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OÖ Bautechnikgesetz - Garagen [OÖ]

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  •  [OÖ]
  •  [Oberösterreich]
5.1.2013 - 9.4.2015
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Ich habe mir vor kurzem mal ein wenig in das OÖ Bautechnikgesetz (http://www.bauordnung.at/oesterreich/oberoesterreich_bautechnikgesetz.php) zum Thema Abstand zum Nachbarn etc durchgelesen. Grundsätzlich gelten ja die 3m Mindestabstand zum Nachbarn (§5), ausgenommen davon (§6) sind u.a. in Punkt 3 Abstellplätze und Garagen, mit einer Nutzfläche bis zu 50m² und einer dem Nachbarn zugewandten Seite bis zu 10m.

Heißt das im Klartext, dass wenn ich mit meiner Garage diese 3m unterschreiten will, meine Garage nur 50m² groß sein darf? Wenn ich in die Garage einen (eigenen) Raum für Gartengeräte etc. integriere, zählt dieser auch zu den 50m²?

Bin leider noch nicht dazugekommen auf der Gemeinde nachzufragen wie hier die Auslegung wirklich aussieht, eventuell weiß jemand von euch dazu bescheid?

Lg Mario

Österreich - Oberösterreich
Oberösterreichisches Bautechnikgesetz OÖ BauTG
§ 6
Ausnahmen von den Vorschriften betreffend Abstände und Vorgärten

(1) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, gelten die Abstandsbestimmungen zu den seitlichen und zur inneren (hinteren) Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze(n) nicht für:

1.Gebäude, die innerhalb eines geschlossenen bebauten Gebietes gelegen sind;

2.widmungsneutrale Gebäude im Sinn des § 27a Oö. Bauordnung 1994 mit einer bebauten Fläche bis zu insgesamt 50 m² und einer dem Nachbarn zugewandten Seite bis zu 10 m Länge;

3.mit Schutzdächern versehene Abstellplätze und Garagen als Nebengebäude, auch wenn sie an das Hauptgebäude angebaut und unterkellert sind, a)mit einer im Seitenabstand gelegenen Nutzfläche bis zu insgesamt 50 m²,

b)einer Traufenhöhe bis zu 3 m über der Abstellfläche,

c)einer dem Nachbarn zugewandten Seite bis zu 10 m Länge und

d)bei Pultdächern einem nicht dem Nachbarn zugewandten First, außer die Firsthöhe überschreitet nicht 3 m über der Abstellfläche; im Sinn dieser Bestimmung liegt ein Zubau auch dann nicht vor, wenn die Garage bauliche Verbindungen mit dem Hauptgebäude (Deckenauflager in dessen Außenmauer, Einbindung des Garagendaches in das Hauptgebäudedach und dgl.) aufweist und über eine Verbindungsöffnung zum Hauptgebäude verfügt;

3a.unter den Voraussetzungen der Z. 3 mit Schutzdächern versehene Abstellplätze und Nebengebäude zum Abstellen von Fahrrädern;

4.Glashäuser, Garten-und Gerätehütten sowie ähnliche Nebengebäude mit einer im Seitenabstand gelegenen bebauten Fläche bis zu 12 m²;

5.Zubauten, durch die eine Vergrößerung des Hauptgebäudes der Höhe nach bewirkt wird (Aufstockung), wenn das Hauptgebäude auf Grund der vor dem Inkrafttreten der Oö. Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976, geltenden Rechtslage bewilligungsgemäß in einem geringeren als dem im § 5 festgelegten Abstand errichtet wurde; kein Gebäudeteil eines solchen Zubaus, der in einem geringeren als dem nach § 5 Z. 1 zulässigen Mindestabstand errichtet wird, darf jedoch höher als 9 m sein.

  •  creator
  •   Gold-Award
6.1.2013  (#1)

zitat..
Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt...

und, legt er was anderes fest? damit wäre mal zu klären, ob's einen bebauungsplan gibt und wenn ja, was der vorsieht...

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  •  Executer
7.1.2013  (#2)
Ich war heute auf der Gemeinde, also grundsätzlich gibt es keinen Bebauungsplan, es gilt also das OÖ Gesetze in diesem Bereich... sprich 10m Maximallänge und 50m² Größe.
Allerdings sollte das Bautechnikgesetz hier in Kürze eine Änderung erfahren wo die 10m angeblich auf 15m erhöht werden :)

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  •  johro
  •   Gold-Award
7.1.2013  (#3)

zitat..
sprich 10m Maximallänge und 50m² Größe


braucht man mehr als 10m länge bei 50qm? ist ja eh ungünstig, was macht man mit einer Garage mit 5mx10m? 2 autos hintereinander?emoji 7x7m würde ja eher passen für eine doppelgarage,

lg
johannes

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  •  Executer
7.1.2013  (#4)
Hast eigentlich Recht, wenn wirklich die 15m kommen macht das nur Sinn wenn die 50m² auch geändert werden...

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  •  kamic
17.1.2013  (#5)
Hallo,
weiß man schon Näheres wann und ob das Bautechnikgesetz hinsichtlich der Garagenlänge geändert wird? Die einen wissen was, die anderen wissen gar nichts davon (damit meine ich die Herren der Gemeinde).
Wir beginnen im März zu bauen und würde unsere Garage gerne länger als 10 m bauen.
Vielen Dank für die Beantwortung und vielleicht auch für die Tips, wo man eine aussagekräftige Auskunft über diese Änderung erfahren kann!!!

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  •  juergenj
18.1.2013  (#6)
hmmmm
also ich kann euch dazu meine Sitation schildern.
Garage wird heuer in OÖ errichtet, Baugenehmigung habe ich bereits. Im Bebauungsplan ist hier nichts dazu beschrieben, es müsste also die OÖ Bauordnung hier greifen.

Bei mir siehts so aus:


2013/20130118602626.JPG

Mein Planer hat mir das mit den 10 Metern Länge an der Grundstücksgrenze auch gesagt, weiters gibt es hier eine Höhenbegrenzung, ich glaube so knapp 3 Meter wenn ich mich recht erinnere. (Ich habe Oberkante Attika 2,8 m und dass passt) Nur das mit den 50 m² wär mir neu, und wie ihr seht, bin ich auch darüber - und so wurde es genehmigt.

ich hoffe das hilft dir (euch)


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  •  Executer
18.1.2013  (#7)
Ein Arbeitskollege hat auch vor kurzem einen Einreichplan in OÖ durchbekommen, er hatte auch kleiner als 10m Länge an der Grundstücksgrenze, aber mehr also 50m²... wurde so genehmigt.

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  •  mopa
18.1.2013  (#8)
das mit den 50m² ist eh für die Würscht, für die Berechnung werden nur die 3m, die sich im Bauwich befinden, herangezogen - sprich 3x10=30m². Also einzuhalten sind nur die 10m Länge. Bzgl. Erhöhung der Länge: Unser Sachverständiger vom Bezirksbauamt (Perg) spricht bereits seit ca. 1 1/2 Jahren von dieser BTG-Änderung, als ob sie schon so gut wie beschlossen sei, nur noch verabschiedet werden müsste...!?

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  •  juergenj
  •   Bronze-Award
21.1.2013  (#9)

zitat..
für die Berechnung werden nur die 3m, die sich im Bauwich befinden, herangezogen - sprich 3x10=30m²


JA genau!!!! so war das. Das hatte ich schon wieder vergessen. Danke Mopa für die Aufklärung!

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  •  Alfred1
27.3.2013  (#10)
...
Ich habe ein ähnliches Problem und würde um Auskunft bitten.

Es gibt in Oberösterreich die Vorschrift dass innerhalb der 3m zur Nachbargrundgrenze, keine Bauten eine Gesamtlänge von 10m überschreiten dürfen.
Meine Fragen nun sind,
1)wenn eine Garage mit einer Länge von 8,5m besteht, darf dann ein Carport (kleiner 35m2) welches auf allen 3 Seiten offen ist und eine Länge von 5,7m hat, dazugebaut werden? oder überschreite ich hier schon die 10m?
2)zählt eine Werkzeughütte aus Holz, kleiner 12m2, mit einem Anstand zur Garage von 4,5m, auch zu diesen 10m?

Zum besseren Verständniss hier ein Bild.

2013/20130327941065.JPG

LG Alfred


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  •  riedl
  •   Silber-Award
10.11.2013  (#11)
Weiß jemand, ob es mittlerweile die 15 Meter (statt 10 Meter) in OÖ gibt?
Mein Nachbar will 15 Meter Garage/Carport/WIrtschaftsraum an die Grundgrenze bauen und sagt, das die 15 Meter bereits erlaubt sind.

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  •  Joia
17.11.2013  (#12)
Hallo riedl!

Bei uns war vor einigen Tagen der Baumeister, der unser Carport plant und er sprach auch von 15 m Länge. Anscheinend ist das schon erlaubt!
LG

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  •  kampi
11.7.2014  (#13)
Hallo Leute.

Hab derzeit auch ein kleines Problem! Sind noch beim zeichnen des Einreichplans, doch mit dem Carport/Garage hab ich folgendes Problem.

Wir planen ein Carport auf die Grundgrenze welches auf 3 Seiten geschlossen ist und somit in der Bauordnung als Garage deklariert ist! Carport soll folgendermaße ausschauen: Wenn man vor der Garage steht: links die Mauer auf Grundgrenze. rechts bindet die Garage ans Haus an. Und hinter die Garage wird eine "Fertigteilgarage" gestellt welche wir als Geräteraum nutzen! Garage für PKW's: 6x6m und der Geräteraum: 3x6m! Somit komme ich auf insgesamt 54 m².
Nun meine Fragen:

"Darf ich dann überhaupt auf die Grundgrenze?"

"Was ist öldichter Untergrund?" -> Muss anscheinend gemacht werden, da es als Garage deklariert wird... :(

"Darf ein Fenster, welches vom Haus ins "Carport/Garage" schaut wirklich nicht zu öffnen sein?"

PS: Carport/Garage bleibt nach vorne hin offen (also ohne Garagentor)!!

Vielleicht kann mir von euch jemand meine Fragen beantworten!
Vielen Dank im Voraus!!

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  •  vandini
11.7.2014  (#14)
kenn ich! kenn ich!! ... - Hallo,
das ganze kommt mir sehr bekannt vor emoji   so wars in unserem ursprünglichen Plan auch eingezeichnet, nur haben‘s uns das bei der Vorprüfung gestrichen; bzw. sie haben uns vor folgende Möglichkeiten gestellt:
Vorweg: bei uns war der Plan so: „Carport“ drei Seiten hin geschlossen: rechts angrenzend an Nachbargrundstück, hinten geschlossen da Geräteraum angrenzend, und links war die Hausmauer, bei uns ist die Hauseingangstüre auch unter dieser Überdachung, sowie 1 WC Fenster
Möglichkeit A) die Hauseingangstüre, welche bei uns unter dieser Überdachung wäre und die Türe in den Geräteraum müssten Brandschutztüren sein, das Fenster ins WC im EG müsste auch ein Brandschutzfenster sein (!!).....
Möglichkeit B) wir lassen die Mauer zum Nachbarn weg, also nur Stützen setzen dann brauch ich keine Brandschutzvorkehrungen treffen... weder die Türen, noch die Fenster, noch sonst irgendwas - …
ich hab dann gefragt ob ich zwischen die Stützen irgndwie Sichtschutzmäßig zumachen darf, → NEIN!
es muss offen bleiben, wortwörtlich meinte der äußerst nette Herr zu uns: „Luft darf dazwischen sein, sonst NICHTS!“
Wahnsinn.... nunja, unser Nachbar macht an der Grundgrenze einen 2 Meter hohen Sichtschutzzaun, ich hab dann den SV gefragt ob dies ok sei, da dies ja genau nebeneinander ist, da die Stützen auf Grundgrenze stehen und der Zaun vom Nachbar auch – daraufhin meinte der SV ja das sei in Ordnung - … wir wollen nicht drüber nachdenken, ich darf das Carport nicht zumachen, aber der Nachbar darf ne 2 m hohe Paneelwand aufziehen... In diesem Fall hab ich glück das mein nachbar und ich uns das so ausgemacht haben, wir teilen uns die Kosten für den Zaun, haben nur 1 Zaun stehen (weitaus wirtschaftlicher) und außerdem hab ich mein Carport auch noch zu bekommen.
achja, ich glaub über 50 m² darfst in Summe net drüber kommen, sonst musst von der Grundgrenze weg. War ziemlich knappig bei uns.. und maximale Traufenhöhe = 3 m
ansonsten müssts passen:
Wir haben den Plan so geändert; und in knapp 2 Wochen haben wir Bauverhandlung – im Prinzip müsst alles passen emoji

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  •  joho78
26.1.2015  (#15)
Hallo

Onkel Google hat mich zu diesem Beitrag gebracht und da wir gerade in einer vergleichbaren Situation sind (Garage mit 80m2 direkt an der Grundgrenze geplant; maximal zulässige Seitenlängen werden eingehalten), hätte ich eine Frage. Ich habe folgende Vorschrift in der OÖ Bauordnung gefunden:

http://www2.land-oberoesterreich.gv.at/internetfaq/InternetFAQFrageBearbeiten.jsp?id=162

Heisst das nun, dass tatsächlich die früher geltende 50m2 Obergrenze gefallen ist?
Möchte hier auf Nummer sicher gehen

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  •  woo
9.2.2015  (#16)
Grundsätzlich dürfen Nebengebäude 10 % der Gesamtfläche des Bauplatzes bzw. des Grundstücks nicht übersteigen und max. 100 m2.
Garagen (inkl. Nebenräume) für Pflichtstellplätze zählen allerdings nicht dazu.

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  •  Executer
  •   Silber-Award
9.2.2015  (#17)
Unsere Garage+Nebenraum liegt zw. 50m² und <90% der Grundstücksfläche und wurde ohne Probleme genehmigt. Sollte also so sein.

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  •  elanor
8.4.2015  (#18)
Hallo,
ich hatte eigentlich gehofft, hier niemals nachfragen zu müssen, aber nun sind wir auch soweit...darf ich kurz zusammenfassen:

Die 10m-Bauwerk-Länge an der Grundgrenze ist gefallen und jetzt auf 15m geändert worden?
Die 50m²-Beschränkung für Garagen/Nebengebäude stimmen auch nicht mehr, sondern es gelten 10% des Baugrundstücks (wären bei uns 75m²) bzw. würde diese 50m²-Begrenzung nur in dem 3m-Streifen gelten?
Maximale Höhe eventueller Bebauung an der Grundgrenze sind 3m.
Stimmt das alles so?
Wir wollten nämlich mit dem Carport jetzt doch an die Grundgrenze rücken, aber unser Planer sagt nein, wegen den 50m² - es hängt noch ein Nebengebäude "hinten" dran, das aber ein bißchen in unseren Grund hinein versetzt ist. Ist jetzt ein bisserl blöd zum Erklären...
Wie auch immer, mir würde es schon sehr helfen, wenn mir jemand obige Aussagen bestätigen könnte. Danke!

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  •  Richard3007
8.4.2015  (#19)
Also ich darf auch nicht nach dem neuen Gesetzen bauen. Weil die Gemeinde den alten Bebauungsplan nicht aufhebt. Daher auf der Gemeinde nach dem Bebauungsplan fragen. Und eventuell Fragen ob der geändert wird. Achtung das kostet den Antragssteller. Bei uns wären es etwa 1.500,- Euro.

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  •  Cleudi
  •   Silber-Award
8.4.2015  (#20)
Wir bauen ohne besonderen Bebauungsplan, dh. es gilt OÖ Bauordnung. Unsere Garage mit Lagerraum - ans Haus angebaut UND im Bauwich - wird ca. 65m² groß und ist ok. Wurde bei der Vorprüfung bereits abgesegnet.

Soweit ich weiß gelten die 50m² nur für die Gebäudeteile im Bauwich. Nachdem 15 (Meter) x 3 nur 45m² ergibt, kannst du diese Grenze nur erreichen wenn du an zwei Seiten im Bauwich stehst. Dies würde zB bei uns der Fall sein, wenn wir das NG exakt an die Grundgrenze stellen würden (was wir eh nicht wollen).

Oder... du hast so ein Problem wir Richard...

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
9.4.2015  (#21)

zitat..
Richard3007 schrieb: Weil die Gemeinde den alten Bebauungsplan nicht aufhebt

Was regelt denn der "alte" Bebauungsplan im Detail?? Ich glaube nicht, dass dort die 50m² und die 10m explizit drinstehen, da das ohnehin eindeutiger Gesetzestext war.

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