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Tja, wem gehört der EP bzw. der PP? [NÖ]

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  •  MinMax
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
31.8. - 14.9.2012
19 Antworten 19
19
Hallo in die Runde,
gestern ist mir die Latte runtergefallen... mein Planer (mit dem ich bis jetzt sehr zufrieden bin), der bereits den Einreichplan abgeschlossen hat (haben wir vor 2 Monaten abgegeben) und derzeit mit mir am Polierplan tüftelt, ist der Meinung, dass ihm die Pläne "gehören", dh. ich habe rein rechtlich kein Anspruch auf die digitale Version dieser Pläne (DWG Dateien)... beim PDF war er auch nicht so ganz überzeugt, dass dies mir "gehört". ... lediglich Papierabzüge würden mir zustehen.
Um ehrlich zu sein, ich täte ihn nicht beauftragen, wenn dies mir von Anfang an klar gewesen wäre...
Das Thema an sich haben wir noch nie vorher aufgegriffen... würde mich interessieren, wie es bei Euch gewesen ist.

Er hat dieses Thema nur in den Raum gestellt, die Dateien habe ich erhalten.

lg, minmax

  •  fragezeichen
31.8.2012  (#1)
Hallo,

also ich kann bisher nur von den Einreichplänen berichten und die haben wir anstandslos in elektronischer Form als PDF erhalten. Wir haben aber die Einreichpläne und den EAW dann gleich bezahlt. Falls wir mit der Firma bauen, lassen wir diese Kosten beim Abschluss abziehen. Ich kann mir halt vorstellen, dass er die Pläne nur ungern rausrückt solange noch gar kein Geld geflossen ist bzw. kein Vertrag unterschrieben ist. Falls du aber schon bezahlt bzw unterschrieben hast, hast du ganz klar einen Anspruch darauf - das wär meine Ansicht!

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  •  samoth
31.8.2012  (#2)
habe EP sowohl als pdf als auch als dwg bekommen - noch vor Bezahlung. War kein Problem.

lg
tom

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  •  zuhoererKB
31.8.2012  (#3)
Solange du keine Pläne gezahlt hast oder es auch nicht ausgemacht war das die Pläne kostenlos sind wenn ihr auch bei denen baut. Dann hat wohl der Planer recht. Denn wieso sollte der umsonst dir Pläne zeichnen?
Aber es ist ja branchenüblich das, wenn ihr auch bei dieser Firma baut bei denen ihr die Pläne gamcht habt, das sie dann nichts dafür verlangen für die Pläne.
Also bei uns war das nie Thema ich hab sofort ohne lange nachzufragen alles dieigtal undin Papier erhalten.

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  •  MinMax
31.8.2012  (#4)
Ergänzung... der Planer hat den EP gezeichnet und dafür schon Geld bekommen. Für den PP ist auch eine Summe ausgemacht die er nach Planfertigstellung bekommt.

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  •  dvp
31.8.2012  (#5)
PDF und mehrere DWGs für den Einreichplan habe ich ohne Probleme erhalten.

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  •  topstyling
  •   Gold-Award
31.8.2012  (#6)
Also ich hab eigentlich auch alle Pläne bekommen. Sogar die Deckenpläne wo eingezeichnet ist wo wieviel Eisen drinnen ist. Ohne Beanstandungen.

Habs zwar nur als PDF aber das reicht ja auch. Meist kannst die eh in Autocad importieren.

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  •  MinMax
31.8.2012  (#7)
@topstyling - ... PDFs lassen sich leider nicht einfach so importieren, schon gar nicht als einzelne Linien, Texte, Schraffuren etc....

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  •  gdfde
  •   Gold-Award
31.8.2012  (#8)
@minmax - Ich hab grad eben aus aktuellem Anlaß bei Elk nachgefragt und die Einreichpläne auch anstandslos bekommen.

PDF ist zwar schön und gut, aber wenn man z.b. was dazubauen/abändern will, ist man entweder an den ursprünglichen Planer gebunden (und muß hoffen, dass der noch die Pläne hat) oder der neue Planer muss den alten EP nachzeichnen...

M.E. stehen einem die dxf oder dwg Files zu, man zahlt ja auch dafür...

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  •  creator
  •   Gold-Award
31.8.2012  (#9)
das hatten wir eh schon mal - verweise auf mein statement - dort: http://www.energiesparhaus.at/forum/22429_1

zitat..
täte ihn nicht beauftragen, wenn dies mir von Anfang an klar gewesen wäre...

- das ist nämlich das ko-kriterium bei fehlender aufklärung. man könnte auch mit dem wegfall der geschäftsgrundlage argumentieren, aber §6 abs 3 kschg über dämliche klauseln ivm §879 abgb über sittenwidrige, gröbliche benachteiligung ist da viel wirkungsvoller, weil hier die nutzung des plans massiv eingeschränkt wird. damit kann kein konsument rechnen, weil damit der wert des plans gegen null geht - preisminderung, de facto fast ein rücktritt vom vertrag.

wenn der planer nur deine ideen als "technische lösung" umsetzen sollte, hat er kein urheberrecht:

zitat..
1. Urheberrechtliche Anspruchsgrundlage:

1.1. Nach herrschender Auffassung können nicht nur Bauwerke, sondern auch deren Modelle, Pläne, Zeichnungen und Entwürfe als Werke der bildenden Künste (§ 3 Abs 1 UrhG) geschützt sein, wenn es sich dabei um eigentümliche geistige Schöpfungen im Sinn des § 1 Abs 1 UrhG handelt (4 Ob 26/00b = MR 2000, 313 - Einreichplanung [Walter]; 4 Ob 127/00f = MR 2000, 316 - Baupläne [Walter]; Loewenheim in Schricker, Urheberrecht³ § 2 dUrhG Rn 155). Voraussetzung ist, dass die individuellen Züge, die das Bauwerk als persönliche geistige Schöpfung qualifizieren, bereits im Entwurf ihren Niederschlag gefunden haben (Höhne, Architektur und Urheberrecht 65 f; BGH GRUR 1979, 464 - Flughafenpläne; von Gamm in Mestmäcker/Schulze, dUrhG § 2 Rn 129; Loewenheim in Schricker, Urheberrecht³ § 2 dUrhG Rn 155).

Mit den Voraussetzungen für die Schutzfähigkeit von Bauwerken als Werken der bildenden Kunst hat sich der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 4 Ob 26/00b (= MR 2000, 313 - Einreichplanung [Walter]) auseinandergesetzt. Danach bewegt sich die Baukunst an der Grenze von Technik und Kunst. Bei Werken der Baukunst ist daher ebenso wie bei allen anderen Werken, die eine technische Vorgabe bzw einen Zweck erfüllen, der Gestaltungsspielraum eingeengt, sodass das kreative Ausnutzen dieser Variationsbreite über das Vorliegen eines Werks der bildenden Kunst entscheidet. Von Baukunst kann erst dann die Rede sein, wenn die gestellte Aufgabe auf technisch verschiedene Weise zu lösen und die gewählte Ausführung nicht bloß als zweckmäßige, sondern zugleich als künstlerische Gestaltung zu werten ist. Urheberrechtlicher Schutz kann daher nie der zweckbezogenen technischen Konstruktion an sich zukommen, sondern nur dem mit ihrer Hilfe geschaffenen Bauwerk als der Verwirklichung einer künstlerischen Raumvorstellung. Es muss sich daher um eine individuelle, eigentümliche geistige Leistung handeln, die sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abhebt.

Nach herrschender Auffassung sind technische Lösungen für sich allein nicht schutzfähig (4 Ob 41/06t = MR 2006, 204 - Hundertwasserhaus IV; 4 Ob 229/02h = MR 2003, 41 - Hundertwasserhaus II; Grünzweig, Urheberrechtlicher Schutz von Bauwerken, ecolex 2004, 190; Dillenz, Materialien zum österreichischen Urheberrecht [1986] 52), mag es für die technische Idee auch verschiedene Lösungsmöglichkeiten geben (4 Ob 98/06z = MR 2006, 319 - Bauernhaus; RIS-Justiz RS0076654).

Bei Beurteilung des urheberrechtlichen Schutzes eines Bauwerks sind die für seine Gestaltung entscheidenden Parameter Funktion (Gebrauchszweck), Umfeld, technische Lösungsmöglichkeiten und individuelle (künstlerische) Gestaltung des Planenden abzuwägen: Je mehr ein Bauwerk durch Funktion, technische Konstruktion und Umfeld vorgegeben ist, desto deutli

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  •  alfa2
  •   Silber-Award
31.8.2012  (#10)

zitat..
PDF ist zwar schön und gut, aber wenn man z.b. was dazubauen/abändern will, ist man entweder an den ursprünglichen Planer gebunden (und muß hoffen, dass der noch die Pläne hat) oder der neue Planer muss den alten EP nachzeichnen...


das dürfte eine unart in der branche sein, bin auch mal auf so einen planer gestoßen, der meinte er will die digitale version nicht rausrücken, das sei nicht üblich und macht keiner den er kennt...
damit wollen sich die planer zukünftige geschäfte sichern, weil ein anderer die pläne erst abzeichnen muss und somit teurer wäre... imho eine frechheit weil als kunde hast ja dafür bezahlt, aber wahrscheinlich nicht über die lieferformate nachgedacht und der brave planer auch nicht aufgeklärt...

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  •  ildefonso
  •   Bronze-Award
31.8.2012  (#11)

zitat..
das dürfte eine unart in der branche sein


Vielleicht habe ich hier eine andere Betrachtungsweise, aber ich wäre mal davon ausgegangen dass man in solchen Fällen - sofern nicht ausdrücklich und detailiert vereinbart - NICHT automatisch die kompletten Nutzungs-/Besitzrechte und/oder Quelldateien bekommt.

Da ich mich fallweise in Bereichen bewege ich denen es im weitesten Sinne um geistiges Eigentum geht (Fotografen, Agenturen...) bin ich gewohnt dass man z.B. bei einem Fotoauftrag oder einer Medienerstellung nicht generell ausschließliche und komplette Nutzungsrechte und/oder Dateien bekommt, sondern nur ganz bestimmte Nutzungsrechte.
Da handelt man eigentlich auch immer genau aus was man will/braucht (je nach Bedarf/Budget).

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  •  MinMax
31.8.2012  (#12)
ildefonso hat recht... jedoch hat der Planer es auch nicht ausdrücklich ausgeschlossen, die Pläne auszuliefern, zumal er lediglich meine bereits digitale Vorlagen nachgezeichnet hat. So, und wo steht was "Branchen üblich" ist? Eben... also alles Verhandlungssache.

Ich finde es etwas verwerflich, wenn man im Gespräch irgendwann hört: "eigentlich ist das branchen unüblich, aber für Sie habe ich eine grosse Ausnahme gemacht"... jedenfalls musste ich lachen, da ich wie gesagt, niemanden beauftragen würde, wenn ich nur als gegenleistung Papier bekomme...

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  •  eggerhau
31.8.2012  (#13)
....es ist in der Branche schon üblich@MinMax
Es ist in der Branche schon üblich die Pläne in digitaler Form (also auch als DWG/DXF) weiter zu gegeben. Ohne dieses Vorgehen könnte ja kein Fachplaner arbeiten. Er erhält die Grundlagen vom Architekt/Planersteller und gibt sie danach an den Nächsten (z.B. der Sanitär an den Heizungsplaner etz.) weiter.
Wichtig für den Planer ist sich - vor der Weitergabe der Daten an Dritte - den Planstand auf einem PDF bestätigen zu lassen. Einfach um sich abzusichern und um spätere Diskussionen zu verhindern.
In diesem Sinne
HDE


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  •  creator
  •   Gold-Award
31.8.2012  (#14)
abgesehen davon, dass bei konsumentengeschäften - üblichkeit kein kriterium ist und agb bei ihrer interpretation "untermerfeindlich" auszulegen sind, möchte ich nochmals auf den genauen wortlaut der o.a. entscheidung eingehen:

zitat..
Nach herrschender Auffassung können nicht nur Bauwerke, sondern auch deren Modelle, Pläne, Zeichnungen und Entwürfe als Werke der bildenden Künste (§ 3 Abs 1 UrhG) geschützt sein, wenn es sich dabei um eigentümliche geistige Schöpfungen im Sinn des § 1 Abs 1 UrhG handelt


d.h. sie sind es nicht ex lege, sonder "können" es nur unter gewissen voraussetzungen sein...

je simpler das ach so schützenswerte "werk" auch von "laien" hergestellt oder verändert werden könnte, desto mehr wird halt versucht, sich ans urheberrecht zu klammern: fotografen, musik, archis - always the same... und gerade fotografen haben ja kürzlich wegen der gewo-novelle besonders laut gejeiert... weil man eine hochzeit im zeitalter der digitalfotografie ja nur mit meisterprüfung fotografieren kann... herrlich.



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  •  Tamston
13.9.2012  (#15)
Geistiges Eigentum des Erstellers - Ich bin nicht 100% über die Rechtsgrundlage informiert, also bitte verbessert mich.
Soweit ich weiß, bleiben die Pläne geistiges Eigentum des Planers. Es geht darum, dass Du die Pläne danach nicht für die nächsten Häuser weiterverwendest und dann steht das Haus, das der eine Planer geplant hat, plötzlich 100 Mal da, ohne dass der Planer etwas weiß. Denn in einem Plan steckt doch mehr Gehirnschmalz als nur niedergezeichnete Wünsche von Bauherren.
Und wer ist denn rechtlich für die Planungsfehler in besagtem Plan zu belangen, wenn bei Haus Nr. 40 plötzlich der Fehler auffällt und alle 40 Stück geändert werden müssen? Der Planer wusste ja nur von einem der 40 Häuser!
Es geht also nicht nur um Verdienst, sondern auch um Haftung.

In der Praxis wird der Planer natürlich digitale Daten an Professionisten geben. Bauträger und so sind halt problematisch. Private Häuslbauer werden die Recht des Planverfassers wohl kaum torpedieren und nochmal 50 Stück von dem Haus bauen.

LG (vom Planer)

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  •  creator
  •   Gold-Award
13.9.2012  (#16)
wie schon ausgeführt, sind die werknutzungsrechte - vor vertragsabschluss zu klären bzw. ist vom auftragnehmer des werkvertrages aufzuklären, welche rechte der auftraggeber um sein geld erwirbt.
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001848

klarerweise greift keine haftung, wenn eine unerlaubte werknutzung vorliegt.
erhellend sind auch die ausführungen zu einer recht jungen entscheidung: http://www.verbraucherrecht.at/cms/index.php?id=49&no_cache=1&tx_ttnews%5Btt_news%5D=2774&tx_ttnews%5BbackPid%5D=198

wer privat etwas weiterverkauft, was er selbst rechtmäßig erworben hat, muss sich nicht um die probleme des urhebers mit den verwertern kümmern.



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  •  Tamston
13.9.2012  (#17)
Hier ein weiterer interessanter Artikel, der Creators Ausführung unterstreicht:

http://www.rechtambau.at/Artikel/Das-Urheberrecht-des-Architekten

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  •  creator
  •   Gold-Award
14.9.2012  (#18)
thx@Tamston -

zitat..
Insbesondere aus zwei Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, die als „Flughafen Wien“-Entscheidung und als „Hundertwasserhaus“-Entscheidung bekannt sind, hat die Praxis vielfach die Schlussfolgerung gezogen, dem Werk eines Architekten käme jedenfalls Urheberrechtsschutz zu. Diese Schlussfolgerung ist rechtlich verfehlt und auf eine glatte Fehlinterpretation dieser beiden Entscheidungen zurückzuführen.


da kann sich eh jeder denken, warum die ned sinnverstehend lesen konnten/wollten.

schön, dass hier auch mal von anderer seite der jahrelange kampf der archis um kundenfeindliche praktiken (neben den halblustigen hoa-versuchen) thematisiert wird.

dann muss nicht ich alleine "berufsstände in den dreck ziehen"...

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  •  Tamston
14.9.2012  (#19)
Nunja - Ich bin kritisch gegenüber manchen Kollegen, natürlich. Aber die Tendenz bleibt pro Architekt.
Architekten legen sogar einen Eid ab, dass Sie stets im Sinne des Bauherren agieren. Als ÖBA ist man Bauherrenvertreter.
Man kann also davon ausgehen, dass die Architekten schon die "richtige" Seite vertreten und nicht nur an sich selbst danken. Aber sie müssen auch manchmal desillusionieren und auch schaun, wo sie bleiben.
Ein Haus bauen ist was anderes als Heimwerkern.

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