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Refinanzierungskosten

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  •  engelke
7.12. - 8.12.2008
2 Antworten 2
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Meine Frage - besonders an LIZE: Du kennst dich im Bankgeschäft aus, kennst das Umfeld. Ich habe wie wiele andere auch 0,7% Liquiditätsaufschlag auf meinen tilgenden CHF-Kredit aufgebrummt bekommen. In meinem Kreditvertrag steht zwar schon, dass der Kunde für erhöhte Refinanzierungskosten aufkommen muss, aber ist das ein rechtsgültiger Vorgang der Bank? Es betrifft ja mehrere Kreditnehmer hier in diesem Forum. Laut AK darf es nicht sein (obwohl: ganz sicher ist die AK ja auch nicht). Laut meiner Bankbetreuerin ist es nur allzu logisch, dass die erhöhten Kosten der Bank auf den Kunden übertragen werden. Aber wie lange bleiben diese erhöhten Liquiditätskosten gültig?

Mich ärgert das enorm, denn endlich bewegen sich die CHF-Zinsen dort wo sie auch vor ein paar Jahre noch waren. Ich finde es eine Frechheit, das die Bank "ihre Krise" immer sofort auf den Kunden übertragen will, umgekehrt sehe ich da aber schwarz. Erst hatte ich 0,13% Refinanzierungskosten (mein Aufschlag ist netto 0,9% und dazu kommt eben der Refinanzierungsaufschlag), dann 0,2% und seit 1. 12. 0,7%(!) Laut Vertrag kann die Bank diese Refinanzierungskosten bis 2% erhöhen. Bei mir verhielt es sich so: Auf meine Anfrage hin, was passieren würde, wenn ich dem Ganzen nicht zustimme, erhielt ich folgende Antwort: "Dann könnte die Bank den Kredit in EURO konvertieren!"

Was haltet ihr davon? Lize (im beonderen), was hältst du selbst von diesen erhöhten Refinanzierungskosten bei CHF-Krediten? Wie soll ich mich da weiter verhalten?

LG Engelke

  •  lize
7.12.2008  (#1)
Wenns... im Vertrag drinnensteht wirst du nicht drumherum kommen. Du könntest aber von deiner Bank verlangen, dass sie dir Unterlagen vorlegen, wie es genau zu diesen 0,7 % kommt.

Fakt ist, dass dzt. fast keine Bank nur mit Libor refinanzieren kann... kurze Zeit zahlten Banken teilweise recht viel drauf: Wenn ein Kunde Libor + 1 hat und die Bank zahlt Libor + 1,5 zahlt die Bank 0,5 % dafür, dass sie einen Kredit vergeben hat...

Die Praktiken, die nicht unbedingt seriös sind, muss man ganz klar sagen, sind ja die, wo den Kunden neue AGBs vorgelegt werden... das kannst nicht sein, und das muss auch kein Kunde akzeptieren...

Wenn die Bank vertraglich die Möglichkeit hat, den Kredit wirklich zu konvertieren, wenn du nicht zustimmst, ist es halt die Frage, ob du den erhöhten Zinssatz schluckst, oder wirklich in den Euro wechselst...
einen wirklich konkreten Rat hier zu geben, ist für mich einfach nicht möglich, da ich weder deine finanzielle Situation genau kenne, noch kenne ich deinen Kreditvertrag, noch weiß ich um die restlichen Rahmenbedingenen (zB Besicherung bzw. Blankoanteil etc..)

Was ich mir jedoch nicht vorstellen kann ist, dass diese dzt. erhöhten Refinanzierungskosten auf Dauer so hoch bleiben...

Wichtig ist für dich, dass du diesen zusätzlichen Aufschlag irgendwie nachvollziehen kannst, das könntest du zum Beispiel von deiner Bank verlangen...

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  •  creator
8.12.2008  (#2)
nicht alles, was in einem vertrag drinsteht, darf auch sein. - stichwort "gesetzwidrige klauseln". das problem ist, dass die fwk-verträge je nach bank unterschiedlich gehandhabt wurden, ein paar ganz schlaue institute haben sogar eine quartalsweise rollierende fälligkeit drinstehen... auch ist noch nicht geklärt, ob und wenn ja in welchem ausmaß banken erhöhte (und dann natürlich auch wieder verminderte) refinanzierungskosten an kunden weitergeben dürfen/müssen/sollen. ich würde daher diese regelungen nur mit dem unbedingt schriftlich zu dokumentierenden zusatz "vorbehaltlich rechtlicher prüfung" akzeptieren. natürlich wäre es sinnvoll, sich über die ak einer verbandsklage anzuschließen. sollte in ein paar jahren der ogh ein machtwort sprechen (und bis dahin schaut's halt finster aus) kriegst du dein geld samt zinsen zurück.
ich sehe auch nicht ein, mit welcher begründung die bank das von ihr verschuldete erhöhte refinanzierungsrisiko auf kunden abwälzen können soll - das liegt in ihrer spähre. ob da die klausel im vertrag inhaltlich der prüfung nach §879 abgb bzw. dem kschg standhält, ist eben gerichtlich zu klären. bin da aber eher zuversichtlich, dass die vom ogh für nichtig erklärt wird.


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