungen klar zu widersprechen. Da kann die Gemeinde nichts dafür und sollte ihr auch nicht vorgeworfen werden, dass sie gesetzeskonform vorgeht (du musst dich für einen Amtsmissbrauch ja nicht verantworten)

1

Thread geschlossen Dieser Thread wurde geschlossen, es sind keine weiteren Antworten möglich.

Nächstes Thema: Haus weiter auf Grenze hinausbauen