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Preiserhöhung: Angebot - Lieferung

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  •  Gast
18.8. - 21.8.2009
4 Antworten 4
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hallo,
folgende frage.
im oktober 2008 hab ich ein angebot (wmp) erhalten welchem ich auch im oktober zusagte. die wmp wurde natürlich erst heuer geliefert und eingebaut.
die herstellerfirma hatte anfang des jahres angeblich eine preiserhöhung.
darf der lieferant den aktuellen preis verrechnen oder muss er mir den preis vom angebot geben???

  •  fricki
19.8.2009  (#1)
Preisgarantie ? - Kommt vermutlich darauf an ob du eine Preisgarantie hast ?

Ich persönlich lasse mir prinzipiell eine Preisgarantie für x-Monate (je nach Gewerk) geben um solche Erhöhungen auszuschließen.
Von welcher Erhöhung reden wir bei deinem Angebot ?

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  •  pointi001
19.8.2009  (#2)
normal geben dir die Gewerke eine Preisgarantie von max. 6 Monaten und meist auch nicht über den Jahreswechsel hinaus. Bei meiner WP WP [Wärmepumpe] war die Preisgarantie genau 6 Monate. LG

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  •  PlanB
19.8.2009  (#3)
erhöhung - es sind genau 3%, brutto sind da 303,60 euro ...
ist halt auch was, wegen 50 euro oder so wärs mir eh egal.

von einem anderen lieferanten kenn ich das so, dass er nach der zusage eine vorbestellung gemacht hat und ich somit diesen preis fixiert hatte.

von preisgarantie steht nichts am angebot, leider steht in den geschäftsbedingungen die ich gerade gelesen habe:
... treten zischen vertragsabschluss und leistungsausführung änderungen bei ... beschaffungskosten der zur verwendung gelangenden matereialien, sei es durch gesetz, verordnung, kollektivvertrag, satzung, behördlicher empfehlung, sonstiger behördlicher massnahmen oder auf grund von änderungen der weltmarktpreise ein, so erhöhen oder vermindern sich die in betracht kommenden preise entsprechend, es sei denn, zwischen auftragserteilung und leistungsausführung liegen weniger als zwei monate...

tjo schade, sieht wohl schlecht aus für mich ;(

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  •  creator
21.8.2009  (#4)
@planb: nein, es schaut gut für dich aus! - die frage ist: wurde dem vertrag das anbot zu grunde gelegt? du sprichtst nur von "anbot" - wenn das ein kostenvoranschlag ist und auf dieser basis der vertrag zustande kam ("zusagte"=?), hast du gewonnen => §5 kschg:

§ 5. (1) Für die Erstellung eines Kostenvoranschlags im Sinn des § 1170 a ABGB durch den Unternehmer hat der Verbraucher ein Entgelt nur dann zu zahlen, wenn er vorher auf diese Zahlungspflicht hingewiesen worden ist.

(2) Wird dem Vertrag ein Kostenvoranschlag des Unternehmers zugrunde gelegt, so gilt dessen Richtigkeit als gewährleistet, wenn nicht das Gegenteil ausdrücklich erklärt ist

das einzige, was noch die chancen mindern könnte, ist eine AUSDRÜCKLICH erklärte preisänderungsklausel. die darf aber die firma beweisen und nur irgendwo hinten in den agb ist laut ogh wurscht, das muss super deutlich vorn draufstehen....

praxistipp: lass' dich nicht trollen. wenn sonst alles ok ist und die spielchen mit mängelrüge, übergabe und gewährleistung (die du, wenn die firma sich blöd stellt, ja immer noch zusätzlich spielen kannst) nicht zum trsgen kommen: zahl' maximal den vereinbarten preis und sag' den komikern, sie sollen dich auf die differenz klagen. macht gute laune und spart mindestens €303,60.

wennst dir jetzt unsicher bist - ein termin bei ak oder vki schafft klarheit.
was "normal" oder sont irgendwo reingeht, ist unbeachtlich. nur weil lauter uninformierte zahlen, heißt das noch lange nicht, dass die forderung rechtlich durchsetzbar wäre. und nur darauf kommt es an.


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