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'Recht zur Verrechnung': Was heißt das?

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  •  Gast Georg
6.11.2008
4 Antworten 4
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Wir haben einen Vertrag über einen Kelleraushub mit einer leider sehr unredlichen Firma geschlossen. Diese engagierte einen Subunternehmer, der sich bemühte, aber vom Bauunternehmer kein Geld sah. Da wir befürchteten, dass der Subunternehmer vom Kellerausheber betrogen werden könnte, haben der Kellerausheber, sein Subunternehmer und ich einen Vertrag unterzeichnet, dass 'die Verrechnung der Arbeiten basierend auf der Vereinbarung bzw. Leistungsverzeichnis direkt mit den Bauherren durchgeführt wird', das also der Subunternehmer direkt verrechnen darf. Jetzt stellt dieser uns hohe Forderungen und meint, dass ihn die gegenüberzustellenden Minderungen (erheblicher kostenwirksamer Arbeitsverzug, miese Durchführung der Arbeiten, Schadenersatzforderung von nachfolgenden Firmen wegen der schlechten Durchführung dieser Arbeiten nichts angehen, dass diese Posten also nicht von seinen Forderungen in Abzug gebracht werden dürfen.
Wer könnte uns hier eine kompetente Auskunft geben? Wären dafür sehr dankbar.

Wir würden nun gerne wissen,

  •  creator
6.11.2008  (#1)
blöde frage: was geht euch das geld vom sub an? - was hat euch bewogen, so einen vertrag zu unterschreiben? was heißt da "betrogen werden könnte"? wenn es wirklich mängel gibt, ist die "unredliche firma" voll im recht, nichts zu bezahlen - vgl. mal §§922-933 abgb.

zum vertrag selbst (ohne details zu kennen):ich würde das als inkassozession sehen, heißt: der sub darf zwar geld entgegennehmen, aber sonst nix. heißt aber auch: sämtliche leistungs- und gewährleistungsansprüche bleiben gegen die "firma" bestehen. daher: mängel der "firma" dokumentiert anzeigen und frist setzen, bis wann die behoben werden sollen - evtl. auch gleich verspätungsschaden geltend machen. bei rechtzeitigem anzeigen von mängeln ist die fälligkeit gehemmt, man braucht nicht zahlen, weil die rechnung nicht gefordert werden kann - die auch mit den befunden der nachfolgenden firmen belegen, da diese im rahmen ihrer warnpflicht als werkunternehmer diese festgestellt hätten. und dann mal abwarten... da schrumpfen dann die forderungen recht schnell. hab' das alles schon unter "richtig reklamieren" geschrieben.

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  •  creator
6.11.2008  (#2)
und zwar da: - http://www.energiesparhaus.at/forum/13384

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  •  Erwine
6.11.2008  (#3)
Abzug dann möglich? - Danke für die schnelle Antwort. Wenn es eine Inkassozession ist, darf ich dann alle Forderungen gegenüber dem Hauptunternehmer auch dem Subunternehmer gegenüber zum Abzug bringen?

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  •  creator
6.11.2008  (#4)
ja, soweit sie abgrenzbar sind und das gebiet des sub fallen.
ansprüche gegen die firma, mit denen der sub nix zu tun hat, natürlich nicht. wenn die aufgabengebiete ident sind, haften beide solidarisch - der sub und die firma. kann für die haftpflicht interessant sein.

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