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Probleme mit Zufahrt zum Baugrund

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  •  nomad
1.1. - 3.1.2018
2 Antworten | 2 Autoren 2
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Hallo Zusammen,
meine Lebensgefährtin und ich haben im Dez 2016 einen Baugrund in NÖ erworben. Der Grund wurde von den Vorbesitzern 2012 aufgeschloßen, Kanal und Strom sind ebenfalls angeschloßen da bereits ein Gartenhaus errichtet wurde. Die Zufahrt erfolgt über eine Privatstrasse mit mehreren Anteilhabern (keine Wege-genoßenschaft), mit dem Grund haben wir eine uneingeschränktes Nutzungsrecht für die Strasse erworben.

Im Vorfeld unseres Bauvorhabens wurden von zwei Nachbarn(=Strassenbesitzer) Bedenken laut, dass die Strasse nicht für einen Baustellenverkehr ausgelegt sei. Nun stellt sich die Frage wer im Falle etwaiger Schäden haftet?

Von der Gemeinde haben wir die Rückmeldung bekommen der Baumeister (=Bauführer) müsse für etwaige Schäden aufkommen. Von zwei BM und Baggerunternehmer haben wir aber gehört, dass der BM nur Schäden haftet die im direkten Zusammenhang stehen (bspl. LKW fährt Gartenmauer um o.Ä.) nicht aber für Schäden an der Strasse die durch eine normale Benützung erfolgt ist.

Vor diesem Hintergrund sind wir natürlich bemüht im Vorfeld eine gute Lösung zu basteln und haben uns folgende Präventivmaßnahmen überlegt:
1. Beweisdokumentation der vorhandenen Schäden
2. ev. Schutzmaßnahmen der Strasse durch Stahlplatten o.Ä.?

offen bleibt aber die Frage wer im Falle schwerwiegender Schäden haftet?

Zum Einen sehen wir vor dem Hintergrund des uneingeschränkten Nutzungsrechtes (Baustellenverkehr = üblicher Gebrauch) die Haftung nicht per se bei uns - die Strassenbesitzer sind demgemäß ja verpflichtet eine entsprechende Strasse zu erhalten.

Zum Anderen stellt sich auch die Frage ob nicht die Gemeinde im Rahmen der Aufschließung auch für entsprechende Zufahrtsverhältnisse (Schaffung einer öffentlichen Zufahrt) sorgen hätte müssen?

Ich hoffe es gibt hier jemanden im Forum der uns diesbezüglich weiterhelfen könnte!?
Vielen Dank und beste Grüsse!

  •  chrismo
1.1.2018  (#1)

zitat..
nomad schrieb: die Strassenbesitzer sind demgemäß ja verpflichtet eine entsprechende Strasse zu erhalten.


Mal abgesehen davon, dass man darüber streiten kann ob Baustellenverkehr eine übliche Verwendung darstellt. Für die Erhaltung zuständig sind die Servitutsberechtigten. Der Servitutsgebende nur wenn die Straße selbst auch benutzt wird. Die Servitutsberechtigten müssen ihr Wegerecht möglichst schonend ausüben, d.h. den anderen Servitutsberechtigten bzw. dem Servitutsgebenden darf kein Schaden entstehen.

Wenn also die Straße im Zuge des Baustellenverkehrs beschädigt wird, dann müsst ihr diese Schäden wieder in Ordnung bringen. Falls der Weg derzeit nicht in einem Zustand ist, dass er für Schwerverkehr geeignet ist, dann müsst ihr diesen zuerst herstellen.



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  •  nomad
3.1.2018  (#2)
Danke für die Rückmeldung,
wird wohl so sein. Wir hätten gehofft, dass die Gemeinde in irgendeiner Form einspringt, da der Grund erst 2012 aufgeschlossen wurde und die Situation damals schon absehbar war... und vor allem die Gemeinde auch am Bau der Strasse beteiligt war. Aber offensichtlich ist das eine Sache des Zivilrechts...

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