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Recht auf Einsicht des Einreichungsplans

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  •  newer
1.12.2016 - 9.1.2017
38 Antworten | 17 Autoren 38
38
Hallo!

Durch Zufall haben wir mitbekommen, dass unser Grundnachbar zu bauen beginnt. Unser Grundstück ist noch unbebaut.
Ich dachte immer, dass man als Grundnachbar den Einreichplan sehen darf bevor dieser zu bauen beginnt? Wir wurden weder verständigt, noch haben wir Einsicht erhalten. Darf das sein? Bisher war das nämlich in dieser Gemeinde schon üblich, dass die Nachbarn Einsicht in den Plan haben.
Gebaut wird in NÖ (falls wichtig).

Danke und lg

  •  Karl10
  •   Gold-Award
2.12.2016  (#21)
Vorerst gibts da einige "Missverständnisse" aufzuklären:

zitat..
newer schrieb: Machen wird man jetzt eh nichts mehr können, nehme ich mal an,

Kommt auf bestimmte Fristen an. Wann genau war der Baubeginn laut seiner Baubeginnsmeldung bei der Baubehörde?

zitat..
rainer1977 schrieb: Du kannst aber schon noch Parteienstellung geltend machen innerhalb eines Jahres ab Baubeginn.

Das ist eine Generelaklausel, wann eine Parteistellung auf jeden Fall und für immer weg ist. In Einzelbestimmungen gibts aber wesentlich kürzere Fristen (siehe z.B. § 22 Abs.1)

zitat..
rk515 schrieb: ich bin dermeinung, wenn der Grundnachbar all Baugesetzte einhält, insbesondere war den Abstand betrifft, muss hier niemand bescheid gegeben werden.

Kurz und bündig: FALSCH! Es gibt 2 Varianten. Wenn eine Bauverhandlung stattgefunden hat, dann mussten alle Parteien dazu geladen werden. Parteien sind solche NAchbarn, deren Rechte durch das Bauvorhaben schon bloß theoretisch "berührt" werden könnten, das muss noch keine konkrete Verletzung der Nachbarrechte sein. Bei Variante 2 mit Entfall der Bauverhandlung MUSS es vor Erteilung der Baubewilligung eine Mitteilung bzw. Verständigung der Parteien bzw. Nachbarn über das geplante Vorhaben geben.

zitat..
BK1982 schrieb: Also bei uns (Stmk.)

Wir reden hier zu einem konkreten Fall in NÖ. Eh schon schwierig genug wie man liest. Eine weitere Vermischung mit anderen Bundesländern und es kennt sich keiner mehr aus.

zitat..
BK1982 schrieb: Bei der Gemeinde ist das scheinbar noch nicht angekommen gewesen, dass das Grundstück jetzt uns gehört, oder die ham das einfach irgendwie vergessen

Die haben nichts vergessen, sondern rechtlich völlig korrekt, den Eigentümer geladen/verständigt. Wer Eigetümer ist, richtet sich nach dem Zivilrecht und das ist der, der (noch) im Grundbuch steht (und nicht der, der einen Kaufvertrag unterschrieben hat).

zitat..
newer schrieb: Hm, die Gründstücke werden vom Land NÖ bzw. Gemeinde verkauft, also sollte so etwas nicht passieren oder?!

Was hat das jetzt für eine Bedeutung, WER das Grundstück verkauft hat?? Bei der Parteistellung im Bauverfahren kommts auf den an, der zu diesem Zeitpunkt im Grundbuch als Eigentümer steht.

zitat..
felis schrieb: tantric, vielleicht ist das in Salzburg etwas anders.

Nein, das ist in Salzburg auch nicht anders.

zitat..
felis schrieb: wir sind aber nach kauf unseres grundstückes relativ bald im Grundstück gestanden.

Du meinst "Grundbuch", nicht? und hast grad selbst die Erklärung abgegeben, wieso es bei dir anders war.

zitat..
felis schrieb: kann ja nicht sein, dass du zwar Eigentümer bist, aber nicht im Grundstück stehst..

Oh, doch. Solange du nicht im Grundbuch stehst, bist auch nicht Eigetümer!!!

zitat..
felis schrieb: vielleicht brauchen die gerichte bei euch einfach etwas länger.

Da gibts teilweise große Unterschiede.

Resumee: entweder wars das Problem, dass du bei der Bauverhandlung(Baubewilligung) noch nicht grundbücherlicher Eigentümer warst,
dazu braucht es genaue Datumsangaben.
Oder es ist tatsächlich der Baubehörde ein Fahler passiert, dann hast du noch gewisse Möglichkeiten (müssten wir dann im Detail vertiefen).

Das musst jetzt einmal klären.

zitat..
kech schrieb: Als direkt angrenzender Nachbar hast du das Recht auf Akteneinsicht bei der Gemeinde. Fraglich ist nur, ob das auch gilt, wenn du noch nicht grundbücherlicher Eigentümer bist.

Richtig. Da gehts aber vorerst nur um das Recht auf Akteneinsicht.

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  •  BK1982
  •   Gold-Award
2.12.2016  (#22)

zitat..
Karl10 schrieb: Eine weitere Vermischung mit anderen Bundesländern und es kennt sich keiner mehr aus.


Na, entschuldige bitte... hab nur unsere Erfahrung geschrieben und es hätte ja sein können, dass es dort ähnlich ist. Und wenns dem Thread-Ersteller nicht hilft, vl. hilfts wem anderen... tzzz....

zitat..
Karl10 schrieb: und das ist der, der (noch) im Grundbuch steht (und nicht der, der einen Kaufvertrag unterschrieben hat).


Kann sein, kann aber auch nicht sein. Da das mittlerweile 5 Jahre her ist weiß ich nicht ob wir da schon im GB gestanden sind. Mir gings darum, dass der ehem. Besitzer uns das zumindest kundtun hätte können und nicht einfach unterschreiben, denn er muss ja dann nicht damit leben. Er hat uns sonst auch wg. jeder Kleinigkeit angerufen, da hätte er uns das auch zumindest sagen können.

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  •  felis
  •   Silber-Award
2.12.2016  (#23)

zitat..
Karl10 schrieb: felis schrieb: wir sind aber nach kauf unseres grundstückes relativ bald im Grundstück gestanden. Du meinst "Grundbuch", nicht? und hast grad selbst die Erklärung abgegeben, wieso es bei dir anders war.


oups, ja natürlich- sollte "im Grundbuch gestanden" heissen.

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  •  newer
2.12.2016  (#24)
Wie einige schon geschrieben haben, steht bei diesen Gründen noch niemand im Grundbuch. Das war uns nicht bewusst bzw. klar, dass wir dann nicht als Nachbarn zählen.

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  •  gdfde
  •   Gold-Award
5.12.2016  (#25)
.

zitat..
Karl10 schrieb: Richtig. Da gehts aber vorerst nur um das Recht auf Akteneinsicht.


Bist du dir sicher bzw. hab ich das richtig verstanden, dass man als Nachbar Akteneinsicht auf ein Bauvorhaben vom Nachbarn hat, auch wenn die Baubewilligung schon erteilt wurde und demanch auch keine Rechte mehr geltend gemacht werden können?

Mir hat der Bgm. jedenfalls erklärt, er kann mir ned die baubewilligung vom Nachbarn zeigen wegen Datenschutz usw.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
5.12.2016  (#26)

zitat..
gdfde schrieb: demanch auch keine Rechte mehr geltend gemacht werden können?

Wer sagt, dass du nach der Baubewilligung keine Rechte mehr hast??? Es gibt auch baupolizeiliche Verfahren (und nicht nur Bewilligungsverfahren) - wo Nachbarn Parteistellung und somit Rechte haben können. Z.B. wenn jemand nicht 100%ig alles so baut, wie genehmigt. Irgendwelche Planabweichungen gibts fast immer und da können sehr schnell auch Nachbarrechte davon berührt werden.

Im Übrigen: Das Reht auf Akteneinsicht haben immer nur Parteien. Du hast grundsätzlich recht, wenn du sagst, dass nach der rechtskräftigen Baubewilligung zunächst mal die Parteistellung erloschen ist. In dieser Phase hast tatsächlich kein Recht auf Akteneinsicht, aber laut Auskunftsgesetz muss dir der Bürgermeister Auskunft geben über diverse Inhalte des Bauaktes, die für dich als Nachbar von Bedeutung sein können. Er muss dir nicht den Baubescheid zeigen (was übrigens nichts mit dem Datenschutz zu tun hat), aber er muss dir genau Auskunft darüber geben, wann, was, mit welchen Auflagen usw. bewilligt wurde.

Und über ein baupolizeiliches Verfahren kannst sehr schnell wieder in eine Parteistellung - und somit in volle, direkte Akteneinsicht kommen.

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  •  Innuendo
  •   Gold-Award
6.12.2016  (#27)
Als stiller Mitleser und Lernender nochmals danke an Karl. Der Mann kennt sich aus und einer der wenigen die es auch verständlich rüber bringen. Sieht man wieder einmal dass nur eine andere Formulierung denn ganzen Zusammenhang verfälscht.


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  •  sir_rws
  •   Gold-Award
9.12.2016  (#28)
Wenn dort noch keiner im Grundbuch steht - wie hat dann einer davon eine Baubewiligung erhalten und auch schon zu bauen beginnen können?

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  •  Richard3007
9.12.2016  (#29)
Derjenige war vielleicht lästig am BG und es wurde früher durch geführt.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
10.12.2016  (#30)

zitat..
sir_rws schrieb: Wenn dort noch keiner im Grundbuch steht - wie hat dann einer davon eine Baubewiligung erhalten und auch schon zu bauen beginnen können?

Warum sollte er keine Baubewilligung erhalten haben und zu bauen beginnen?? Für eine Baubewilligung muss man nicht zwingend im Grundbuch stehen und bauen auf "fremdem" Grund ist ja nicht verboten. Kommt in solchen Fällen oft vor, dass die Leute schon zu bauen beginnen und noch nicht im Grundbuch stehen.

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  •  sir_rws
  •   Gold-Award
10.12.2016  (#31)
Theoretisch geht's schon - aber da müsste der eine schon ziemlich lang in Vorleistung gegangen sein (fertige Planung) wenn man davon ausgeht dass die Grundstücke gleichzeitig veräußert worden sind.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
10.12.2016  (#32)

zitat..
sir_rws schrieb: Theoretisch geht's schon

Nicht nur theoretisch - passiert laufend in der Praxis.

zitat..
sir_rws schrieb: aber da müsste der eine schon ziemlich lang in Vorleistung gegangen sein (fertige Planung)

Das versteh ich nicht , was du da meinst? Das hat damit ja überhaupt nichts zu tun. Wenn man noch nicht im Grundbuch als Eigentümer steht, dann unterschreibt der noch grundbücherliche Eigentümer auf dem Einreichplan dort, wo das Kastel "Grundeigentümer" ist - und das war´s. DAmit ist die vom Baurecht geforderte Zustimmung des Grundeigentümers erfüllt und mehr brauchts nicht.
Ist also ziemlich eindeutig und eigentlich ganz einfach: entweder er unterschreibt deinen Einreichplan als Nocheigentümer - dann kriegst die Baubewilligung auch ohne dass du im grundbuch stehst.
Oder er unterschreibt nicht - dann musst halt auf den Grundbuchsbeschluss warten. Erzwingen kannst da nichts und da gibts auch keine "grauzone" dazwischen.
Habs in jahrzehntelanger Praxis nicht erlebt, dass der grundbücherliche Nocheigentümer nicht unterschrieben hätte.

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  •  newer
11.12.2016  (#33)
Richtig, es steht noch keiner der neuen Eigentümer in Grundbuch (und das weiß ich, weil eine Freundin bei diesem Notar arbeitet emoji )

Wir haben mittlerweile auch den Plan sehen dürfen.
Eine Frage dazu habe ich noch, vllt.kann mir da noch jemand weiterhelfen: Also grundsätzlich sind ja diese 3m zur Grundgrenze einzuhalten, sofern das Gebäude nicht höher als 8m ist.
Gibt es für die Länge des Gebäudes auch irgendwelche Grenzen? In diesem Paragraphen wo das mit den 8m etc.steht, steht etwas von 15m Länge, verstehe tu ich das aber nicht ;)
Also darf das Gebäude beliebig lang sein an meiner Grundgrenze ohne mehr als 3m einzuhalten?

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
11.12.2016  (#34)

zitat..
newer schrieb: Also grundsätzlich sind ja diese 3m zur Grundgrenze einzuhalten, sofern das Gebäude nicht höher als 8m ist

Nein, das hast falsch verstanden.
Die 2 wesentlichen Grundregeln lauten:
- der Bauwich muss zumindest der halben Gebäudehöhe entsprechen
- der Bauwich hat aber mindestens 3m zu sein.
Das bedeutet:
- bei einer Gebäudehöhe von z.B. 4 m ist der Bauwich nicht 2 Meter (halbe Gebäudehöhe), sondern 3 m (Mindestbauwich)
- bei einer Gebäudehöhe von z.B. 6 m sind halbe Gebäudehöhe und Mindestbauwich gleich (nämlich 3m)
- bis zu einer Gebäudehöhe von 6 m ist der Bauwich daher IMMER mindestens 3m
- über 6 m Gebäudehöhe ist der einzuhaltende Bauwich IMMER die halbe Gebäudehöhe. In dem von dir genannten Beispiel mit Gebäudehöhe 8m ist der BAuwich daher 4 m.

Diese genannte Regelung gilt dann bis zu jeder beliebigen Gebäudelänge, wenn die Gebäudehöhe max. 8m ist. Wenn die Gebäudehöhe über 8 m liegt (nehmen wir hier mal z.B. 10 m an) UND die Gebäudelänge über 15 m beträgt, dann gilt für die ersten 15 m die obige Regelung (also halbe Gebäudehöhe = 5m) und ab 15 m musst dann die ganze Gebäudehöhe einhalten (also 10m Bauwich).

zitat..
newer schrieb: Also darf das Gebäude beliebig lang sein an meiner Grundgrenze ohne mehr als 3m einzuhalten?

Na, stimmt so nicht. Aber das kannst dir mit meiner obigen Erklärung jetzt eigentlich selbst beantworten, oder?

zitat..
es steht noch keiner der neuen Eigentümer in Grundbuch

Muss ja auch nicht sein, um bauen zu dürfen. Erklärung steht auch schon oben.

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  •  newer
12.12.2016  (#35)
Vielen Dank für deine Erklärung! Ich glaube, dass ich es verstanden habe :D
Also das Nachbargebäude ist ca. 7,3m hoch und über 15m lang. Abstand zur Grundgrenze sind 3m. D.h. das ist so rechtens

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
12.12.2016  (#36)
Sorry! habs offensichtlich nicht geschafft es verständlich zu erklären. Du hast es leider nicht verstanden.
Hab geschrieben:

zitat..
Karl10 schrieb: der Bauwich muss zumindest der halben Gebäudehöhe entsprechen

zitat..
Karl10 schrieb: Diese genannte Regelung gilt dann bis zu jeder beliebigen Gebäudelänge, wenn die Gebäudehöhe max. 8m ist.


Was heißt das jetzt für dich?
7,3 m ist weniger als 8 m. Daher kommts auf die Gebäudelänge nicht an. Bei unter 8 m gilt IMMER halbe Gebäudehöhe. 7,30m:2=???m
Daher: der Bauwich müsste zumindest 3,65 m sein!!!

Noch was: wo hast die 7,30 m gemessen?? HAst da die Gebäudehöhe eh richtig ermittelt?

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  •  newer
12.12.2016  (#37)
Ah ok, jetzt hab ichs ;)

Die 7,3m stehen auf seinem Einreichplan bei der Gebäudehöhe der uns zugewandten Seite.

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  •  Hauslbauer
  •   Gold-Award
8.1.2017  (#38)
kann man den Bauwich nicht verkleinen wenn alle nachbarn damit einverstanden sind? (Alle Nachbarn = Gemeinde in diesem Fall?)

Wieso ist dir das eigentlich so extrem wichtig?

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
9.1.2017  (#39)

zitat..
Hauslbauer schrieb: kann man den Bauwich nicht verkleinen wenn alle nachbarn damit einverstanden sind?

NEIN!! (jedenfalls nicht in NÖ)
Denn grundsätzlich gilt: es zählt das, was im Gesetz steht und nicht das was Nachbarn fordern oder zulassen. Das Nachbarrecht besteht nur darin, dass alles was im Gesetz geregelt ist (und auch tatsächlich den Nachbarn irgendwie betrifft) eingehalten wird. Nachbarrecht bedeutet nicht, dass der NAchbar etwas bestimmen/durchsetzten kann, was gesetzlich anders geregelt ist.
PS:
Natürlich keine Regel ohne Ausnahme: einige wenige Pu8nkte gibts, wo der NAchbarn bestimmen kann, was passiert. Die sind aber im Gesetz ausdrücklich angeführt (Beispiel: man darf mit einer nachträglichen Wärmedämmung die Grenze zum Nachbarn überbauen - was an sich grundsätzlich verboten ist - wenn dieser ausdrücklich zustimmt.)


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