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Terrassenüberdachung [NÖ] [NÖ]

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  •  chrisidc
  •   Silber-Award
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
12.9. - 25.11.2023
7 Antworten | 3 Autoren 7
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Hallo,

es gab zwar vor kurzem einen ähnlichen Thread aber ich würde das trotzdem gerne mit meinem Fall nochmal durchspielen:


2023/20230912949460.png

Rot dargestellt sind Gebäude wo die Fertigstellung/Abnahme bereits einige Jahre zurück liegt.
Grün ist die bestehende Überdachung.
Blau soll neu Überdacht werden. Eine Terrassenüberdachung mit Holz (oder ALU) und Glas.

Meine Fragen:
1. Wie muss sowas in NÖ bewilligt werden? Anzeigepflicht, Bewilligungspflicht? Ist dafür auch ein Plan, Bauführung, Abnahme durch Baumeister, ... notwendig?
2. Die derzeit 4,5m lange Mauer (auf der rechten Seite) welche direkt an der Grundstücksgrenze steht soll so bleiben wie sie ist. Sie ist ca. 2m Hoch, die Überdachung wird höher, d.h. zwischen Überdachung und Mauer bleibt dann ein offener Spalt. Ist das erlaubt (Stichwort Brandschutz)?
3. Fällt hier eine Ergänzungsabgabe an? Gilt diese Überdachung als Gebäude (südlich bleibt es offen, die 4,5m hohe Mauer würde ich auch gerne offen lassen, links wird das wahrscheinlich nicht 100% dicht werden zwischen alter und neuer Überdachung)?
4. In unserer Gemeinde wird Kanalgebühr Aufgrund bebauter Fläche bezahlt (zusätzlich 10% für Dachwasserversickerung in Mischkanal, da leider nur teilweise auf Eigengrund versichert wird und die Gemeinde das nicht aufteilt sondern 100% verlangt). Erhöhen sich diese Abgaben zukünftig um die neue überdachte Terrassenfläche?

Sollten noch zusätzliche Informationen benötigt werden, bitte um Info.

Vielen Dank

  •  Karl10
  •   Gold-Award
12.9.2023  (#1)

zitat..
chrisidc schrieb: Blau soll neu Überdacht werden.

Das is ein bisschen zu wenig Info.
Ist die Überdachung eine konstruktiv/statisch völlig eigenständige bauliche Anlage oder gibts irgendwo Verbindungen zum Wohngebäude? Zur seitlichen Mauer? Zur bestehenden Überdachung?
Was steht beim Nachbarn neben der 2m hohen Mauer?


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  •  chrisidc
  •   Silber-Award
13.9.2023  (#2)

zitat..
Karl10 schrieb: Ist die Überdachung eine konstruktiv/statisch völlig eigenständige bauliche Anlage oder gibts irgendwo Verbindungen zum Wohngebäude? Zur seitlichen Mauer? Zur bestehenden Überdachung?

Also ich bin noch in der Vorplanungsphase, d.h. es ist noch alle möglich.

Am Haus werde ich die neue Überdachung wohl irgendwie befestigen müssen?
Auf der seitlichen/rechten Mauer muss es wohl nicht sein, aber es macht vielleicht Sinn den Steher gleich auf der Mauer zu machen?

Die neue Überdachung wird über der alten Überdachung sein und statisch nicht miteinander verbunden sein. Es wird da wohl Luft dazwischen bleiben, ich könnte das allerdings irgendwie verblechen.

Genau deshalb habe ich auch den Thread aufgemacht, weil ich mir eben denke das es unterscheidliche Möglichkeiten gibt und es wäre halt interessant zu wissen welche Varianten welche Auswirkungen auf Abgaben haben.


zitat..
Karl10 schrieb: Was steht beim Nachbarn neben der 2m hohen Mauer?

Nichts, der hat keine Mauer oder ähnliches dort, das ist einfach sein Hof/Garten.




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  •  chrisidc
  •   Silber-Award
27.9.2023  (#3)
Gibt es noch etwas was ich liefern sollte?

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
29.9.2023  (#4)
Eines vorweg: Wie immer das technisch ausgeführt wird, es ist auf jeden Fall bewilligungspflichtig!

Bei allen anderen Fragen wird eine Rolle spielen, ob das ein eigenständiges Bauwerk ist oder ob es sich wegen diverser Verbindungen um einen Zubau handelt.

zitat..
chrisidc schrieb: Am Haus werde ich die neue Überdachung wohl irgendwie befestigen müssen?

zitat..
chrisidc schrieb: Auf der seitlichen/rechten Mauer muss es wohl nicht sein, aber es macht vielleicht Sinn den Steher gleich auf der Mauer zu machen

Diese Schilderung spricht eher dafür, dass es sich um einen Zubau handelt und nicht um ein eigenständiges Gebäude. Als Zubau wäre die Überdachung dann auch raumbildend.  Das hätte mehrere Konsequenzen:
- es ginge kein vereinfachtes Bewilligungsverfahrten gem. § 18 Abs. 1a Zif. 2 NÖ Bauordnung
- es wäre Ergänzungsabgabe bei der Kanaleinmündung zu zahlen
- die Kanalbenützungsgebühr wäre neu zu berechnen (und zu erhöhen)
- es wäre eine Ergänzungsabgabe bei der Wasseranschlussabgabe zu bezahlen

Anmerkung meinerseits: diese aufgelisteten Punkte sind allesamt gesetzlich einigermaßen ungenau geregelt. Hält man sich an die Rechtsprechung und legt man demgemäß die Gesetze streng aus, dann wäre das so zu erwarten wie von mir zuvor angeführt. ABER: die Gemeinden kennen die Judikatur nicht immer so genau bzw. wollen sie gar nicht so geanu kennen. Gerade zu diesen hier angeführten Punkten gibt es immer wieder sehr "individuelle" Entscheidungen in den einzelnen Gemeinden. Ist also schwer zu sagen, was da bei dir unterm Strich tatsächlich rauskommen wird. ICH kann dir hier nur sagen, was das Gesetz vorsieht.

Eines ist aber sicher: es ist alles einfacher und vor allem eindeutiger, wenn diese Überdachung ein eigenständiges Bauwerk wird, eine bauliche Anlage bleibt und kein Gebäude wird (also max. 1 Dach und 1 Wand) und rundum keine statischen Verbindungen zu bestehenden Bauwerken aufweist. Dann sind die oben angeführten Punkte keine Thema.
Übrig bliebe dann nur die Frage des Brandschutzes (an der rechten Seite). Aber auch hier kann ich dir keine klare und fixe Antwort geben. Ich weiß nur, dass die Bausachverständigen in letzter Zeit immer mehr dazu übergehen, bei Carports und auch bei sonstigen "Überdachungen" an der Grundgrenze gegenüber dem Nachbran einen Brandschutz zu verlangen. Ich persönlich bin zwar der Ansicht, dass das rechtlich nicht immer  - und keinesfalls in dieser generellen Art und Weise - gedeckt ist. Aber wer streitet das dann durch?


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  •  streicher
  •   Gold-Award
29.9.2023  (#5)
Hallo Karl, 

wie unterscheidet sich das eigentlich von dem? Da ist doch auch auf 2 Seiten eine Mauer (siehe Bild). 

https://www.energiesparhaus.at/forum-noe-terrassenueberdachung-bewilligungspflicht-und-kanalgebuehren/74331

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
30.9.2023  (#6)
Diese Mauern sind aber nicht Teil der Terassenüberdachung. Die Terassenüberdachung ist ein eigenständiges Bauwerk und nicht mit den angrenzenden Mauern/Gebäude verbunden.

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  •  chrisidc
  •   Silber-Award
25.11.2023  (#7)

zitat..
Karl10 schrieb: Eines ist aber sicher: es ist alles einfacher und vor allem eindeutiger, wenn diese Überdachung ein eigenständiges Bauwerk wird, eine bauliche Anlage bleibt und kein Gebäude wird (also max. 1 Dach und 1 Wand) und rundum keine statischen Verbindungen zu bestehenden Bauwerken aufweist. Dann sind die oben angeführten Punkte keine Thema.
Übrig bliebe dann nur die Frage des Brandschutzes (an der rechten Seite). Aber auch hier kann ich dir keine klare und fixe Antwort geben. Ich weiß nur, dass die Bausachverständigen in letzter Zeit immer mehr dazu übergehen, bei Carports und auch bei sonstigen "Überdachungen" an der Grundgrenze gegenüber dem Nachbran einen Brandschutz zu verlangen. Ich persönlich bin zwar der Ansicht, dass das rechtlich nicht immer - und keinesfalls in dieser generellen Art und Weise - gedeckt ist. Aber wer streitet das dann durch?

Danke, dann werde ich es also als eigenständiges Bauwerk machen.
Ich brauche dann also nur ein "vereinfachtes Bewilligungsverfahren"? Was ist dafür notwendig? Plan? Spätere Abnahme? Einreichung bei der Gemeinde? Also wie unterscheidet sich das vereinfachte Bewilligungsverfahren von einem vollen?

Wegen dem Brandschutz, würde das was helfen, wenn ich zum Nachbarn mit der Überdachung Abstand halte? Sind da 3m notwenidg oder genügen 1m? Gibt es Möglichkeiten mit speziellen Materialien beim Dach zu Arbeiten damit ich trotzdem bis zur Nachbargrenze kann?
Blöd ist es halt wenn sie eine Mauer vorschreiben zum Nachbarn. Zum Haus habe ich logischerweise auch eine. Dann hätte ich 2 Seiten mit Mauern und das würde dann wohl als Gebäude eingestuft werden?




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