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Schneeräumungsverpflichtung der Gemeinde [OÖ]

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  •  [Oberösterreich]
10.12. - 13.12.2012
25 Antworten 25
25
Hi Leute,
Frage mal an die Experten. Es kommt ja immer wieder mal vor das Straßen (öffentliches Gut) in den Gemeinden schlecht oder gar nicht geräumt werden.

Gib es eigentlich für die Gemeinden genau so eine Verpflichtung für die Schneeräumung wie es bei Privatleuten ist (Gehsteigräumung)?

Ist das irgendwie gesetzlich geregelt auch von der Uhrzeit her?

Bei uns kommt es trotz mehrerer Gespräche mit der Gemeinde immer wieder vor das gar nicht oder extrem spät (irgendwann am Vormittag wenn eh schon jeder in der Arbeit sein müsste) die Gemeindestraße geräumt wird.

Erschwerend kommt hinzu, dass wir am Hang wohnen und es da extrem gefährlich werden kann dadurch.

Witzig ist vor allem dass der Nebenhang (der schon mehr bebaut ist) regelmäßig und bereits um 6.00 Uhr geräumt ist und bei uns kommt der Winterdienst dann irgendwann wenn es ihm passt.

Von gestern auf heute wieder mal. Da hat sich seit gestern Nachmittag (ca. 15.00 Uhr) bis heute 6.45 Uhr keiner Blicken lassen, aber beim Blick aus dem Fenster hat man es am Nachbarhang blinken gesehen und als er dort fertig war ist er woanders hin anstatt mal zu uns rüber zu schauen obwohl die Räumung bei uns max. 15min. dauert wenn überhaupt. Hoch und runter + 1x Querstraße mit 40m und fertig.

Habs zwar heute runter geschafft, aber hätte jemand hoch müssen wäre es vorbei gewesen mit der Herrlichkeit!

Bevor ich da jetzt aber wieder Radau schlage möchte ich mich etwas absichern was die Gesetzeslage angeht.

Bei 5cm Neuschnee sag ich ja nix, da gehts eh. Aber so wie heute waren es bei uns irgend was zw. 15 und 20cm da musst schon Glück haben wenn du mit dem Unterboden nicht aufsitzt.

  •  insis
  •   Bronze-Award
11.12.2012  (#1)

Es gilt hier zum einen die Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB.

Die Haftung des Wegehalters besteht für den mangelhaften Zustand des Weges. Der Halter hat danach nicht nur für den Weg selbst, sondern auch für dessen Verkehrssicherheit einzustehen. Beurteilungsmaßstab für die Mangelhaftigkeit des Weges ist das Verkehrsbedürfnis und die Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen. Welche Maßnahmen ein Wegehalter im einzelnen zu ergreifen hat, richtet sich nach § 1319a Abs.2 letzter Satz ABGB danach, was nach der Art des Weges, besonders nach seiner Widmung, seiner geographischen Situierung in der Natur und das daraus resultierende Maß seiner vernünftigerweise zu erwartenden Benutzung (Verkehrsbedürfnis) für seine Instandhaltung angemessen und nach objektiven Kriterien zumutbar ist (OGH 1995/12/19 1 Ob 42/95).

Gerade bei der Beurteilung der Zumutbarkeit wird die Frage der Organisation des Winterdienstes, d.h. die Prüfung auf culpa in organisando, aufgeworfen. Dabei wird untersucht, ob der Schaden durch mangelnde Organisation der juristischen Person Gemeinde verursacht wurde. Eine Schadenersatzpflicht kommt danach dann zum Tragen, wenn ein Organ oder auch "nur" ein Repräsentant der Gemeinde, d. i. eine Person mit gehobenem Wirkungsbereich oder die eine leitende Stellung mit selbständigem Wirkungsbereich innehat, den Organisationsmangel selbst herbeiführt, nicht rechtzeitig erkannt bzw. nicht beseitigt hat. Dieser Anspruch an die Organisationsfähigkeit wird in Relation zur Gemeindegröße gesetzt. Bei kleineren Gemeinden sind daher hinsichtlich der Zumutbarkeit der zu treffenden Maßnahmen andere Maßstäbe heranzuziehen als bei der Aufgabenerfüllung durch größere Einheiten wie Bund oder Ländern bzw. großen Städten (ZVR 1979/316; OGH ZVR 1987/79).

Wenn der Wegehalter alle zumutbaren Sicherungsmaßnahmen getroffen hat, entfällt die Haftung nach § 1319a ABGB. Eine Haftung des Straßenerhalters besteht nur dann, wenn ihm oder seinen Leuten ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorwerfbar ist. Unter grober Fahrlässigkeit ist eine auffallende Sorglosigkeit zu verstehen, in welcher die gebotene Sorgfalt nach den gegebenen Umständen in ungewöhnlicher Weise verletzt wird und der Schadenseintritt sogar als wahrscheinlich voraussehbar ist (OGH ZVR 1980/294;ZVR 1986/106, ZVR 1987/79,ZVR 1990/15). Ob ein Schadenseintritt als wahrscheinlich voraussehbar und daher grobes Verschulden gegeben ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (OGH ZVR 1984/142; ZVR 1984/176,ZVR 1989/131).

Als grob fahrlässig wurde angesehen:

das Unterlassen der Aufstellung
des Gefahrenzeichens "Achtung Schleudergefahr" in einem hinsichtlich Eis und Nässe heiklen Bereich;
das Waschen einer Straße trotz Ankündigung von Minusgraden;
dass bei bestehender Schneeglätte auf die Bestreuung der Straße vergessen wurde;
bei Nichtabgrenzung einer schneebedeckten Fahrbahn gegenüber einem nicht befahrbaren Teil;
bei fehlendem Hinweis auf Schleudergefahr an heikler, als gefährlich bekannter Stelle;
Keine grobe Fahrlässigkeit wurde gesehen, wenn
eine Streuung um 4 Uhr und um 6 Uhr ordnungsgemäß durchgeführt wurde, zwei Stunden später jedoch in einer Fußgängerzone ein Passant durch vom Fahrverkehr verursachte Vereisung zum Sturz kam (ZVR 1979/316);
wenn eine kleine Landgemeinde nicht über Bedienungspersonal oder Geräte verfügt, welche eine durchgehende Betreuung des Straßennetzes gewährleistet;
Haftungsausschluss durch Warntafeln?

Schneeräumpflicht nach § 93 StVO

Die Gemeinde trifft die Schneeräumpflicht nicht nur als Straßenerhalterin sondern auch als Liegenschaftseigentümerin nach § 93 StVO. Anrainer sind dazu verhalten, in der Zeit von 6 bis 22 Uhr die dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege entlang der Liegenschaft von Schnee zu säubern und bei Schneelage und Glatteis zu bestreuen.

Das Verhältnis der Regelung des §1319a zur Schneeräumpflicht nach der Straßenverkehrsordnung ist gesetzlich nicht geklärt. Die Rechtsprechung verneint bei letzterer jedoch die Haftungseinschränkung. Der Geschädigte kann sowohl auf den Wegehalter gemäß § 1319a als auch auf den Anrainer nach der StVO zurückgreifen, wobei hier grobe Fahrlässigkeit nicht Voraussetzung ist. Wenn der Wegehalter zugleich Anrainer ist, kann der Geschädigte wählen, auf welche gesetzliche Bestimmungen er seinen Anspruch stützt (ZVR 1985/171, ZVR 1987/18, ZVR 1990/107).


fg

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  •  atma
  •   Gold-Award
11.12.2012  (#2)
ich möcht mich hier gleich anschließen... unsre Gemeinde räumt zwar... aber wenn man so zusieht, najaaaa... die haben den Traktor ned im Griff... wie schaut das aus, wenn durch die Gemeinde beim räumen unser Gartentor beschädigt wird... haftet die Gemeinde? wie weis ich das am besten nach? Fotos?
... sind am Ende einer Sackgasse und wenn man gerade aus fahren würde, bauen wir ein Gartentor hin, um mit einem PKW Anhänger zu den Bäumen im Garten zu kommen... und dort schiebt die Gemeinde den Schnee zam.

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  •  creator
  •   Gold-Award
11.12.2012  (#3)
insis war schneller, die darstellung folgt - http://www.staedtebund.gv.at/oegz/oegz-beitraege/jahresarchiv/details/artikel/verkehrssicherungspflicht-des-wegehalters.html

der letzte absatz ist entscheidend, wenn der gemeinde noch grundstücke gehören, zudem müsste darauf abgestellt werden, wer wirklich "halter" des weges bzw. der straße ist (bund, land, gemeinde, private) - da müsste man ggf. auch die jeweiligen landes-straßengesetze anschauen...
natürlich haftet die gemeinde bzw. - wenn nachweisbar - die jeweilige haftpflichtversicherung des jeweiligen fahrzeuges oder der jeweiligen firma. das kommt ggf. auch auf die jeweilige vertragslage der gemeinde, die ja ihre pflichten an winterdienste, maschinenring, etc. übertragen kann. natürlich haftet die gemeinde für ihre gehilfen - und je nachdem, ob der vertrag da einen zu großen spielraum lässt (z.b. räumung erst ab 8 uhr oder ähnlicher wahnsinn - da ist leider nix unmöglich), auch etwas strenger.

nachweis immer durch fotos vom schaden, ggf. spurensicherung (z.b. plastikplane über lackspuren) und im beweisverfahren durch karosseriestellung ähnlich pkw-unfall: da wird dann bei lokalaufenschein geschaut, ob der schaden so wahrscheinlich ist.

das zusammenschieben von schnee ist einfach mal zu fotografieren - am besten mit gesicht des dämlichen fahrers, der sich mal wieder arbeit sparen oder trinkgeld haben will. habe mich auch schon mal mit so einem kandidaten ärgern müssen, der cool die einfahrt mit schnee zugeschoben und auf meine reklamation blöd in die kamera gegrinst hat. einmal der gemeinde gesagt - null reaktion. dann forderungsschreiben mit beweisen und bekanntgabe der kontonummer und klagsdrohung - seitdem schaut der fahrer zwar böse, macht aber seinen job... grober klotz, grober keil und einmal peitsche - und frieden ist. always the same. frag' mich auch immer, warum die es immer drauf ankommen lassen...


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  •  atma
  •   Gold-Award
11.12.2012  (#4)
danke creator...
foto mit gesicht bekomm i um 6 in der früh leider ned... aber evtl mal das kennzeichen ;) solang der schaden bezahlt wird, sollns von mir aus dann jedes jahr das tor reparieen... ich bin da geduldig... irgendwann lernt das sogar der dümmste...

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  •  sensai
  •   Gold-Award
11.12.2012  (#5)
hmm - wir sind das drittletzte Haus unserer Sackgasse.
Der Schneepflugfahrer dreht sein Schild in unserer
Gasse mehrmals von links nach rechts und wieder retour,
nur um ein Zuschütten der Einfahrten zu verhindern.

Am Samstag ist er sogar ein paar Meter in meine
Einfahrt reingefahren und hat den Schnee rausgezogen
und danach auf den Nachbaracker geschoben.

Absolut nette Geste.
Ich habe noch nie mit dem Fahrer gesprochen oder ihm
ein Trinkgeld gegeben. (der ist einfach zu schnell wieder weg)

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  •  creator
  •   Gold-Award
11.12.2012  (#6)
schäden sind nicht nur auf direktes anfahren beschränktcoolerweise gelten straßen nämlich behördlichen anlagen isd §364a abgb gelichzuhalten - und damit gelten auch immissionen als ersatzfähige schäden. im u.a. fall also auch kristallisationsdruck von streusalz als schadensursache für fassadenschäden - wofür das land tirol nach ewigem gezerre (als zermürbungstaktik) zahlen darf: https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20091125_OGH0002_0030OB00077_09H0000_000
das ist insofern interessant, als die ja auch aggressive streumittel einsetzen: http://www.energiesparhaus.at/forum/29282_0 da kann man sich das rostende auto vom land reparieren lassen und pauschalen schadenersatz fordern... emoji

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  •  kalki80
11.12.2012  (#7)
@sensai: - Mein Vater hat die Herren gegen Ende des Winters immer auf eine kleine Jause eingeladen, für das, dass Sie 10 sec. investiert haben und die kurze Einfahrt frei gemacht haben.
Kleiner Aufwand für das Räumfahrzeug...große Wirkung bei der Ausfahrt!!

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  •  altenberg
  •   Gold-Award
11.12.2012  (#8)
einfach 1KB + ein paar Krapfen - bei den Gemeindearbeitern deponierten wirkt auch Wunder.

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  •  ildefonso
  •   Silber-Award
11.12.2012  (#9)

zitat..
ein paar Krapfen bei den Gemeindearbeitern deponierten wirkt auch Wunder.


A geh ... die verklagen wir lieber alle.

Außer uns selbst, sind ja schließlich alle dumm, deppert und unfähig.

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  •  creator
  •   Gold-Award
11.12.2012  (#10)
ildefonso, du wirst mich wohl nie verstehen... macht aber auch nix. weil hier viele so denken, ist korruption so weit verbreitet. hast dir mal §306-§308 im stbg durchgelesen? http://www.jusline.at/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&lawid=11&paid=308&mvpa=376

zitat..
immer auf eine kleine Jause eingeladen


zitat..
ein paar Krapfen bei den Gemeindearbeitern deponierten wirkt auch Wunder.


"anfütterung" (im wahrsten sinne des wortes!) ist so ein böses wort... und geht mir prinzipiell gegen den strich.

ich zahl' den typen schon genug, da leg' ich nicht noch was drauf dafür, dass die nix anderes als ihren job richtig machen! wobei es in meinem fall eher richtung erpressung ging ... "trinkgeld oder ich schieb' dir die einfahrt zu" ist imho ned soo nett. da selbstjustiz verboten, bleiben nur die mittel des rechtsstaates... und ja, so straftatbestände sind nun mal mit strafe bedroht - ganz was neues, wo man das doch immer schon so gemacht hat...emoji

da wollen wir doch alle hoffen, dass die jausen, krapfen, etc. ned die - im übrigen völlig aus der luft gegriffene, weil nur als ziemlich humpelnde analogie zu den wertgrenzen im strafrecht gebildete - €100-grenze überschritten haben... http://derstandard.at/1330390248217/Korruptionsstrafrecht-Karl-Vorschlag-Anfuettern-ueber-100-Euro-strafbar

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  •  deejay
11.12.2012  (#11)
ich werde dich auch nie verstehen. viele probleme machst du dir selber. ab und zu einfach mal die kamera eingesteckt lassen und nett hallo sagen, würde auch dir das leben leichter machen.

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  •  kalki80
11.12.2012  (#12)
@creator - Möchte nur mal festhalten...bei Ihnen war es nicht ihr Job und nur ein Schwenk von der ursprünglichen Spur in die Einfahrt...dafür durften Sie auf der Wiesenfläche auch etwas Schnee lagern....sie sind mit der Anfrage gekommen, daher wars....Jause freiwillig!
Das nenne ich gegenseitige Hilfe und Freundlichkeit. Was "Anfüttern" und Korruption betrifft, habe ich in den letzten 14 Monaten 5 Schulungen gehabt und bin mir damit sicher, dass das kein Problem darstellt...darum bitte auch die Verhältnimäßigkeit beachten.
Dein Fall --> ganz wars anderes!

lg,

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  •  gdfde
  •   Gold-Award
12.12.2012  (#13)
der creator wird ja ned gleich mitn fotoapparat rausgelaufen sein, sondern ihm das vorher gesagt haben, dass es ned so toll ist, die einfahrt zugeschoben zu bekommen.

Ich kann dieses "ich wasch deine hand und du dafür meine" rumgetue mittlerweile auch nimma hören...das macht auf lange sicht eher Probleme.
Egal ob´s jetzt Nachbarangelegenheiten, Gemeindesachen oder sonst was sind.

Wenn sich jeder an Vorschriften und Gesetze hält, braucht man das ganze Rumgetue nicht und es lebt sich viel einfacher und hat seine Ruhe :)

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  •  creator
  •   Gold-Award
12.12.2012  (#14)
thx@gdfde... war genau so, nur mit dem unterschied, dass - ich handy samt cam eh immer dabei hab'. also erst lieb fragen - blödes grinsen ernten - beweisfoto.
sehr simple ablaufbeschreibung.
würde ich auch sonst bei mängeln immer so halten. 1 bild sagt mehr als 1000 worte und das unnötige geseiere und abstreiten wird obsolet.
@kalki80: das http://www.energiesparhaus.at/forum/29358_1#205467 hat sich nur sschräg gelesen - sorry. ist seit der coolen "korruptions-jäger" bandion-ortner & krakow seit 2009 eh entschärft...

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  •  johro
  •   Gold-Award
12.12.2012  (#15)
hallo - in kleinen Gemeinden kennt man die Gemeindearbeiter ja und bei meinen Eltern am Berg wird immer so geräumt, dass das Schild den Schnee auf die andere Strassenseite räumt, da wo keiner wohnt, und auch der zusätzliche Autoplatz wird freigeschoben.
in kleineren Städten macht das der Winterdienst und da schaufle ich halt die Garageneinfahrt dann selber frei. ist ein netter Schneehaufen wo die Kindern einen Schneemann machen können.

ich sehe das wie gdfde, warum ich da mit Jause, Bier oder Krapfen antanzen soll verstehe ich nicht. das sind ja auch Menschen mit denen man reden kann und die auch ihre Arbeit machen sollen/wollen, und wenn sie überall ein Bier bekommen werden die letzten Strassen der Ortschaft wohl nicht mehr geräumt werden emoji
lg
johannes

1
  •  kalki80
12.12.2012  (#16)
@creator - ...muß mich eh immer zusammenreißen beim Schreiben, sodass keine Mißverständnisse aufkommen...fehlt ja immer der Ton zur Musik.
@johro: Das ist es ja...Arbeiten mit Hirn. Und wenn man sich darüber freut, dass jemand mal mitdenkt, dann kann ich den ja auch belohnen!

lg,

1
  •  Nase
12.12.2012  (#17)
Bin immer wieder verblüfft, wie selbstverständlich es viele sehen, dass man für berzahlte Leistugnen auch noch eine Belohnung geben soll.

Ganz ehrlich:
Ich spende lieber das Geld an Arme und Bedürftige, bevor ich Jausen und Bierkisten verteile.

Das Problem beim Bierkistenverteilen ist nämlich nicht zu unterschätzen:
Problem 1:Irgendwann werden alle die keine Kiste Bier bezahlen schlechter behandelt, weil sie geizig sind.
problem 2: nach ein paar Jahren ist die jährliche Kiste Bier schon Standard und man bekommt böse Blicke, wenn sie plötzlich nicht mehr da ist.

Ich verhalte mich daher immer freundlich, reklamiere jedoch wenn etwas nicht passt. Bin ja keine Brauerei, noch Jausenstation.

Liebe Grüße
eure Nase

1
  •  kalki80
12.12.2012  (#18)
@Nase - Ich möchte dich bitten hier zu differenzieren bzw. dir den Thread nochmal durchzulesen!
--> Wenn es Ihre Aufgabe ist --> OK
--> Wenn es nicht ihre Aufgabe ist...sie es aber trotzdem machen....einfach, weil es leicht geht...als sagen wir mal "Dienst am nächsten"...nichts einfordern....warum soll es hier kein Dankeschön geben?

lg

1
  •  creator
  •   Gold-Award
12.12.2012  (#19)
@kalki80: wenn's so ist, ist das ja eh ok, da würde ich mir - bei der servieleistung maximal die schneelagerung am eigengrund noch überlegen, weil da ziemlich viel dreck (=belastende stoffe) drin sein kann, ned nur streumittel a la kalziuumchlorid...

1
  •  sensai
  •   Gold-Award
12.12.2012  (#20)
Klarstellung - der Schneepflugfahrer muss sein Schild in unserer
Gasse nicht mehrmals links/rechts drehen nur um
die Hauseinfahrten NICHT zuzuschütten.

Und er muss natürlich nicht, wenn mein Tor offen ist,
mit dem Pflug reinfahren und ein paar Meter Schnee
aus meiner Einfahrt rausziehen und diesen dann auf dem
Nachbaracker schieben.

Ich hoffe, ich bin tatsächlich mal Zuhause wenn er
gerade vorbeifährt. Denn dann werde ich ihn sicher
"anfüttern", auch wenn manche das als absolutes
NoGo ansehen.

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  •  mke
12.12.2012  (#21)
@ creator -

zitat..
bei der servieleistung maximal die schneelagerung am eigengrund noch überlegen, weil da ziemlich viel dreck (=belastende stoffe) drin sein kann, ned nur streumittel a la kalziuumchlorid...


Die Schneelagerung am Grundstück "ist zu dulden". siehe:
http://www.saalfelden.at/system/web/news.aspx?bezirkonr=0&detailonr=222711976&menuonr=218681030
letzter absatz.

Betreff kalziuumchlorid
Ja ja, wenns am eigenen Grundstück ist ist´s ganz Böse aber wenns auf der Straße zu wenig ist wird wahrscheinlich auch gleich geklagt.emoji


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