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Schneeräumungsverpflichtung der Gemeinde [OÖ]

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  •   Gold-Award
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  •  [Oberösterreich]
10.12. - 13.12.2012
25 Antworten 25
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Hi Leute,
Frage mal an die Experten. Es kommt ja immer wieder mal vor das Straßen (öffentliches Gut) in den Gemeinden schlecht oder gar nicht geräumt werden.

Gib es eigentlich für die Gemeinden genau so eine Verpflichtung für die Schneeräumung wie es bei Privatleuten ist (Gehsteigräumung)?

Ist das irgendwie gesetzlich geregelt auch von der Uhrzeit her?

Bei uns kommt es trotz mehrerer Gespräche mit der Gemeinde immer wieder vor das gar nicht oder extrem spät (irgendwann am Vormittag wenn eh schon jeder in der Arbeit sein müsste) die Gemeindestraße geräumt wird.

Erschwerend kommt hinzu, dass wir am Hang wohnen und es da extrem gefährlich werden kann dadurch.

Witzig ist vor allem dass der Nebenhang (der schon mehr bebaut ist) regelmäßig und bereits um 6.00 Uhr geräumt ist und bei uns kommt der Winterdienst dann irgendwann wenn es ihm passt.

Von gestern auf heute wieder mal. Da hat sich seit gestern Nachmittag (ca. 15.00 Uhr) bis heute 6.45 Uhr keiner Blicken lassen, aber beim Blick aus dem Fenster hat man es am Nachbarhang blinken gesehen und als er dort fertig war ist er woanders hin anstatt mal zu uns rüber zu schauen obwohl die Räumung bei uns max. 15min. dauert wenn überhaupt. Hoch und runter + 1x Querstraße mit 40m und fertig.

Habs zwar heute runter geschafft, aber hätte jemand hoch müssen wäre es vorbei gewesen mit der Herrlichkeit!

Bevor ich da jetzt aber wieder Radau schlage möchte ich mich etwas absichern was die Gesetzeslage angeht.

Bei 5cm Neuschnee sag ich ja nix, da gehts eh. Aber so wie heute waren es bei uns irgend was zw. 15 und 20cm da musst schon Glück haben wenn du mit dem Unterboden nicht aufsitzt.

  •  mke
12.12.2012  (#21)
@ creator -

zitat..
bei der servieleistung maximal die schneelagerung am eigengrund noch überlegen, weil da ziemlich viel dreck (=belastende stoffe) drin sein kann, ned nur streumittel a la kalziuumchlorid...


Die Schneelagerung am Grundstück "ist zu dulden". siehe:
http://www.saalfelden.at/system/web/news.aspx?bezirkonr=0&detailonr=222711976&menuonr=218681030
letzter absatz.

Betreff kalziuumchlorid
Ja ja, wenns am eigenen Grundstück ist ist´s ganz Böse aber wenns auf der Straße zu wenig ist wird wahrscheinlich auch gleich geklagt.emoji


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  •  ildefonso
  •   Silber-Award
12.12.2012  (#22)

zitat..
Denn dann werde ich ihn sicher"anfüttern", auch wenn manche das als absolutes NoGo ansehen.


Solang' nicht der Mensdorff-Pouilly oder der Strasser im Schneepflug sitzt ...

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  •  deejay
13.12.2012  (#23)
ich ändere mal das sprichwort, wo kein kläger da kein richter auf "wo kein CREATOR, da kein Richter"!


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  •  creator
  •   Gold-Award
13.12.2012  (#24)
@mke: sicher, gerade in salzburg sollte man sich mal - überlegen, wofür man steuern und abgaben zahlt und was man sich noch alles gefallen lassen soll. wenn die straßen ned verkehrssicher sind, kann man natürlich klagen - war ja ein langer kampf, bis der ogh das gegen massiven widerstand von bund, ländern und gemeinden zur ständigen judikatur erhoben hat. nur abzocken und nix leisten ist halt auch hier zu wenig.

der text im angegebenen link über die ablagerung am grundstück ist ein halblustiger scherz und wäre so, wie er verkürzt dargestellt wird, schlicht verfassungswidrig, weil der entschädigungslosen enteignung bzw. beeinträchtigung von eigentumsrechten enge grenzen gesetzt sind. hier mal der text:

zitat..
■Bürger haben das Ablagern von „Straßenschnee“ in privaten Gärten zu dulden, das besagt § 10 des Salzburger Landesstraßengesetzes: Die Besitzer der an die Straße grenzenden Grundstücke sind verpflichtet, den Abfluss des Wassers von der Straße auf ihren Grund, die notwendige Ablagerung des bei der Schneeräumung von der Straße abgeräumten Schnees einschließlich des Streusplitts auf ihrem Grund und die Herstellung von Ableitungsgräben, Sickergruben u. dgl. auf ihrem Besitz ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden


der text ist schlicht irreführend, weil offenbar absichtlich verkürzend - und jeder kann sich denken, warum.

abgesehen davon, dass ein landesgesetz keine bundesmaterien regeln kann und daher bundesstraßen ausgenommen sein müssen (§1 lstg 1972 http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10000206), das aber nirgends steht, werden auch sämtliche entschädigungsgründe in §10 abs 2-4 lstg verschwiegen, sodass der eindruck entsteht, dass einfach nur zu dulden wäre.
das liest sich dann im gesetz ein bissi anders... wobei auch das gesetz selbst sich im geltungsbereich des §1 schwer an der grenze zur unbestimmtheit bewegt.
wann ist bitte "die örtliche Zusammengehörigkeit mehrerer Bauwerke leicht erkennbar" im gegensatz zu "nicht leicht erkennbar" - und von welchem adressatenkreis geht man da aus? wenn also der durchschnittliche redliche rechtsunterworfene bürger das nicht leicht erkennt, der sachverständige aber schon, gilt jetzt was genau?

und warum soll ein weg jetzt eine straße sein? nur weil man dann besser dreck auf private grundstücke leeren können soll?



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  •  sensai
  •   Gold-Award
13.12.2012  (#25)
-

zitat..
Zitat:
Denn dann werde ich ihn sicher"anfüttern", auch wenn manche das als absolutes NoGo ansehen.


Solang' nicht der Mensdorff-Pouilly oder der Strasser im Schneepflug sitzt ...


Nix gegen den Hr. Graf.
Der ist absolut unschuldig und ein "Gutmensch" und ausserdem
"einer von uns". emoji emoji emoji
und beim Strasser musst das CIA auch noch mit anfüttern emoji

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