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Stützmauer. Erlaubte Höhe?

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  •  wolfgangpue
12.10. - 13.10.2015
4 Antworten 4
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Ich will bei mir eine Steinmauer errichten um meine Ebene Fläche zu vergrößern. Mir wurde gesagt dass man keine Mauer höher als 1,5m machen darf ohne dass man oben eine Absturzsicherung (z.B Zaun) anbringt. Zaun will ich keinen anbringen und eine 3m hohe Wand würde mir optisch auch nicht gefallen. Deswegen will ich zwei Mauern als Terrasse anlegen.
2015/20151012826960.JPG
Gibt es da irgendwo Richtlinien wie weit ich die zweite Mauer zurücksetzen muss. Reicht da 1m aus?

Lg Wolfgang

  •  Andrew91
  •   Silber-Award
13.10.2015  (#1)
Nach meiner Info (OÖ) ist eine Absturzsicherung bereits ab 1 m Höhe vorgeschrieben.

Meines Erachtens ist das auch wirklich sinnvoll.

Bedenke mal was los ist wenn etwas passiert...
(z.B. Kind fällt runter...)

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  •  wolfgangpue
13.10.2015  (#2)
Ich würde oben ja auch ein paar Sträucher ansetzen, sodass man nicht so leicht zu Kante kommt. Bauvorhanben ist nebenbei in der Steiermark.

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  •  sir_rws
  •   Gold-Award
13.10.2015  (#3)
Ist die Absturz-thematik nicht in der OIB geregelt? Die gilt österreichweit.

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  •  michiaustirol
  •   Gold-Award
13.10.2015  (#4)
http://www.bauordnung.at/oesterreich/oib_richtlinie4.php

4 Schutz vor Absturzunfällen

4.1 Absturzsicherungen
4.1.1 Alle im gewöhnlichen Gebrauch zugänglichen Stellen eines Bauwerkes, bei denen die Gefahr eines Absturzes besteht, jedenfalls ab einer Fallhöhe von 100 cm, sind mit einer Absturzsicherung mit Brust-und Mittelwehr oder mit einer anderen geeigneten Vorrichtung zu sichern. Eine Absturzsicherung ist nicht notwendig, wenn diese dem Verwendungszweck (z.B. bei Laderampen, Schwimmbecken) widerspricht.
4.1.2 Die Höhe der Absturzsicherung hat mindestens 100 cm, ab einer Absturzhöhe von mehr als 12 m, gemessen von der Standfläche, mindestens 110 cm zu betragen. Bei Absturzsicherungen mit einer oberen Breite von mindestens 20 cm (z.B. Brüstungen, Fensterparapete) darf die erforderliche Höhe um die halbe Brüstungsbreite abgemindert, jedoch ein Mindestmaß von 85 cm nicht unterschritten werden.
4.1.3 Öffnungen in Absturzsicherungen dürfen zumindest in einer Richtung nicht größer als 12 cm sein. Im Bereich von 15 cm bis 60 cm über fertiger Stufenvorderkante oder Standfläche dürfen keine horizontalen oder schrägen Umwehrungsteile angeordnet sein, es sei denn, die Öffnungen sind in der Vertikalen nicht größer als 2 cm oder ein Hochklettern wird auf andere Weise erschwert.
4.1.4 Bei Geländern über einem Treppenlauf ist der untere Abschluss so auszubilden, dass zwischen Geländerunterkante und den Stufen ein Würfel mit einer Kantenlänge von höchstens 12 cm durchgeschoben werden kann. Bei Geländern neben einem Treppenlauf ist der untere Abschluss so auszubilden, dass zwischen der Geländerunterkante und den Stufen ein Würfel mit einer Kantenlänge von höchstens 7,5 cm durchgeschoben werden kann. Dabei darf der lichte Horizontalabstand zwischen Umwehrung und Treppenlauf nicht mehr als 3 cm betragen. Bei Setzstufen darf der offene lichte Abstand höchstens 12 cm betragen.


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